{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Berufungsbeklagte und ihr Ehegatte unterstehen dem\nGüterstand der Errungenschaftsbeteiligung und nicht der Gütergemeinschaft, so dass kein\nGesamthandverhältnis, sondern Miteigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.\nAusserdem hat die Berufungsbeklagte keiner ehevertraglichen Regelung zugestimmt, welche es\ndem Ehemann in Abweichung von Art. 36 BGBB erlaubt, bei Auflösung des Güterstandes zu\nentscheiden, ob er Alleineigentümer des Betriebs werden will. Gestützt auf die Botschaft ist davon\nauszugehen, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, den dem gesetzlichen Güterstand\nder Errungenschaftsbeteiligung unterstehenden Ehegatten, welche im Verlaufe der Ehe mit\nErrungenschaft gemeinsam ein landwirtschaftliches Gewerbe erworben haben, vom\nZuweisungsanspruch an den in der Erbschaft liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke\nauszuschliessen, nur weil sie Miteigentümer sind. Die Auffassung, nur Alleineigentum begründe\neinen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 BGBB, hätte zur Folge, dass sich Ehegatten bereits im\nZeitpunkt des Kaufs eines landwirtschaftlichen Gewerbes Gedanken darüber machen müssten,\nwelcher der beiden allenfalls später einen Zuweisungsrecht geltend machen könnte. Sie wären\ngezwungen, die Eigentumsverhältnisse am gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb\nentsprechend zu regeln, denn nur der Ehegatte, welcher gedenkt, allenfalls zu einem späteren\nZeitpunkt einen Zuweisungsanspruch geltend machen zu wollen, müsste als Alleineigentümer des\nBetriebs ins Grundbuch eingetragen werden. Dadurch würde die Stellung des anderen Ehegatten\nentsprechend geschwächt, was mit Sicherheit nicht dem Zweck des BGBB entspricht. Wie bereits\nerwähnt, dient der Zuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück der Förderung\nleistungsfähiger landwirtschaftlicher Gewerbe bzw. der Verbesserung bestehender\nlandwirtschaftlicher Gewerbe. Es ist nicht einzusehen, weshalb nur Betriebe in Alleineigentum in\nden Genuss strukturpolitischer Förderung kommen sollten.\n\nDie Berufungsbeklagte war von 1977 bis 2008 mit ihrem Ehemann Miteigentümerin des Betriebs in\nBP.________, seit sieben Jahren ist sie nun Alleineigentümerin. Ihre Rechtstellung als\ngemeinschaftliche Eigentümerin ist zweifellos von dauerhafter Natur. Falls ihr Ehemann als\nMiteigentümer ausgeschieden wäre, hätte sie den Betrieb gestützt auf Art. 36 BGBB zu\nAlleineigentum übernehmen können. Wenn ihr Ehemann verstorben wäre, wäre ihr sein\nMiteigentumsanteil aufgrund des Ehevertrages vollumfänglich zugefallen. Die Zuweisung hätte sie\nKantonsgericht KG\nSeite 66 von 114\n\nnach Art. 13 BGBB auch verlangen können, wenn sie keinen Ehevertrag abgeschlossen hätte. Aus\ndiesen Gründen wäre ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne von Art. 21 BGBB zu bejahen\ngewesen wäre, wenn sie den Beweis dafür, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke in\nBP.________ ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGGB bilden, erbracht hätte.\n\ndd) Es wäre zu klären gewesen, ob die Berufungsbeklagte ihren Anspruch auf Zuweisung\nder sich in der Erbmasse befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke frist- und formgerecht\ngeltend gemacht hat. Gemäss Art. 521 ZGB verjährt die Ungültigkeitsklage mit Ablauf eines\nJahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Kläger von der Verfügung und dem\nUngültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom\nTage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet. Von entscheidender Bedeutung ist die Frage,\nwann der Kläger Kenntnis im Sinne von Art. 521 Abs. 1 ZGB hat. Erst die zuverlässige Kenntnis\nsowohl des Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen als auch der Ungültigkeit dieser\nVerfügung vermag den Fristenlauf auszulösen. Diese Kenntnis muss „réelle et précise“ (BGE 91 II\n327 E. 4) sein und dem Kläger insbesondere ermöglichen, die Prozesschancen zu beurteilen und\neine Klage einzureichen, welche möglichen Erfolg erwarten lässt. Einer absoluten Gewissheit\nbedarf es jedoch nicht (BGE 113 II 270 E. 3a). Eine blosse Vermutung oder ein blosser Verdacht\nreichen nicht aus (BGE 113 II 270 E. 3a; PraxKomm Erbrecht-DANIEL ABT, Art. 521 N 8).\n\nFalls der Erblasser eine zwingende gesetzliche Zuweisungsordnung verletzt hat, wird dadurch die\nentsprechende letztwillige Verfügung oder der Erbvertrag nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar.\nEin daraus benachteiligter Erbe oder Vermächtnisnehmer muss innert Jahresfrist bei blosser\nVerletzung der Zuweisungsordnung die Ungültigkeitsklage und bei gleichzeitiger Missachtung des\nPflichtteils auch die Herabsetzungsklage gegen diese letztwillige Verfügung oder gegen den\nErbvertrag anstrengen, ansonsten diese unzulässige Disposition des Erblassers trotzdem gültig\nwird (BRUNO BEELER, a.a.O., S. 174).\n\nDie Verfügung von Todes wegen wurde am 14. März 2000 eröffnet. Die Anfechtung des\nTestaments erfolgte mit Klageantwort resp. Widerklage vom 15. Januar 2001. Die\nUngültigkeitsklage wurde mit Urteilsunfähigkeit sowie Willensmängeln begründet, die\nWiderrechtlichkeit wegen Verletzung der Bestimmungen des BGBB wurde jedoch nicht geltend\ngemacht. Mit Urteil vom 1. Juli 2002 wurde die Ungültigkeitsklage abgewiesen. Die dagegen\neingereichte Berufung wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 22. März 2004 abgewiesen und\ndieses Urteil wurde vom Bundesgericht am 16. September 2004 bestätigt.\n\n"}