{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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September 1999 hat der Erblasser den Berufungsklägern B.________ und\nC.________ das Grundstück Art. ooo GB Q.________ zu gleichen Teilen zum Anrechnungswert\nvon insgesamt CHF 48'020.- (pro Übernehmer demnach je ½ = Anrechnungswert von Fr. 24'010.-)\nzu Miteigentum, je zur Hälfte, zugewiesen (vgl. Ziff. 4.3 der letztwilligen Verfügung). Der\nVerkehrswert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ wurde von der Behörde für\nGrundstückverkehr auf CHF 35‘495.- (act. 275b, Beilage 159) festgesetzt, der Miteigentumsteil von\nB.________ weist somit einen Wert von CHF 17‘747.50 auf.\nKantonsgericht KG\nSeite 96 von 114\n\nDer Berufungskläger hat von seinen Eltern ein Darlehen in Höhe von CHF 100'000.- erhalten,\nwelches aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Hälfte, d.h. zu CHF 50‘000.-, zu\nberücksichtigen ist. Eine Begünstigung des Berufungsklägers hat der Erblasser durch diese\nDarlehensgewährung nicht bezweckt, so dass der Betrag vollumfänglich der Rückzahlung\nunterliegt. Er schuldet der Erbengemeinschaft CHF 100‘000.- wegen des ihm vom Erblasser\ngewährten Darlehens.\n\nSoweit E.________ dem Werte nach nicht seinen Pflichtteil erhält, ist der Berufungskläger zur\nAusgleichung verpflichtet.\n\nDie B.________ vom Erblasser durch Erbvorbezug und Erbzuweisung mittels Testament\nzugewiesenen Aktien und Liegenschaften übersteigen seinen Pflichtteil wertmässig um\nCHF 879‘558.90, während C.________ mit Vermögenswerten bedacht wurde, welche seinen\nPflichtteil um CHF 1‘089‘558.90 übersteigen. In seinem Testament hat der Erblasser die\nerbvorempfangsweise Abtretung der Aktien der AV.________ AG (Ziff. 4.13) und der Grundstücke\nArt. aoaoao und Art. asasas GB Q.________ (Ziff. 4.1 und 4.2) explizit aufgeführt und präzisiert,\ndass und in welchem Umfang diese Zuwendungen bei der Teilung zu berücksichtigen seien. Diese\nErbvorbezüge unterliegen somit der Ausgleichung.\n\nZuerst gilt es festzuhalten, dass der Berufungskläger der Erbengemeinschaft eine Zahlung von\nCHF 50‘000.- zu leisten hat, denn seine Darlehensschuld gegenüber dem Erblasser hätte ihm nur\nangerechnet werden können, wenn der Darlehensbetrag geringer gewesen wäre als sein\nErbanspruch.\n\nDer Berufungsbeklagte E.________ hat Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von insgesamt\nCHF 241‘451.10.\n\nEnthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben\nim Sinne einer Begünstigung, so findet bei der Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den\nMiterben eine Herabsetzung im Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus\nzugewendet sind (Art. 523 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmung ist auf pflichtteilsberechtigte\nErben beschränkt. Da die eigentliche Begünstigung eines Pflichtteilserben nur im Mehrbetrag der\nZuwendung über seinen Pflichtteil hinaus liegt, erfolgt auch die Herabsetzung gemäss Art. 523\nZGB lediglich im Verhältnis der Beträge, die den Pflichtteilsberechtigten über ihren Pflichtteil\nhinaus zuwendet wurden. Die Herabsetzung der Zuwendungen von Todes wegen erfolgt\ngrundsätzlich für alle Pflichtteilsberechtigten im gleichen Verhältnis (PraxKomm Erbrecht-\nSTEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, Art. 523 N 3; BSK ZGB II-ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI,\nArt. 523 N 1 ff.).\n\nIn Art. 532 ZGB hat der Gesetzgeber die Frage geregelt, wie eine Herabsetzung vorzunehmen ist,\nwenn mehrere Zuwendungen zu Lebzeiten und gleichzeitig Verfügungen von Todes wegen die\nPflichtteile verletzen. Art. 532 ZGB sieht vor, dass in erster Linie die Verfügungen von Todes\nwegen herabgesetzt werden, und zwar unter Anwendung der Grundsätze von Art. 523 ZGB und\nArt. 525 ZGB. Erst in zweiter Linie und nur insofern, als dass die Herabsetzung von Verfügungen\nvon Todes wegen nicht zur Wiederherstellung des Pflichtteils genügt, werden auch noch\nZuwendungen zu Lebzeiten herabgesetzt. Die Zuwendungen zu Lebzeiten werden unter sich\nsodann nicht proportional, sondern ihrer Alterspriorität entsprechend herabgesetzt. Dies ergibt sich\naus dem Wortlaut von Art. 532 ZGB, der vorsieht, dass die späteren Zuwendungen unter\nLebenden vor den früheren herabgesetzt werden (DANIELA KLÖTI, Das schweizerische\nPflichtteilsrecht im Spannungsfeld sich wandelnder Näheverhältnisse, N 187).\nKantonsgericht KG\nSeite 97 von 114\n\n"}