{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit\nvon landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der\nlandwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist,\nmindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für\ndie Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Bei\nder Beurteilung ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu\nberücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind. Zudem sind zu berücksichtigen: die örtlichen\nVerhältnisse; die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene\numzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den\nBetrieb tragbar sind; die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 1, 2 und 4\nBGBB).\n\naaa) Das landwirtschaftliche Gewerbe umfasst Grundstücke, Bauten und Anlagen, die eine\nrechtliche Einheit bilden. Die Gesamtheit von Grundstücken und Anlagen muss geeignet sein, die\nGrundlage für einen Betrieb zu bilden und sie müssen eine funktionale und räumliche Einheit\nbilden. Art. 7 Abs. 1 BGBB enthält keine Forderung nach einer Mindestfläche, doch nach Art. 2\nAbs. 3 BGBB gilt das Gesetz für Grundstücke mit weniger als 25 Aren nur, wenn sie zu einem\nGewerbe gehören. Für sich allein kann ein Grundstück von weniger als 25 Aren trotz Wohn- und\nÖkonomiegebäude kein Gewerbe sein. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober\n1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern\nbestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann, als Wald. Entstehung, Nutzungsarten und\nBezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Aus den von den Berufungsbeklagten\neingereichten Grundbuchauszügen geht hervor, dass die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann im\nJahr 2008 über Liegenschaften von 95‘782m2 verfügten (act. 251/152 ff.), Angaben über das Jahr\n2005 liegen keine vor. Die Bezeichnung der Flächen im Grundbuch ist nicht massgeblich, in den\nAkten befinden sich jedoch keine weiteren Dokumente, welche verbindliche Informationen zur\nGrösse der landwirtschaftlichen Nutzfläche im 2005 enthalten. Folglich ist der Zivilappellationshof\nnicht in der Lage, zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 7 BGBB in Bezug auf die Grösse\nder landwirtschaftlichen Nutzflächen erfüllt sind, auch wenn anhand des Grundbuchauszugs von\n2008 mit relativ grosser Sicherheit angenommen werden kann, dass die landwirtschaftliche\nNutzfläche im Jahr 2005 die Mindestgrösse von 25 Aren überschritt.\n\nArt. 7 Abs. 1 BGBB erfordert, dass neben Grundstücken auch Bauten und Anlagen in\ngemeinsamem Eigentum vorhanden sind. Grundsätzlich sind sowohl Wirtschafts- als auch\nWohngebäude konstituierende Bestandteile eine Voraussetzung, damit ein landwirtschaftliches\nGewerbe existiert. Zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört normalerweise ein Wohnhaus,\ninsbesondere bei Betrieben mit Tierhaltung, wo eine täglich mehrmalige Überwachung notwendig\nist. Das Gewerbe muss sich für eine landwirtschaftliche Nutzung eignen. Gemäss\nGrundbuchauszug vom 2008 beinhaltet die Liegenschaft Art. bobobo GB Q.________ ein\nEinfamilienhaus, einen Stall, ein Oekonomiegebäude und eine Garage. Aus den Akten geht nicht\nhervor, wie es sich im entscheidenden Jahr 2005 verhielt, auch wenn mit grosser\nKantonsgericht KG\nSeite 61 von 114\n\nWahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Bauten und Anlagen bereits im\n2005 bestanden haben.\n\nbbb) Art. 7 BGBB verlangte in seiner ursprünglichen Fassung, dass die landwirtschaftliche\nProduktion, für die das Gewerbe als Grundlage dient, mindestens die halbe Arbeitskraft einer\nbäuerlichen Familie beansprucht. Seit 2004 dient die Standardarbeitskraft als Massstab. Mit der\nRevision von 2007, in Kraft seit 1. September 2008, hat der Gesetzgeber die Grenze von 0.75 auf\n1 Standardarbeitskraft erhöht. Der Bundesrat legt die Faktoren für die Berechnung der\nStandardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Die zur Berechnung der\nStandardarbeitskraft anwendbaren Faktoren sind in Art. 3 der landwirtschaftlichen\nBetriebsverordnung festgelegt. Aufgrund dieser Faktoren wird die Standardarbeitskraft jährlich für\nsämtliche Betriebe berechnet, die Direktzahlungen erhalten. Im Rahmen der Berechnung des\nstandardisierten Arbeitsbedarfs eines Betriebs werden die bei landesüblicher Bewirtschaftung\nvorhandenen Flächen und Tierbestände mit den entsprechenden Faktoren multipliziert. Als\nGrundlage des Betriebs sind sämtliche zum Gewerbe gehörenden Grundstücke, Bauten und\nAnlagen in die Berechnung einzubeziehen (EDUARD HOFER, Kommentar BGBB, Art. 7 N 42 ff.).\n\n"}