{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Feststellungsverfügung gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, von der Behörde eine\nverbindliche Auskunft über eine individuelle und aktuelle Rechtsfrage vor dem Hintergrund eines\nkonkreten Tatbestands zu erhalten. Die Feststellungsverfügung schafft somit einerseits\nRechtssicherheit und dient andererseits der Verfahrensökonomie. Sie verändert die Rechtsstellung\neines Einzelnen nicht, sondern ist eine Art der Auskunftserteilung mit den Wirkungen einer\nVerfügung, sie kann auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden und wird bei unterbliebener\nAnfechtung bzw. nach Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs formell rechtskräftig. Die Verfügung\nbegründet einen Anspruch auf eine ihrem Inhalt entsprechende Handlung der Behörde. Die\ngesetzliche Aufzählung von Art. 84 BGBB ist nicht abschliessend. Generell können sämtliche\naufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des BGBB zu würdigenden Sachverhalte\nGegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB sein. Auch die allgemeinen\nBegriffe der Art. 6-10 BGBB sind einer Feststellungsverfügung zugänglich. Möglich ist u.a. die\nFeststellung, dass ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 6 BGBB oder ein\nlandwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt (Urteile des Bundesgerichts\n2C_787/2008 vom 25. Mai 2009 E. 2.1 und 5A_522/2013 vom 23. April 2014 E. 7.2). Die\nKonkretisierung der in den Art. 6 bis 9 BGBB enthaltenen allgemeinen Begriffe ergibt sich aus dem\nöffentlichen Recht und fällt grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde.\nFeststellungen hinsichtlich des Geltungsbereichs und der allgemeinen Begriffe des BGBB\nerweisen sich im Zusammenhang mit zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren oft als\nerforderlich. So können beispielsweise die Zivilgerichte oder die Baubewilligungsbehörden ihren\nEntscheid aussetzen bis die BGBB-Bewilligungsbehörde festgestellt hat, dass der betroffene\nBetrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt (BGE 129 III 186 E. 2.3). In diesen Fällen ist das\nschutzwürdige Interesse der Gesuchstellenden an einer bodenrechtlichen Feststellung\nregelmässig gegeben. An die Feststellungen der Bewilligungsbehörde über sämtliche aufgrund der\nöffentlich-rechtlichen Bestimmungen des BGBB zu würdigenden Sachverhalte, einschliesslich der\nFeststellungen über die allgemeinen Begriffe nach Art. 6-10 BGBB, sind auch die Zivilgerichte\ngrundsätzlich gebunden (BGE 129 III 186 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2013 vom\n23. April 2014 E. 7.2; REINHOLD HOTZ, Verfahrensrechtliche Probleme bei der Konkretisierung\nKantonsgericht KG\nSeite 62 von 114\n\nallgemeiner Begriffe des bäuerlichen Bodenrechts, BIAR 2001, S. 86). Insbesondere besteht nach\nrechtskräftiger Verneinung der Gewerbeeigenschaft der in der Erbschaft befindlichen\nlandwirtschaftlichen Grundstücke kein Raum mehr für eine erneute Beurteilung dieser Frage im\nRahmen der Erbteilung (Urteil des Bundesgerichts 5A_140/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.3; zum\nGanzen: MARGRET HERRENSCHWANDER/BEAT STALDER, a.a.O., Art. 84 N 1 ff.).\n\nGemäss Art. 90 BGBB bezeichnen die Kantone eine Behörde für den Vollzug des BGBB. Der\nKanton Freiburg hat diese Aufgabe nach Art. 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über\ndas bäuerliche Bodenrecht vom 28. September 1993 (AGBGBB) der kantonalen Behörde für\nGrundstückverkehr zugewiesen. Art. 4 BGBB hält fest, dass die kantonale Behörde für\nGrundstückverkehr für die Anwendung des BGBB zuständig ist und alle Befugnisse ausübt, die\ndieses Gesetz nicht einer anderen Behörde überträgt. Die Bewilligungsbehörde hat auch\nvorfrageweise oder mittels Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB über Fragen des\nGeltungsbereichs zu entscheiden. Selbstverständlich können die Kantone dieser Behörde auch\nweitere Fragen zur Beurteilung überlassen. Sie übernimmt aber auch dann die\nHauptverantwortung beim Vollzug des BGBB, wenn anderen Behörden Spezialfragen zum\nEntscheid vorbehalten bleiben. Im Zweifelsfalle ist die Zuständigkeit der gestützt auf Art. 90 BGBB\nvom Kanton bezeichneten Behörde zu vermuten (MARGRET HERRENSCHWANDER/BEAT STALDER,\na.a.O., Art. 90 N 5).\n\nUm einen Zuweisungsanspruch an den sich in der Erbschaft befindlichen landwirtschaftlichen\nGrundstücken geltend machen zu können, muss die Berufungsbeklagte Eigentümerin eines\nlandwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein solches verfügen (Art. 21 Abs. 1\nBGBB). Die Berufungskläger weisen darauf hin, dass sich dem Beweisverfahren nicht entnehmen\nlasse, dass die Berufungsbeklagte im April 2005 Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen\nGewerbes gewesen sei. Sie habe es unterlassen, Feststellungen bezüglich der rechtlichen Natur\nihres Miteigentumsanteils an den Grundstücken in BP.________ machen zu lassen und habe auch\nwährend der ganzen Prozessdauer zu keinem Zeitpunkt entsprechende Beweisanträge gestellt.\n\nccc) Vorerst stellt sich somit vorgängig die Frage, ob die Berufungsbeklagte den Beweis\ndafür erbracht hat, dass sie im massgebenden Zeitpunkt, d.h. im April 2005, Miteigentümerin eines\nlandwirtschaftlichen Gewerbes gewesen sei.\n\n"}