{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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April 1998 die beiden Grundstücke Art. aoaoao und asasas als Erbvorbezug abgetreten,\ndiese Grundstücke weisen gemäss Testament einen Anrechnungswert von je CHF 1‘407‘000.- auf.\nDie Berufungskläger wurden in Bezug auf die Erbvorbezüge lediglich gegenüber G.________ von\nder Ausgleichung befreit, E.________ gegenüber sind sie jedoch zur Ausgleichung verpflichtet.\nUm die Pflichtteilsverletzung betragsmässig auszugleichen muss nicht auf weiter zurückliegende\nZuwendungen zurückgegriffen werden. Der verbleibende Ausgleichungsanspruch des\nBerufungsbeklagten E.________ ist von den Berufungsklägern B.________ und C.________\nhälftig auszugleichen, denn sie wurden vom Erblasser mit Zuwendungen und Erbvorbezügen im\ngleichen Umfang bedacht. Folglich ist der E.________ zustehende Ausgleichungsanspruch von\nCHF 241‘451.10 von den Berufungsklägern je hälftig zu tragen. Aus den vorstehenden\nErwägungen ergibt sich, dass B.________ und C.________ gegenüber E.________ eine\nAusgleichungszahlung von je CHF 120‘725.55 zu leisten haben.\n\nB.________ und C.________ schulden der Erbengemeinschaft wegen den ihnen vom Erblasser\ngewährten Darlehen CHF 150‘000.-. Die von A.________ gegen die Erbengemeinschaft geltend\ngemachte Forderung von CHF 323‘144.- ist mit den von ihr geschuldeten\nNutzungsentschädigungen von CHF 214‘888.- sowie ihrer Darlehensschuld gegenüber dem\nErblasser von CHF 100‘000.- zu verrechnen. Die Erbengemeinschaft schuldet A.________ den\nDifferenzbetrag von CHF 8‘256.-. Dieser Differenzbetrag ist vorgängig von den von den\nBerufungsklägern zu leistenden Darlehensforderungen abzuziehen, danach ist der Restbetrag von\nCHF 141‘744.- G.________ zuzuweisen, denn der Erblasser hat sie mit seinem verbleibenden\nGuthaben bedacht (Ziff. 4.12 des Testaments).\n\nDer Berufungsbeklagte B.________ hat bereits folgende Vermögenswerte erhalten:\n\nErbvorbezug Aktien CHF 55‘592.75\n\nArt. aoaoao GB der Gemeinde Q.________ CHF 1‘705‘375.00\n\nDer Berufungskläger B.________ erhält und schuldet somit:\n\nArt. ooo GB Q.________, Miteigentumsanteil zur Hälfte CHF 17‘747.50\n\nSchulden gegenüber der Erbengemeinschaft wegen der CHF - 50‘000.00\nDarlehensforderung:\n\n- Ausgleichungszahlung an G.________ CHF p.m.\n\n- Ausgleichungszahlung an A.________ CHF - 4‘128.00\n\nAusgleichungszahlung an E.________ CHF - 120‘725.55\n\nTotal CHF 1‘653‘861.70\nKantonsgericht KG\nSeite 98 von 114\n\nAufgrund des gültigen Testaments ist davon auszugehen, dass diese Besserstellung des\nBerufungsklägers B.________ gegenüber A.________ sowie den Berufungsbeklagten\nD.________ und E.________ dem Willen des Erblassers entspricht.\n\nC.________\n\nC.________ hat im Jahr 1996 erbvorbezugsweise drei Aktien der AV.________ AG erhalten,\nderen Verkehrswert beträgt CHF 333‘556.50 (vgl. E. 3c/ee).\n\nAm 14. April 1998 hat der Berufungskläger vom Erblasser als Erbvorbezug das Grundstück\nArt. asasas GB Q.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 1'407'000.- erhalten (vgl. Ziff.\n4.1 der letztwilligen Verfügung). Der Verkehrswert dieses Grundstücks beläuft sich gemäss der\nExpertise Conca auf CHF 1‘705‘375.-.\n\nMit Testament vom 14. September 1999 hat der Erblasser den Berufungsklägern B.________ und\nC.________ das Grundstück Art. ooo GB Q.________ zu gleichen Teilen zum Anrechnungswert\nvon insgesamt CHF 48'020.- (pro Übernehmer demnach je ½ = Anrechnungswert von Fr. 24'010.-)\nzu Miteigentum, je zur Hälfte, zugewiesen (vgl. Ziff. 4.3 der letztwilligen Verfügung). Der\nVerkehrswert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ wurde von der Behörde für\nGrundstückverkehr auf CHF 35‘495.- (act. 275b, Beilage 159) festgesetzt, der Miteigentumsteil von\nC.________ weist somit einen Wert von CHF 17‘747.50 auf.\n\nZuerst gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger der Erbengemeinschaft eine Zahlung von\nCHF 100‘000.- zu leisten hat, denn seine Darlehensschuld gegenüber dem Erblasser hätte ihm nur\nangerechnet werden können, wenn der Darlehensbetrag geringer gewesen wäre als sein\nErbanspruch.\n\nSoweit E.________ dem Werte nach nicht seinen Pflichtteil erhält, ist der Berufungskläger zur\nAusgleichung verpflichtet.\n\nEnthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben\nim Sinne einer Begünstigung, so findet bei der Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den\nMiterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus\nzugewendet sind (Art. 523 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmung ist auf pflichtteilsberechtigte\nErben beschränkt. Da die eigentliche Begünstigung eines Pflichtteilserben nur im Mehrbetrag der\nZuwendung über seinen Pflichtteil hinaus liegt, erfolgt auch die Herabsetzung gemäss Art. 523\nZGB lediglich im Verhältnis der Beträge, die den Pflichtteilsberechtigten über ihren Pflichtteil\nhinaus zuwendet wurden. Die Herabsetzung der Zuwendungen von Todes wegen erfolgt\ngrundsätzlich für alle Pflichtteilsberechtigten im gleichen Verhältnis (PraxKomm Erbrecht-\nSTEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Art. 523 N 3; BSK ZGB II-ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI,\nArt. 523 N 1 ff.).\n\n"}