{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gemäss Lehre und Rechtsprechung muss der\ndie Zuweisung der sich in der Erbmasse befindlichen Grundstücke beantragende Erbe zum\nZeitpunkt seines Zuweisungsbegehrens Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein\noder wirtschaftlich über ein solches verfügen (BRUNO BEELER, a.a.O., S. 324, EDUARD HOFER,\na.a.O., Art. 7 N 94a und Art. 11 N 1a; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2004 E. 7b in RVJ\n2005, S. 266). Massgeblicher Zeitpunkt war somit das Datum des Zuweisungsbegehrens, d.h. der\n1. April 2005.\n\ncc) Dem Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe ist von Gesetzes wegen die\nwirtschaftliche Verfügungsmacht über ein solches gleichgestellt. Darunter sind Fälle zu\nsubsumieren, in welchen ein Verfügungsberechtigter aufgrund von einfachen oder qualifizierten\nMehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem\nlandwirtschaftlichen Gewerbe bestehen (Art. 4 Abs. 2 BGBB) oder aufgrund von vertraglichen oder\ngesetzlichen Zusicherungen ohne fremde Hilfe Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen\nGewerbe erwerben kann (EDUARD HOFER, a.a.O., Art. 21 N 11; BGE 134 III 1 E. 3.4.3). Auch wenn\nder Gesetzgeber ausschliesslich den Ansprecher, der es selbst in den Händen hat, ob er zum\nEigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelangt, als zuweisungsberechtigt erachtet (vgl.\nBotschaft zum BGBB, BBl 1988, S. 1000 f.) kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen\ndes gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) nicht unter den Eigentumsbegriff\ndes Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen können. Entscheidend ist alleine, ob die Rechtstellung des\ngemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines\nAlleineigentümers ist. Gemäss Botschaft ist es auch denkbar, „dass aufgrund der güterrechtlichen\nSituation die wirtschaftliche Verfügung eines Ehegatten zu bejahen ist, obwohl der andere\nEhegatte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Nicht als wirtschaftliche Verfügung gilt die\nPacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes“ (Botschaft, BBl 1988, S. 1000). Der Gesetzgeber\nwollte mit Art. 21 Abs. 1 BGBB also sogar Konstellationen erfassen, in denen der\nZuweisungsberechtigte selbst gar nicht Eigentümer ist. Ausgeschlossen werden sollte\nausschliesslich der Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes.\n\nEntscheidend ist alleine, ob die Rechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von\ndauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist (BGE 134 III 433\nE. 2.4.2). Gemäss Wille des Gesetzgebers genügt Miteigentum für die Anwendung von Art. 21\nBGBB (Botschaft, BBl 1988, S. 1001). Wenn der Landwirtschaftsbetrieb zum Gesamtgut beider\nEhegatten zufolge allgemeiner Gütergemeinschaft gehört oder im Gesamteigentum zufolge\neinfacher Gesellschaft steht, ist ein Zuweisungsanspruch zu bejahen. Die gleiche Aussage trifft auf\nein Miteigentumsverhältnis zu. Beides jedoch nur, wenn der ansprechende Erbe im Endeffekt aus\ndem Gemeinschaftsverhältnis vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum gelangen kann. In\nden meisten Fällen wird die Begründung gemeinschaftlichen Eigentums genügen, ohne dass\nzusätzliche Regelungen notwendig würden (BENNO STUDER, a.a.O., Art. 21 N 20).\n\nDer Zuweisungsanspruch bezweckt die Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Betriebe, es\nhandelt sich um ein sozialpolitisches Ziel. Im Hinblick auf die Bewältigung der Herausforderungen\nKantonsgericht KG\nSeite 65 von 114\n\nder Zukunft sollen den Bauern bessere Bedingungen verschaffen werden. Der\nZuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück dient der Förderung\nleistungsfähiger landwirtschaftlicher Gewerbe bzw. der Verbesserung bestehender\nlandwirtschaftlicher Gewerbe. Mit dem Zuerwerb können bestehende Betriebe vergrössert werden,\ndadurch kann die bestehende Infrastruktur besser ausgelastet werden. Art. 21 BGBB liegen\nstrukturpolitische Erwägungen und nicht der Schutz des Selbstbewirtschafters zugrunde (BBl\n1988, S. 1001; BENNO STUDER, a.a.O., Art. 21 N 2).\n\nSoweit ersichtlich befasste sich das Bundesgericht noch nie mit dem Zuweisungsanspruch eines\nMiteigentümers. Bezüglich eines Gesamthandverhältnisses hat es diesen Zuweisungsanspruch\nverneint, denn der Ehegatte der ansprechenden Erbin hätte gemäss Ehevertrag bei Auflösung des\nvertraglich begründeten Gesamteigentums die Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebs in\nAbänderung von Art. 36 BGBB verlangen können. Das Bundesgericht hielt fest, dass\ngemeinschaftliches Eigentum von zwei Personen mit gleichen Anteilen für die Ausübung des\nZugrechts nicht genüge, wenn der die Integralzuweisung beanspruchende Gesamteigentümer im\nFalle der Auflösung des dem Gesamteigentum zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses sein\nGesamteigentum verliere (BGE 134 III 433 E. 2.4.3.3).\n\n"}