{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die im Zeitpunkt der Erbgangseröffnung bestehenden Hypothekarschulden werden der\nLiegenschaftsübemehmerin als neue Schuldnerin überbunden, wobei gleichzeitig die AA.________ AG, von\nder bisherigen Schuldpflicht zu befreien ist. Meine Ehefrau G.________ erhält somit nach Abzug der\nHypothekarschulden einen Wert von netto Fr. 131'900.– zugewiesen, der auf ihren gesetzlichen\nErbanspruch anzurechnen ist.\n\n4.6 Grundstück Art. btbtbt GB Q.________ (Fläche von … m2), Zuweisung an Enkelin K.________:\n\nAuf diesem Grundstück habe ich vor kurzem ein Wohnhaus erstellt, das ich als Haus C bezeichne. Auf\ndieser Liegenschaft lasten Hypothekarschulden im Kapitalbetrag von Fr. 350'000.–.\n\nAuf mein Ableben hin bestimme ich letztwillig, dass diese Liegenschaft Art. btbtbt GB Q.________ (inklusive\nder damit dinglich gebundenen Miteigentumsanteile an den Anmerkungsparzellen Art. bwbwbw und bxbxbx\nGB Q.________) meiner Enkelin, K.________, Tochter des E.________, in Q.________, zum\nÜbernahmewert von insgesamt Fr. 486'450.– (vierhundert-sechsundachtzigtausend-vierhundert-fünfzig\nFranken) zu Alleineigentum zugewiesen werden soll. Die im Zeitpunkt der Erbgangseröffnung bestehenden\nHypothekarschulden werden der Liegenschaftsübernehmerin als neue Schuldnerin überbunden, wobei\ngleichzeitig die AA.________ AG, von der bisherigen Schuldpflicht zu befreien ist. Meine Enkelin\nK.________ erhält somit nach Abzug der Hypothekarschulden einen Wert von netto Fr. 136'450.–\nzugewiesen, der auf Grund der frei verfügbaren Quote weder durch K.________ noch durch ihren Vater,\nE.________ ausgleichungspflichtig ist.\n\n4.7 Grundstück Art. bububu GB Q.________ (Fläche von … m2), Zuweisung an Enkel, L.________:\n\nAuf diesem Grundstück habe ich vor kurzem ein Wohnhaus erstellt, das ich als Haus bezeichne. Auf dieser\nLiegenschaft lasten Hypothekarschulden im Kapitalbetrag von Fr. 450'000.–.\n\nAuf mein Ableben hin bestimme ich letztwillig, dass diese Liegenschaft Art. bububu GB Q.________\n(inklusive der damit dinglich gebundenen Miteigentumsanteile an den Anmerkungsparzellen Art. bwbwbw\nund bybyby GB Q.________) meinem Enkel, L.________, Sohn des E.________, in Q.________, zum\nÜbernahmewert von insgesamt Fr. 541'050.– (fünfhundert-ein-und-vierzigtausend-nullhundert-fünfzig\nFranken) zu Alleineigentum zugewiesen werden soll. Die im Zeitpunkt der Erbgangseröffnung bestehenden\nKantonsgericht KG\nSeite 76 von 114\n\nHypothekarschulden werden dem Liegenschaftsübernehmer als neuen Schuldner überbunden, wobei\ngleichzeitig die AA.________ AG, von der bisherigen Schuldpflicht zu befreien ist. Mein Enkel L.________\nerhält somit nach Abzug der Hypothekarschulden einen Wert von netto Fr. 91'050.– zugewiesen, der auf\nGrund der frei verfügbaren Quote weder durch L.________ noch durch seinen Vater, E.________\nausgleichungspflichtig ist.\n\n4.8 Wohnhaus in Q.________ (Villa, Vers. Nr. acacac), Zuweisung an Ehegattin, Frau G.________:\n\nDas Wohnhaus Vers. Nr. acacac (Villa und Garage inklusive Umschwung von ca. … m2), das sich derzeit\nnoch auf Grundstück Art. mmm GB Q.________ befindet, ist vom landwirtschaftlichen Bereich abzutrennen,\nda diese Villa ausschliesslich Wohnzwecken dient und für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen\nHeimwesens nicht notwendig ist. Dieses Wohnhaus mit dem dazugehörigen Umschwung soll auf mein\nAbleben hin meiner Ehegattin, Frau G.________ zu Alleineigentum zugewiesen werden. Die Liegenschaft ist\nvon allenfalls darauf lastenden Grundpfandschulden zu befreien und wird meiner Ehefrau zum\nÜbernahmewert von Fr. 450'000.– (vierhundert-fünfzig-tausend Franken), auf Anrechnung an ihren Erbteil\nhin zugewiesen.\n\n4.9 Landwirtschaftliches Heimwesen in Q.________ und Alpweiden in BK.________ (Gemeinde\nX.________), Zuweisung an Tochter, A.________:\n\nMit Ausnahme des Wohnhauses Vers. Nr. acacac, über welches ich gemäss vorstehender Ziffer verfügt\nhabe, soll mein gesamtes, landwirtschaftliches Heimwesen in Q.________ mit den Grundstücken Art. mmm\n(vermindert um das Gebäude Vers. Nr. acacac mit dazugehörigen Umschwung von ca. … m2), Art. nnn, zzz,\nyyy, ppp GB Q.________, sowie die Alpweiden in BK.________ bestehend aus den Grundstücken Art. sss,\nttt, uuu, vvv und www GB X.________ (inklusive der sich darauf befindlichen Gebäulichkeiten und Anlagen)\nmeiner Tochter, Frau A.________, in Q.________, zu Alleineigentum zugewiesen werden. Meine Tochter\nA.________ weist als ausgebildete Meisterlandwirtin die Qualifikation zur Führung des landwirtschaftlichen\nBetriebes auf.\n\nAls Übernahmewerte lege ich folgende Summen fest:\n\n- für das landwirtschaftliche Heimwesen in Q.________ wird, unter Berücksichtigung der bereits durch\nmeine Tochter A.________ getätigten Investitionen in Höhe von ca. Fr. 400'000.–, ein Anrechnungswert von\nFr. 800'000.– (achthundert-tausend Franken), abzüglich der darauf lastenden Hypothekarschuld von\nFr. 230'000.–, demnach ein Nettoübernahmewert von Fr. 670'000.– festgelegt; sollte sich die\nHypothekarschuld in der Zwischenzeit aufgrund der neuen, durch den kürzlichen Brandfall notwendigen\nInvestitionen, welche nicht durch die kant. Gebäudeversicherung getragen werden, verändern, ist zur\nBerechnung des Nettoübernahmewertes die effektive Hypothekarverpflichtung zu berücksichtigen.\n\n"}