{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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III.2.3.5)\n31 E. 5 b, dd.\n32 E. 5 c, dd\n33 unbestritten\nKantonsgericht KG\nSeite 88 von 114\n\np.m. Hypothek CE.________34\n\nTotal CHF 1‘189‘000.00\n\n4.2.2 Weitere Schulden\n\nForderung A.________ CHF 323'144.0035\n\nTotal CHF 323'144.00\n\n4.2.5 Total Passiven\n\nHypothekarschulden CHF 1‘189‘000.00\n\nForderung A.________ CHF 323'144.00\n\nTotal CHF 1‘512‘144.00\n\n4.3 Netto Teilungsmasse per 31. Dezember 2014: CHF 7‘482‘850.10\n\n5. Ausgleichung\n\na) Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen,\nwas ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat\n(Art. 626 Abs. 1 ZGB). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder\ndurch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht\nausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Art. 626 Abs. 2 ZGB).\n\nEine später der Ausgleichung unterworfene Zuwendung muss vom zukünftigen Erblasser und aus\ndessen Vermögen erfolgen. Der Ausgleichung gemäss Art. 626 ZGB unterliegen zudem nur\nZuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat. Zuwendungen von Todes wegen\nunterliegen dem Teilungs- und Herabsetzungsrecht. Eine spezielle Ausgleichung für Zuwendungen\nvon Todes wegen kommt zur Ausgleichung, wenn der Erblasser versehentlich ungleiche Teile\nangeordnet hat (BURCKHARDT BERTOSSA, Erbrecht-Praxiskommentar, Basel 2007, Art. 626 N 13\nf.).\n\nVon der Ausgleichungspflicht sind nur unentgeltliche Zuwendungen erfasst. Unentgeltlich sind\nsämtliche Zuwendungen, die zum Zuwendungszeitpunkt ganz (Schenkung) oder zumindest\nteilweise (gemischte Schenkung) ohne Gegenleistung erfolgt sind (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O.,\nArt. 626 N 15).\n\n34 Der Pachtzins für die landwirtschaftlichen Grundstücke BR.________ wurde auf dieses Konto überwiesen und an die\n\ndas Grundstück belastende Hypothek angerechnet. Diese Hypothek wurde per 5. Februar 2014 vollständig abbezahlt\nund das Konto saldiert (cf. Mitteilung Erbenverteter vom 15. April 2015, act. 684).\n35 Unbestritten (Plädoyernotizen Rechtsanwalt Koller, S. 16 und Rechtsanwalt Joller, S. 11)\nKantonsgericht KG\nSeite 89 von 114\n\nAus der dispositiven Natur von Art. 626 ZGB ergibt sich, dass der Erblasser Anordnung oder mit\ndem Zuwendungsempfänger (oder gegebenenfalls seinen Miterben) Vereinbarungen über die\nAusgleichungspflicht oder deren Erlass treffen kann. Diese Anordnungen werden vom\nBundesgericht wie auch von der herrschenden Lehre als Verfügungen von Todes wegen\nqualifiziert (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., Art. 626 N 29).\n\nBegünstigen die Anordnungen den Zuwendungsempfänger so weit, dass die Pflichtteile anderer\nErben verletzt werden, können diese die Herabsetzung verlangen. Gegebenenfalls muss deshalb\nje nach Anordnung ein Erbverzicht in der für Erbverträge gesetzlich vorgeschriebenen Form der\nbetroffenen pflichtteilsberechtigten Erben eingeholt werden (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O,\nArt. 626 N 33).\n\nÜbersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils, so ist der Überschuss unter Vorbehalt\ndes Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser\nden Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB).\n\nDie Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn\neine Sache veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB).\nUnbestritten gilt der Verkehrswert als „Wert der Zuwendung“. Wie alle Bestimmungen des\nAusgleichsrechts ist auch Art. 630 dispositiv (BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., Art. 630 N 3 und 19).\nLegt der Erblasser den Anrechnungswert auf eine konkrete Geldsumme fest, ist eine davon\nabweichende Berechnung grundsätzlich ausgeschlossen Die Anordnung eines festen Betrages,\nder unter dem Wert der Zuwendung liegt, kann einem Ausgleichungsdispens gleichkommen.\n\nb) Aktien AV.________ AG\n\naa) Die Hälfte der 30 Aktien der AV.________ AG wurden erbvorbezugsweise übernommen\n(siehe oben E. 3/c/ee). Der Erblasser selbst hat in Ziffer 4.13 seiner letztwilligen Verfügung die\nerbvorempfangsweise Abtretung der Aktien explizit aufgeführt und präzisiert, dass und in welchem\nUmfang diese Aktien im Rahmen der Teilung zu berücksichtigen seien. Die Berufungsbeklagten\nhaben den Beweis für eine gegenteilige Vereinbarung nicht erbracht. Diese Erbvorbezüge\nunterliegen der Ausgleichung.\n\nIn seiner letztwilligen Verfügung vom 14. September 1999 äusserte sich der Erblasser zu den\nAktien der AV.________ AG wie folgt (act. 2/2, S. 8):\n\n„4.13 Erbvorempfangsweise Abtretung von Aktien der AV.________ AG an meine Kinder:\n\n"}