{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\nDer Pflichtteil der Kläger und Beklagten beträgt 3/4 des gesetzlichen Erbteils von je\nCHF 791‘268.10, mithin CHF 593‘451.10.\n\nDie frei verfügbare Quote des Erblassers, mithin 3/8 seines gesamten Nachlasses von\nCHF 7‘912‘681.10, beträgt somit CHF 2‘967‘255.41.\n\nc) Verletzung von Pflichtteilen\n\nAnders als die Vorinstanz berücksichtigt der Zivilappellationshof die im Rahmen der Liquidation der\nAV.________ AG zugeteilten und in Ziff. 4.13 der letztwilligen Verfügung genannten Aktien im\nUmfang von CHF 1‘667'782.50 als Erbvorbezug (vgl. E. 3/c/ff/ccc).\n\naa) D.________ wird in der letztwilligen Verfügung gemäss Ziff. 4.1326 (siehe oben) mit den\nerbvorbezugsweise übernommen Aktien der AV.________ AG (1/2 von 17 Aktien) im Wert von\nCHF 945'076.85 bedacht; der Erblasser setzte deren Anrechnungswert auf CHF 714‘000.- fest.\nDer Erblasser kann im Rahmen der verfügbaren Quote Anordnungen über den Anrechnungswert\ntreffen. Legt der Erblasser den Anrechnungswert auf eine konkrete Geldsumme fest, ist eine davon\nabweichende Berechnung grundsätzlich ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5C.60/2003\nvom 7. Mai 2003 E. 3.2.2). Die Anordnung eines festen Betrags, der unter dem Wert der\nZuwendung liegt, kann einem Ausgleichungsdispens gleichkommen (PraxKomm Erbrecht-THOMAS\nWEIBEL, Art. 617 N 22; PraxKomm Erbrecht-JACQUELINE BURCKHARDT BERTHOSSA, Art. 630 N 35\nff.; BSK ZGB II-ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI, Art. 630 N 1; HEINZ HAUSHEER, Berner\nKommentar, Band III: Das Erbrecht, 3. Teilband: Die Ausgleichung, Art. 626-632 ZGB, 2004,\nArt. 630 N 8 ff.). Mit dem vom Erblasser festgesetzten Anrechnungswert, welcher unter dem\nVerkehrswert liegt, wollte er die Erbin begünstigen, was vorbehältlich einer Pflichtteilsverletzung\nzulässig ist. Folglich ist auf den vom Erblasser festgesetzten Anrechnungswert abzustellen.\n\nD.________ wurde mit total CHF 714‘000.00 bedacht. Ihr Pflichtteil von CHF 593‘451.10 wurde\ndadurch offensichtlich nicht verletzt. Sie hat somit keinen Herabsetzungsanspruch gegenüber ihren\nMiterben. Ihre Herabsetzungsklage ist abzuweisen.\n\nbb) E.________ wird in der letztwilligen Verfügung (Ziff. 4.10-4.14, siehe oben)27 wie folgt\nbedacht:\n\nAktien AV.________ AG (1/2 von 6 Aktien) CHF 252‘000.00\n\nEigentumswohnung in AD.________ CHF 50‘000.00\n\n26 Anteil Liquidationssteuer: ausgleichungspflichtiger Vorempfang im Betrag von CHF 325‘722.- wurde von D.________\n\nbezahlt (PV Sitzung vom 9. Februar 2015, S. 3); er ist somit nicht zu berücksichtigen.\n27 Anteil Liquidationssteuer: ausgleichungspflichtiger Vorempfang im Betrag von CHF 174‘278.- wurde von E.________\n\nbezahlt (PV Sitzung vom 9. Februar 2015, S. 3); er ist folglich nicht zu berücksichtigen.\nKantonsgericht KG\nSeite 81 von 114\n\nLiegenschaft Art. rrr GB Q.________ CHF 360‘000.0028\n\nHypothek AI.________ CHF -310‘000.00\n\nTotal CHF 352‘000.00\n\nAnders als die Vorinstanz, berücksichtigt der Zivilappellationshof die im Rahmen der Liquidation\nder AV.________ AG zugeteilten und in Ziff. 4.13 der letztwilligen Verfügung genannten Aktien als\nErbvorbezug (vgl. E. 3/c/ff/ccc).\n\nDer Erblasser hat in seinem Testament den Anrechnungswert der E.________ zugewiesenen\nEigentumswohnung in AD.________ auf CHF 50‘000.- festgesetzt (Ziff. 4.10 des Testaments), so\ndass auf diesen Anrechnungswert abzustellen ist.\n\nDer Verkehrswert der zugewiesenen Liegenschaft Art. rrr GB Q.________ beträgt gemäss der\nExpertise Conca CHF 360‘000.-, wobei der Berufungsbeklagte E.________ noch die darauf\nlastenden Hypothekarschulden von CHF 310‘000.- übernehmen muss, was einen\nAnrechnungswert von CHF 50‘000.- ergibt. Die Vorinstanz hat zu Unrecht auf den Betrag von\nCHF 600‘000.- als Anrechnungswert abgestellt, denn der Verkehrswert beträgt nur CHF 360‘000.-.\nDer vom Erblasser festgesetzte höhere Anrechnungswert ist nicht zu berücksichtigen, denn er\nwürde zu einer Pflichtteilsverletzung führen.\n\nZusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass dem Berufungsbeklagten E.________\nVermögenswerte von CHF 352‘000.- aus einem Erbvorbezug und den Zuweisungen anzurechnen\nsind. Sein Pflichtteil von CHF 593‘451.10 wurde dadurch offensichtlich verletzt. Er hat somit einen\nHerabsetzungsanspruch gegenüber seinen Miterben von CHF 241‘451.10. Die\nHerabsetzungsklage von E.________ wird daher in diesem Umfang gutgeheissen.\n\ncc) Mit Testament vom 14. September 1999 hat der Erblasser den Anrechnungswert der\nA.________ zugewiesenen landwirtschaftlichen Grundstücke in Q.________, unter\nBerücksichtigung der bereits durch sie getätigten Investitionen in Höhe von ca. CHF 400‘000.-, auf\nCHF 800‘000.- abzüglich der darauf lastenden Hypothekarschuld, welche sich auf CHF 529'000.-\nbeläuft, festgesetzt.\n\nFür die Grundstücke in X.________ hat er den Anrechnungswert auf CHF 250‘000.-, abzüglich der\nHypothekarschulden von CHF 27‘000.-, festgelegt. Dieser im Testament durch den Erblasser\nfestgesetzte Anrechnungswert ist zu hoch, gemäss Schatzung (act. 257b, Beilage 159) beträgt der\nWert dieser Grundstücke in X.________ CHF 84‘578.-. Folglich ist auf diesen Wert abzustellen.\n\n"}