{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Erblasser bestimmte, seiner Ehefrau solle nach Abzug der\nHypothekarschulden ein Wert von netto CHF 131'900.- angerechnet werden (Ziff. 4.5 der\nletztwilligen Verfügung); die Hypothek betrug und beträgt CHF 350‘000.-.\n\nSodann wurde G.________ sel. das Gebäude Vers. Nr. acacac mit dazugehörigen Umschwung\nvon ca. 2400m2 zugewiesen. Der Erblasser ordnete an, Wohnhaus und Umschwung von\nGrundpfandschulden zu befreien und setzte den Anrechnungswert auf CHF 450‘000.- fest (Ziff. 4.8\nder letztwilligen Verfügung).\n\nSodann verfügte der Erblasser, dass das Umlaufvermögen und die Wertschriften nach der\nDurchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Tilgung sämtlicher mit seinem\nAbleben verbundenen Kosten vollumfänglich seiner Ehegattin zugewiesen werden sollen\n(Ziff. 4.12 der letztwilligen Verfügung). Zum Zeitpunkt des Erbgangs belief sich das\nUmlaufvermögen auf CHF 183‘852.10, die Hälfte dieses Betrags wurde G.________ im Rahmen\nder güterrechtlichen Auseinandersetzung zugewiesen. Folglich erhält sie die andere Hälfte des\nVermögens, d.h. ebenfalls CHF 91‘926.05 aufgrund der testamentarischen Zuweisung. Dazu\nkommen Wertschriften im Gesamtbetrag von CHF 7‘350.00 (E. I, 1.1.3). Ausserdem wurde ihr das\nFahrzeug Audi, das zum Zeitpunkt des Erbgangs einen Wert von CHF 15‘770.- aufwies,\nzugewiesen. Von diesen ihr mit Testament zugewiesenen Vermögenswerten sind die\nErbgangsschulden (CHF 251‘464.15) und die Steuerschulden (CHF 5‘298.20), d.h. insgesamt\nCHF 256‘762.35, in Abzug zu bringen.\n\nWährend der Pflichtteil von G.________ sel. CHF 1‘978‘170.30 beträgt, wurden ihr durch das\nTestament Grundstücke und Vermögenswerte von insgesamt CHF 696‘946.05 zugewiesen, doch\ndavon sind die mit dem Ableben des Erblassers verbundenen Schulden von insgesamt\nCHF 256‘762.35 in Abzug zu bringen, so dass sie durch das Testament mit lediglich\nCHF 440‘183.70 bedacht wurde. Dadurch wurde ihr Pflichtteil offensichtlich verletzt\n(CHF 1‘537‘986.60), doch wie bereits erwähnt, verzichtete sie gegenüber den Berufungsklägern\nauf einen Herabsetzungsanspruch.\n\nd) Ausrichtung der Vermächtnisse\nKantonsgericht KG\nSeite 84 von 114\n\nDer Erblasser hat seine drei Enkel J.________, K.________ und L.________ je mit einem\nVermächtnis bedacht (Testament, Ziff. 4.4, 4.6, 4.7).\n\nMassgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Umfanges, des Inhaltes und des Zustandes der\nVermächtnisobjekte ist die „Eröffnung des Erbganges\", d.h. der Moment des Todes des Erblassers\nund nicht der Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen (Testament oder\nErbvertrag).\n\nAn den Sitzungen vom 5. April 2005 und 17. Juni 2006 schlossen die Parteien bezüglich den\nVermächtnissen eine Teilvereinbarung (act. 113, 223); sie einigten sich, dass\n\n• J.________ die Liegenschaft Art. bsbsbs des Grundbuches der Gemeinde Q.________\nzum Übernahmewert von Fr. 545'600.- zugewiesen werde und er die darauf lastenden\nHypothekarschulden zu übernehmen habe;\n\n• K.________ die Liegenschaft Art. btbtbt des Grundbuches der Gemeinde Q.________\nzum Übernahmewert von Fr. 486'450.- zugewiesen werde und sie die darauf lastenden\nHypothekarschulden zu übernehmen habe\n\n• Enkel L.________ die Liegenschaft Art. bububu des Grundbuches der Gemeinde\nQ.________ zu Alleineigentum zum Übernahmewert von Fr. 541'050.- zugewiesen\nwerde und er die darauf lastenden Hypothekarschulden zu übernehmen habe.\n\nDiese Eigentumsübergänge sind bereits im Grundbuch eingetragen und nicht mehr Gegenstand\ndes Berufungsverfahrens.\n\nDie Vermächtnisse sind im Berufungsverfahren weder grundsätzlich noch hinsichtlich ihres\nAnrechnungswertes bestritten; für die Einzelheiten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz\nverwiesen werden. Diese hat folgendes festgehalten:\n\nVermächtnisnehmer Übernahmewert Hypothekarschuld Wert\ngemäss Vermächtnis\nTestament\n\nArt. J.________ CHF 545'600.00 CHF 450'000.00 CHF 95'600.00\nbsbsbs\n\nArt. K.________ CHF 486'450.00 CHF 350'000.00 CHF 136'450.00\nbtbtbt\n\nArt. L.________ CHF 541'050.00 CHF 450'000.00 CHF 91'050.00\nbububu\n\nTotal CHF 323'100.00\n\n3. Erbengemeinschaft\n\nGegenstand der Erbengemeinschaft bilden sämtliche vom Erblasser hinterlassenen Aktiven,\nsoweit sie nicht als höchstpersönliche Rechte mit dem Tod des Erblassers untergegangen sind,\nalso sämtliche Sachen, Immaterialgüterrechte, Forderungen und übrigen Rechte. Darüber hinaus\nbesteht die Erbengemeinschaft auch für allfällige Wertveränderungen bis zur Teilung, den\nVermögenszuwachs sowie für sämtliche Surrogate, also Vermögensgegenstände, die aus Mitteln\nKantonsgericht KG\nSeite 85 von 114\n\nder Erbschaft für diese erworben wurden. Auch die Erbschaftspassiven sind Gegenstand der\nErbengemeinschaft. Für sie besteht nicht bloss eine Gesamthaftung sämtlicher Erben, sondern\ndarüber hinaus eine Solidarhaftung.\n\n"}