{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Oktober 2004 ab, und hielt insbesondere fest, dass die\nVoraussetzungen für die Annahme eines besonderen Falls im Sinne von Art. 8 BGBB fehlten. Die\ngegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom III. Verwaltungsgericht mit Entscheid\nvom 13. September 2005 gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass alle Voraussetzungen\nnach Art. 8 BGBB erfüllt seien, folglich sei das landwirtschaftliche Gewerbe mittlerweile\nuntergegangen, weshalb auf die Parzellen Art. mmm, nnn, ppp und ooo die Bestimmungen über\nlandwirtschaftliche Grundstücke Anwendung finden würden. Dieses Urteil wurde vom\nBundesgericht am 29. März 2006 bestätigt.\nKantonsgericht KG\nSeite 67 von 114\n\nMit Diktat zuhanden des Protokolls der Gerichtsverhandlung vom 5. April 2005 beantragten die\nBerufungsbeklagten die Zuweisung der Grundstücke Art. mmm, nnn, ooo und ppp GB Q.________\nan D.________ zum doppelten Ertragswert (act. 111/2) und mit ergänzender Rechtsschrift vom\n21. April 2008 beantragten sie zusätzlich die Zuweisung der Art. ttt, uuu, vvv und www GB der\nGemeinde X.________ an D.________ zum doppelten Ertragswert (act. 207/2). Ihre\nZuweisungsbegehren begründeten sie jedoch nicht mit der Ungültigkeit der gegen die\nBestimmungen des BGBB verstossenden Klauseln des Testaments.\n\nDie Gewerbebeurteilung vom 17. April 2003 gab den Berufungsbeklagten Aufschluss darüber,\ndass es sich bei den in der Erbmasse befindlichen Grundstücke nach Auffassung des\nBauernverbands nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handelte.\nDiese Gewerbebeurteilung entspricht nicht einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84\nBGBB. Gestützt auf Art. 90 BGBB i.V.m. Art. 4 AGBGBB unterliegt die Feststellung, dass ein\nlandwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt, nämlich der ausschliesslichen\nZuständigkeit der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr. Folglich hatten die\nBerufungsbeklagten zu diesem Zeitpunkt gestützt auf die Auffassung des Bauernverbands keine\nsichere Kenntnis darüber, dass kein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt. Gerade aus diesem\nGrund haben sie im April 2005 das Begehren gestellt, das Verfahren sei zu sistieren, bis im\nFeststellungsverfahren ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Erst mit Urteil des Bundesgerichts\nvom 29. März 2006 erhielten sie sichere Kenntnis davon, dass kein Gewerbe vorliegt. Wie die\nVorinstanz zu Recht festhielt, bestand erst mit Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids am\n19. April 2006 sichere Kenntnis über die Rechtsnatur der Grundstücke. Folglich ist das\nZuweisungsbegehren rechtzeitig erfolgt. Es genügt auch den formellen Anforderungen. Die\nBerufungsbeklagten hat ihren Zuweisungsanspruch damit begründet, dass sie die\nVoraussetzungen nach Art. 21 BGBB erfülle. Das Zuweisungsrecht an Einzelgrundstücken\nentspricht einer Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers. Aus einem\nZuweisungsbegehren ergeht notwendigerweise, dass eine gegenteilige testamentarische\nBestimmung keine Gültigkeit beanspruchen kann. Ein separates Rechtsbegehren auf\nUngültigerklärung ist nicht notwendig. Eine gegenteilige Auffassung würde auf einen überspitzten\nFormalismus hinauslaufen.\n\nII. Erbteilung\n\nDas ZGB regelt einerseits das Verfahren, das bei der Teilung zu beachten ist, und stellt\nandererseits Grundsätze auf, nach welchen die Auseinandersetzung und die Zuweisung der\nVermögenswerte an die einzelnen Erben zu erfolgen hat.\n\nDas ZGB geht davon aus, dass die Teilung in erster Linie Sache der Erben ist (Art. 607 ZGB). Sind\nsie sich über die Zuweisung der Aktiven und die Überbindung der Passiven einig, so kommt\ngrundsätzlich die Teilung ihrem übereinstimmenden Willen entsprechend zum verbindlichen\nAbschluss (Art. 634 ZGB). Selbst der Erblasser vermag nicht durch Teilungsregeln den Erben, die\nübereinstimmend anderer Meinung sind, seinen Willen aufzuzwingen.\n\nBei Uneinigkeit steht es den Erben frei, beim Gericht eine Teilungsklage einzureichen. Das Gericht\nhat hier innerhalb des Rahmens der Rechtsbegehren zu entscheiden. Je nachdem verurteilt es die\nbeklagten Erben nur auf Einlassung in die durch die Erben vorzunehmende Teilung (Art. 604\nZGB), oder es entscheidet auch über materiellrechtliche Teilungsfragen, inklusive Herabsetzung,\nAusgleichung und Grösse der Erbteile. Bei entsprechend lautenden Rechtsbegehren nimmt das\nKantonsgericht KG\nSeite 68 von 114\n\nGericht die Teilung selbst vor (BGE 101 II 41). Sein Urteil ersetzt den Teilungsvertrag. Das Gericht\nhat gegebenenfalls eine umfassende Teilungskompetenz (zum Ganzen TUOR/SCHNYDER/\nSCHMID/JUNGO, ZGB, 14. Auflage 2015 § 83).\n\n1. Zusammensetzung Erbschaft im Zeitpunkt des Erbganges (21. Februar 2000)\n\n1.1. Aktiven\n\n1.1.1 Grundstücke /Liegenschaften\n\nGrundstück Art. aoaoao GB Gemeinde Q.________ CHF 1‘705‘375.001\n\nGrundstück Art. asasas GB Gemeinde Q.________ CHF 1‘705‘375.002\n\nGrundstück Art. bsbsbs GB Gemeinde Q.________ CHF 620‘000.003\n\nGrundstück Art. ababab GB Gemeinde Q.________ CHF 580‘000.004\n\nGrundstück Art. btbtbt GB Gemeinde Q.________ CHF 580'000.005\n\nGrundstück Art. bububu GB Gemeinde Q.________ CHF 620‘000.006\n\n"}