{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Fr. 4'000'000.– zur Zahlung\nfällig.\n\nDamit diese Steuerforderung fristgemäss beglichen werden kann, werde ich anstelle meines Sohnes, Herrn\nE.________ den entsprechenden Betrag von Fr. 174'278.– bezahlen, wobei diese Leistung meinem Sohn\nE.________ als ausgleichungspflichtiger Erbvorempfang angerechnet wird.\n\n5. Wie bereits oben in Ziffer 4.12 erwähnt wurde, sind vorab vor der Verteilung meines\nNachlassvermögens sämtliche im Zeitpunkt meines Ablebens bestehenden Verpflichtungen\n(Erbschaftspassiven, wie Ablebenskosten, laufende Rechnungen usw.) mit den vorhandenen Aktiven\n(Wertschriftenvermögen) meines künftigen Nachlasses zu begleichen.\n\nb) Pflichtteile\n\naa) Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes\ndes Erblassers (Art. 474 Abs. 1 ZGB). Für die Berechnung der Pflichtteile sind die vom Erblasser\nfestgelegten Anrechnungswerte massgebend.\nKantonsgericht KG\nSeite 79 von 114\n\nÜberlebende Ehegatten erhalten, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der\nErbschaft (Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 471 Ziff. 1 und 3 ZGB beträgt der Pflichtteil für einen\nNachkommen drei Viertel und für den überlebenden Ehegatten die Hälfte des gesetzlichen\nErbanspruchs.\n\nHinterlässt der Ehegatte neben dem Ehegatten Nachkommen, so beträgt der gesetzliche Erbteil\ndes Ehegatten die Hälfte der Erbschaft. Davon ist wiederum die Hälfte pflichtteilsgeschützt. Dem\nüberlebenden Ehegatten steht also mindestens ein Viertel des Vermögens zu, das nach der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung als Nachlassvermögen verbleibt. Die andere Hälfte der\nErbschaft ist der gesetzliche Erbteil der Nachkommen. Hiervon sind drei Viertel\npflichtteilsgeschützt, somit drei Achtel des Nachlasses. Die verfügbare Quote beträgt somit\nebenfalls drei Achtel.\n\nIm Grundsatz ist das Pflichtteilsrecht zulasten des Erblassers zwingendes Recht. Abgesehen von\neiner durchsetzbaren Enterbung und der Ausnahmesituation der Erbunwürdigkeit hat ein\nPflichtteilserbe Anspruch auf seinen Pflichtteil als freies Erbe, das er auch seinen eigenen Erben\nweitervererben kann. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich seine geschützte Quote aber nicht\naufdrängen lassen, er kann auf seinen geschützten Pflichtteil verzichten.\n\nMit Herabsetzungsklage kann jeder in seinem Pflichtteil verletzte Erbe die Herabsetzung der\nVerfügung auf das erlaubte Mass verlangen, sofern er den Wert seines Pflichtteils nicht\nungeschmälert oder nicht unbelastet zu Eigentum erhalten hat. Angefochten werden können\nVerfügungen von Todes wegen oder lebzeitige Zuwendungen. Klagebefugt sind grundsätzlich die\nPflichtteilserben bzw. -berechtigten, sofern diese ihren Pflichtteil nicht dem Wert nach bereits\nerhalten haben, etwa durch Zuwendungen unter Lebenden auf Anrechnung auf ihren Erbteil oder\ndurch Vermächtnis. Der Pflichtteilsberechtigte kann wiederum von der Person, die von der\nentsprechenden Verfügung von Todes wegen profitiert, die Herabsetzung ihrer Erbeinsetzung\nverlangen, und zwar um die zur Herstellung seines vollständigen Pflichtteils notwendige Quote.\nDabei erfolgt die Herabsetzung für mehrere eingesetzte Erben grundsätzlich im gleichen\nVerhältnis, falls aus der Verfügung kein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist. Wenn der\nBegünstigte selbst auch pflichtteilsberechtigt ist, ist der seinen Pflichtteil übersteigende Teil\nherabsetzbar. Bei einer Mehrheit von herabsetzbaren Verfügungen trifft die Herabsetzung\nzunächst die jüngere vor der älteren Zuwendung, bei Gleichzeitigkeit wird proportional\nherabgesetzt.\n\nEin vollständig oder teilweise übergangener Pflichtteilsberechtigter kann die Herabsetzungsklage\nsodann allein oder als Eventualbegehren geltend machen. Die angefochtene Verfügung wird durch\nrichterliches Urteil mit Wirkung auf die Eröffnung des Erbgangs hin so abgeändert, dass der\nPflichtteil des Klägers vollständig wiederhergestellt wird.\n\nGemäss Art. 533 Abs. 3 ZGB verjährt die Herabsetzungsklage mit Ablauf eines Jahres von dem\nZeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben,\nund in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem\nZeitpunkte der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an\ngerechnet werden. Kenntnis der blossen Tatsache der Pflichtteilsverletzung genügt, der\npflichtteilsberechtigte Erbe braucht von der Nachlasshöhe nur eine ungefähre Kenntnis zu haben.\nDie grundsätzlich nicht verwirkbare Herabsetzungseinrede kann aber jederzeit geltend gemacht\nwerden, so beispielsweise im anschliessenden Teilungsprozess (Art. 533 Abs. 3 ZGB) (CAROLINE\nB. MEYER, Die Rechtsstellung des teilweise oder vollständig übergangenen Pflichtteilserben, BJM\n2008, S. 177).\nKantonsgericht KG\nSeite 80 von 114\n\nbb) Der gesetzliche Erbteil der überlebenden Ehegattin, G.________ sel., beträgt demnach\nCHF 3‘956‘340.55 (CHF 7‘912‘681.10 : 2 = CHF 3‘956‘340.55). Der gesetzliche Erbteil der Kläger\nund Beklagten, alle fünf Nachkommen des F.________ sel., beträgt folglich ebenfalls\nCHF 3‘956‘340.55 d.h. pro Nachkomme je CHF 791‘268.11 (CHF 3‘956‘340.55 : 5 =\nCHF 791‘268.10).\n\ncc) Der Pflichtteil von G.________ sel. entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, d.h\nder Hälfte von CHF 3‘956‘340.55, das ergibt CHF 1‘978‘170.28.\n\n"}