{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ein allfälliger Überschuss ist\nanschliessend nicht auszugleichen, kann doch aufgrund des Testaments davon ausgegangen\nKantonsgericht KG\nSeite 92 von 114\n\nwerden, dass der Erblasser die Kläger C.________ und B.________ begünstigen wollte.\nGegenüber G.________ sel. haben die Kläger B.________ und C.________ nicht auszugleichen,\nsoweit es die beiden Grundstücke Art. asasas und Art. aoaoao betrifft, hat diese im\nAbtretungsvertrag doch ausdrücklich erklärt, sie verzichte auf einen Ausgleich, sollte ihr Pflichtteil\ndurch den Abtretungsvertrag verletzt werden.\n\nDa die Berufungskläger die vorempfangenen Grundstücke zum grössten Teil bereits veräussert\nhaben, können diese nicht mehr in natura in die Erbmasse eingeworfen werden. Gleiches gilt für\ndie Aktien der AV.________ AG, die bereits liquidiert wurde. Es ist somit nur deren Wert in\nAnrechnung zu bringen. Im Abtretungsvertrag und im Testament sind Anrechnungswerte\nfestgelegt worden, diese gilt es im Rahmen der Ausgleichung zu berücksichtigen.\n\nDiese mit Abtretungsvertrag vom 14. April 1998 erbvorzugsweise empfangenen Grundstücke\nArt. asasas und aoaoao unterliegen der Ausgleichung, falls die gesetzlichen Pflichtteile eines\nErben verletzt wurden. Soweit der Pflichtteil der anderen Erben durch die noch vorhandenen\nAktiven nicht gedeckt werden kann, sind die Berufungskläger B.________ und C.________\nausgleichungspflichtig.\n\n6. Teilung (Teilungsart - Durchführung der Teilung-)\n\nDie Parteien haben als Teilungszeitpunkt den 31. Dezember 2014 vereinbart. Ausgangspunkt sind\ndie testamentarischen Bestimmungen.\n\nDer Erblasser setzte sämtliche gesetzliche Erben auf ihren Pflichtteil. Wie ausgeführt beträgt\ndieser für die Nachkommen je CHF 593‘451.10 und für die Ehefrau CHF 1‘978‘170.30.- (vgl.\nE. 2b). Soweit E.________ durch die ihm zugewiesenen Werte nicht den Pflichtteil erhalten hat, ist\ndie Differenz durch C.________ und B.________, sowie allenfalls durch D.________ und\nA.________, auszugleichen, die als einzige mit den Pflichtteil übersteigenden Zuweisungen\nbegünstigt wurden.\n\nD.________\n\nDurch die letztwillige Verfügung wird der Berufungsbeklagten D.________ nichts zugewiesen. Bei\neinem Pflichtteil von CHF 593‘451.10 hat die Berufungsbeklagte D.________ erbvorbezugsweise\nAktien der AV.________ AG im Wert von CHF 945‘076.75 erhalten, davon muss sie sich\nCHF 714‘000.- anrechnen lassen (Testament Ziff. 4.13). Damit ist der gesetzliche Pflichtteil\ngedeckt.\n\nE.________\n\nDurch die letztwillige Verfügung wurde dem Berufungsbeklagten E.________ die\nEigentumswohnung in AD.________ zugewiesen (Ziff. 4.10 der letztwilligen Verfügung). Diese\nWohnung wurde in der Zwischenzeit verkauft. Der Erblasser hat den Anrechnungswert auf\nCHF 100'000.- festgelegt und dem Berufungsbeklagten E.________ die Hypothekarschulden\nüberbunden. Die Liegenschaft wurde in der Zwischenzeit verkauft und der daraus erzielte Erlös\nbeträgt CHF 72‘936.60 (act. 430). Dieser Betrag ist im Rahmen der Erbteilung dem\nBerufungsbeklagten E.________ zuzuweisen.\nKantonsgericht KG\nSeite 93 von 114\n\nDer Erblasser hat dem Berufungsbeklagten E.________ zudem die Liegenschaft Art. rrr GB\nQ.________ zugewiesen. Den Anrechnungswert hat er auf CHF 600'000.- festgelegt, wobei die\nbestehenden Hypothekarschulden vom Berufungsbeklagten E.________ zu übernehmen sind\n(Ziff. 4.11 der letztwilligen Verfügung). Die bestehenden Hypothekarschulden betragen\nCHF 310'000.- (act. 272). Die Vorinstanz hat zu Unrecht auf den Betrag von CHF 600‘000.- als\nAnrechnungswert abgestellt37, denn der Verkehrswert beträgt nur CHF 360‘000.-38. Der\nAnrechnungswert beläuft sich somit auf CHF 50‘000.- (CHF 360‘000.00 - CHF 310‘000.00).\n\nDurch die Zuweisung im Testament hat E.________ CHF 122‘936.60 (CHF 72‘936.60 +\nCHF 50‘000.-) erhalten, wovon er sich CHF 100‘000.- anrechnen lassen muss. Er hat zudem\nerbvorbezugsweise Aktien der AV.________ AG im Wert von CHF 333‘556.50 erhalten; davon\nmuss er sich CHF 252‘000.- anrechnen lassen (Testament Ziff. 4.13). Somit hat er sich\nZuweisungen im Gesamtbetrag von CHF 352‘000.- anrechnen zu lassen. Damit der gesetzliche\nPflichtteil gedeckt ist, fehlen noch CHF 241‘451.10 (CHF 593‘451.10 - CHF 352‘000).\n\nZusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass dem Berufungsbeklagten E.________\nVermögenswerte von CHF 352‘000.- aus einem Erbvorbezug und den Zuweisungen anzurechnen\nsind. Sein Pflichtteil von CHF 593‘451.10 wurde dadurch offensichtlich verletzt. Er hat somit einen\nHerabsetzungsanspruch gegenüber seinen Miterben von CHF 241‘451.10. Dieser Betrag ist durch\nAusgleichszahlungen von C.________ und B.________ zu decken.\n\nDer Berufungsbeklagte E.________ hat sich folgende Vermögenswerte anrechnen zu lassen:\n\nErbvorbezug Aktien CHF 333‘556.50\n\nDer Berufungsbeklagte E.________ erhält somit noch:\n\nArt. R.________ GB Q.________ CHF 360’000.00\n\n- Hypothekarschuld CHF - 310'000.00\n\nWohnung AD.________ CHF 72‘936.60\n\nAusgleichszahlung B.________ CHF 120‘725.55\n\nAusgleichszahlung C.________ CHF 120‘725.55\n\nTotal CHF 697‘944.20\n\nA.________\n\n"}