{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:50", "Checksum": "bbe6ad51384bc411cf5bdc4b4dfc68c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\nA.________ erhält daher durch Zuweisungen im Testament (CHF 800‘000.00 + 84‘578.00 –\nCHF 529‘000.00), insgesamt CHF 355‘578.-. Aufgrund ihrer Investitionen, die sie in das\nBauernhaus getätigt hat, hat die Berufungsklägerin A.________ eine Forderung gegen die\nErbengemeinschaft von CHF 323'144.00, obwohl diese Investitionen vom Erblasser eigentlich\nbereits beim Anrechnungswert berücksichtigt wurden. Der Zivilappellationshof ist jedoch an die\nDispositionsmaxime gebunden und aufgrund der gleichlautenden Anträge der Parteien ist diese\nForderung von CHF 323'144.- somit zu berücksichtigen.\n\nDie Berufungsklägerin A.________ sind daher Zuwendungen im Betrag von CHF 678‘722.00\nanzurechnen, was CHF 85‘270.00 über ihrem Pflichtteil liegt (CHF 678‘722.00 – CHF 593‘451.10).\n\n28 Expertise Conca S. 51 ff.\nKantonsgericht KG\nSeite 82 von 114\n\ndd) B.________ hat im Jahr 1996 erbvorbezugsweise eine halbe Aktie der AV.________ AG\nerhalten, der Anrechnungswert wurde vom Erblasser auf CHF 42‘000.- festgesetzt (vgl. Ziff. 4.13\nder letztwilligen Verfügung).\n\nAm 14. April 1998 hat der Berufungskläger vom Erblasser als Erbvorbezug das Grundstück\nArt. aoaoao GB Q.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 1'407'000.- erhalten (vgl. Ziff.\n4.1 der letztwilligen Verfügung).\n\nMit Testament vom 14. September 1999 hat der Erblasser den Berufungsklägern B.________ und\nC.________ das Grundstück Art. ooo GB Q.________ zu gleichen Teilen zum Anrechnungswert\nvon insgesamt CHF 48'020.- (pro Übernehmer demnach je ½ = Anrechnungswert von Fr. 24'010.-)\nzu Miteigentum, je zur Hälfte, zugewiesen (vgl. Ziff. 4.3 der letztwilligen Verfügung). Der\nVerkehrswert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ wurde von der Behörde für\nGrundstückverkehr auf CHF 35‘495.- (act. 275b, Beilage 159) festgesetzt. Die Anordnung\nüberhöhter Anrechnungswerte ist zulässig (BGE 45 II 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts\n5C.60/2003 E. 3.2.3). Im Gegensatz zum Institut der Herabsetzung ist bei der Ausgleichung der\nWille des Erblassers von entscheidender Bedeutung (PETER BREITSCHMID, Vorweggenommene\nErbfolge und Teilung, in: Praktische Probleme der Erbteilung, 1997, S. 61). Die Regeln über die\nAusgleichung sind dispositiver Natur. Aus diesen Gründen ist vorliegend auf den vom Erblasser\nfestgesetzten Anrechnungswert abzustellen, denn die Berufungskläger haben im Gegensatz zu\nden Berufungsbeklagten vom Erblasser Zuwendungen erhalten, welche ihren Pflichtteil bei weitem\nübersteigen.\n\nB.________ hat von seinen Eltern ein Darlehen in Höhe von CHF 100'000.- erhalten, welches\naufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Hälfte, d.h. zu CHF 50‘000.-, zu\nberücksichtigen ist. Eine Begünstigung des Berufungsklägers hat der Erblasser durch diese\nDarlehensgewährung nicht bezweckt, so dass der Betrag vollumfänglich der Rückzahlung an die\nErbengemeinschaft unterliegt.\n\nWährend der Pflichtteil des Berufungsbeklagten CHF 593‘451.10 beträgt, hat er durch das\nTestament und die Erbvorbezüge insgesamt CHF 1‘473‘010.- erhalten, der den Pflichtteil\nübersteigende Betrag beläuft sich somit auf CHF 879‘558.90.\n\nee) C.________ hat im Jahr 1996 erbvorbezugsweise drei Aktien der AV.________ AG\nerhalten, deren Anrechnungswert wurde vom Erblasser auf CHF 252‘000.- festgesetzt (vgl. Ziff.\n4.13 der letztwilligen Verfügung).\n\nAm 14. April 1998 hat der Berufungskläger vom Erblasser als Erbvorbezug das Grundstück\nArt. asasas GB Q.________ zu einem Anrechnungswert von CHF 1'407'000.- erhalten (vgl. Ziff.\n4.2 der letztwilligen Verfügung).\n\nMit Testament vom 14. September 1999 hat der Erblasser den Berufungsklägern B.________ und\nC.________ das Grundstück Art. ooo GB Q.________ zu gleichen Teilen zum Anrechnungswert\nvon insgesamt CHF 48'020.- (pro Übernehmer demnach je ½ = Anrechnungswert von Fr. 24'010.-)\nzu Miteigentum, je zur Hälfte, zugewiesen (vgl. Ziff. 4.3 der letztwilligen Verfügung). Der\nVerkehrswert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ wurde von der Behörde für\nGrundstückverkehr auf CHF 35‘495.- (act. 275b, Beilage 159) festgesetzt. Die Anordnung\nüberhöhter Anrechnungswerte ist zulässig (BGE 45 II 14 E. 3; Urteil des Bundesgerichts\n5C.60/2003 E. 3.2.3). Im Gegensatz zum Institut der Herabsetzung ist bei der Ausgleichung der\nWille des Erblassers von entscheidender Bedeutung (PETER BREITSCHMID, Vorweggenommene\nErbfolge und Teilung, in: Praktische Probleme der Erbteilung, 1997, S. 61). Die Regeln über die\nKantonsgericht KG\nSeite 83 von 114\n\nAusgleichung sind dispositiver Natur. Aus diesen Gründen ist vorliegend auf den vom Erblasser\nfestgesetzten Anrechnungswert abzustellen, denn die Berufungskläger haben im Gegensatz zu\nden Berufungsbeklagten vom Erblasser Zuwendungen erhalten, welche ihren Pflichtteil bei weitem\nübersteigen.\n\nC.________ hat von seinen Eltern ein Darlehen in Höhe von CHF 200'000.- erhalten, welches\naufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Hälfte, d.h. zu CHF 100‘000.-, zu\nberücksichtigen ist. Eine Begünstigung des Berufungsklägers hat der Erblasser durch diese\nDarlehensgewährung nicht bezweckt, so dass der Betrag vollumfänglich der Rückzahlung an die\nErbengemeinschaft unterliegt.\n\nWährend der Pflichtteil des Berufungsbeklagten CHF 593‘451.10 beträgt, hat er durch das\nTestament und die Erbvorbezüge insgesamt CHF 1‘683‘010.- erhalten, der den Pflichtteil\nübersteigende Betrag beläuft sich somit auf CHF 1‘089‘558.90.\n\nff) G.________ sel. resp. deren Erbengemeinschaft hat aus Güterrecht einen Anspruch\ngegenüber der Erbengemeinschaft F.________ von CHF 341‘926.05 (E.II, 1.3).\n\n"}