{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Daraus folgt, dass die Frage, ob die\nGrundstücke im Miteigentum der Berufungsbeklagten ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne\nvon Art. 7 BGBB bilden, von der zuständigen Verwaltungsbehörde, vorliegend von der Behörde für\nGrundstückverkehr, beantwortet werden muss. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die\nBerufungsbeklagte die zuständige Behörde um Erlass einer entsprechenden\nFeststellungsverfügung ersuchte. Eine derartige Unterlassung erstaunt umso mehr in Anbetracht\nder Tatsache, dass die Berufungsbeklagten nicht zögerten, die kantonale Behörde für\nGrundstückverkehr am 11. Juli 2003 um Feststellung zu ersuchen, dass es sich bei der in der\nErbmasse befindlichen Grundstücken Art. mmm, nnn, ppp und ooo um landwirtschaftliche\nGrundstücke im Sinne von Art. 8 lit. a BGBB handle. Daraus ist zu schliessen, dass den\nBerufungsbeklagten bewusst war, dass diese Behörde im Gegensatz zum Amt für Landwirtschaft\nfür die verbindliche Feststellung der Rechtsnatur von Grundstücken ausschliesslich zuständig ist.\nKantonsgericht KG\nSeite 63 von 114\n\nDie Berufungsbeklagten begnügten sich damit, eine Bestätigung des Amts für Landwirtschaft ins\nRecht zu legen, aus welcher hervorgeht, dass für die Bewirtschaftung der im Miteigentum der\nBerufungsbeklagten stehenden Grundstücke in BP.________ im Jahr 2008 die nach Art. 7 BGBB\nvorausgesetzte Bedingung bezüglich der erforderlichen Standardarbeitskraft erfüllt war.\n\nGemäss Bestätigung des Amts für Landwirtschaft vom 20. Oktober 2008 weist die von\nBL.________ bewirtschaftete Produktionsstätte in BP.________ 1.09556 Standardarbeitskräfte auf\n(act. 251/156). Diese Bestätigung beruht ausschliesslich auf den Angaben, welche die\nBerufungsbeklagte gegenüber dem Regionalvertreter der Abteilung Direktzahlungen gemacht hat\nsowie auf den Auskünften ihres Ehemannes im Rahmen von Agrarerhebungsdaten. In der\nBestätigung wird denn auch ausdrücklich festgehalten „unter der Voraussetzung, dass die von\nD.________ gemachten Angaben und die Angaben auf der Agrardatenerhebung vom Frühling\n2008 von BL.________ gemachten Angaben stimmen, bestätigen wir, dass die Produktionsstätte\nBP.________, welche von BL.________ bewirtschaftet wird, 1.09556 Standardarbeitskräfte\naufweist.“ Die Richtigkeit dieser Angaben wird von den Berufungsklägern bestritten. Ausserdem\nstammen die unverifizierten Angaben aus dem Jahr 2008, somit ist dem Zivilappellationshof nicht\nbekannt, wie es sich im entscheidenden Jahr 2005 verhalten hat. In diesem Zusammenhang ist\ndarauf hinzuweisen, dass die von den Berufungsbeklagten eingereichte offizielle\nAgrardatenerhebung 2008 vom 14. November 2008 (act. 251/155) unvollständig ist, denn sie\nenthält nur 3 von 16 Seiten. Den Berufungsbeklagten obliegt die Beweispflicht für die von ihnen\nvorgebrachte Sachverhaltsbehauptung, unter diesen Umständen ist die Einreichung\nunvollständiger Beweismittel nicht nachvollziehbar, es sei denn, sie hätten dem Gericht absichtlich\nInformationen vorenthalten wollen. Die Bestätigung des Amts für Landwirtschaft enthält keine\nAngaben über die bewirtschafteten Flächen, obwohl dies für die Beurteilung der Gewerbequalität\nder Grundstücke massgebend ist.\n\nDas Amt für Landwirtschaft hat sich bei der Berechnung der Standardarbeitskraft auf die\nDirektzahlungsverordnung gestützt. Die Grenzwerte in der Direktzahlungsverordnung sind aber\nFörderungsschwellen und dürfen nicht zur Beurteilung der Gewerbeeigenschaften nach Art. 7\nBGBB beigezogen werden. Diese Ansicht vertritt auch das Bundesgericht, welches die\nAnwendbarkeit der DZV zur Berechnung der Standardarbeitskraft verneint und präzisiert hat, dass\nArt. 7 BGBB, Art. 2a VBB und Art. 3 LBV die Berechnungsgrundlagen vollständig und\nabschliessend aufzählen (Urteil des Bundesgerichts 2C_876/2008 vom 14. Juli 2009 E. 4.2).\n\nDiese von den Berufungsbeklagten eingereichte Bestätigung ist als Beweismittel für das Vorliegen\neines landwirtschaftlichen Gewerbes in dreifacher Hinsicht untauglich: sie stammt weder von der\nfür die verbindliche Qualifizierung der Rechtsnatur von landwirtschaftlichen Grundstücken nach\nBGBB zuständigen Behörde noch stützt sie sich auf die massgeblichen gesetzlichen\nBestimmungen, ausserdem beruht sie ausschliesslich auf den unverifizierten Angaben der\nBerufungsbeklagten sowie ihres Ehemannes. Folglich kann der Zivilappellationshof die vorliegende\nBestätigung im Rahmen der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft nicht berücksichtigen. Es\nbefinden sich keine anderen Dokumente in den Akten, welche Aufschluss darüber geben, ob zur\nBewirtschaftung des Betriebs der Berufungsbeklagten und ihres Ehegatten im Jahr 2005\nmindestens 0.75 Standardarbeitskraft erforderlich gewesen ist.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass mehrere Anhaltspunkte dafür vorliegen -\ninsbesondere die Grösse des Betriebs und die vorhandenen Bauten und Anlagen -, dass es sich\nbeim Betrieb der Berufungsbeklagten und ihres Ehemannes um ein landwirtschaftliches Gewerbe\nim Sinne von Art. 7 BGBB handelt, doch mangels Beweises kann das Vorliegen eines Gewerbes\nnicht bejaht werden. Folglich erfüllt die Berufungsbeklagte die für einen Anspruch auf Zuweisung\nKantonsgericht KG\nSeite 64 von 114\n\nerforderlichen Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB nicht, so dass die Berufung in diesem Punkt\nabzuweisen ist.\n\n"}