{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Da gemäss dem Willen des Gesetzgebers Miteigentum für die Anwendung von Art. 21\nBGBB genüge, und weil der Miteigentümer an seinem Anteil volles Eigentum habe, mithin an\ndiesem Alleineigentümer sei, könne der Miteigentümer eines Gewerbes die Zuweisung von\nlandwirtschaftlichen Grundstücken verlangen. Gemäss Art. 36 BGBB könne der Miteigentümer\neines landwirtschaftlichen Gewerbes verlangen, dass ihm dieses bei der Auflösung des\nMiteigentums zugewiesen werde. Diese spezialrechtliche Bestimmung des BGBB gehe den\nallgemeinrechtlichen Bestimmungen des ZGB betreffend Aufhebung von Miteigentum vor. Sei ein\nAnsprecher vorhanden, komme nur die Zuweisung in Frage. Folglich könne der Miteigentümer im\nbäuerlichen Bodenrecht früher oder später ohne das Zutun eines Dritten Eigentum am ganzen\nKantonsgericht KG\nSeite 59 von 114\n\nlandwirtschaftlichen Gewerbe erlangen. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass auch\nBenno Studer in seinem Kommentar zum BGBB die Meinung vertrete, dass Miteigentum in den\nmeisten Fällen genüge ohne dass zusätzliche Regelungen notwendig wären. Sie machen zudem\ngeltend, die gesellschaftlichen Realitäten, auf denen das heutige eheliche Güterrecht aufgebaut\nsei, seien bei der Prüfung des Zuweisungsanspruchs ebenfalls zu beachten. Es sei nicht\neinzusehen, weshalb Ehegatten, die im Verlaufe der Ehe mit Errungenschaft gemeinsam ein\nlandwirtschaftliches Gewerbe erworben haben, vom Zuweisungsrecht an in der Erbschaft\nliegenden landwirtschaftlichen Parzellen ausgeschlossen werden sollten, nur weil sie Gesamtoder Miteigentümer seien. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung, nur Alleineigentum sei\nmassgebend, geradezu widersinnig, sie hätte nämlich zur Folge, dass sich bäuerliche Ehegatten\nbereits im Zeitpunkt des Kaufs eines landwirtschaftlichen Gewerbes Gedanken machen müssten,\nwelcher der beiden allenfalls später einen Zuweisungsanspruch geltend machen könnte. Sie wären\ngezwungen, ihr Rechtsverhältnis entsprechend zu ordnen, was bedeute, dass nur einer der beiden\nEhegatten Eigentümer am landwirtschaftlichen Gewerbe werden könnte. Nach dem Kauf wäre die\nStellung des anderen Ehegatten entsprechend geschwächt, was definitiv nicht dem Sinn des\nBGBB entsprechen könne. Abschliessend halten sie fest, dass die Berufungsbeklagte von 1977\nbis 2008 mit ihrem Mann Miteigentümerin des Gewerbes in BP.________ gewesen sei. Seit\nnunmehr sieben Jahren sei sie Alleineigentümerin. Ihre Rechtstellung als gemeinschaftliche\nEigentümerin sei somit von dauerhafter Natur. Falls ihr Ehemann als Miteigentümer\nausgeschieden wäre, hätte sie das Gewerbe gestützt auf Art. 36 BGBB zu Alleineigentum\nübernehmen können. Wenn ihr Ehemann verstorben wäre, wäre ihr sein Miteigentumsanteil\naufgrund des Ehevertrags vollumfänglich zugefallen. Die Zuweisung hätte sie nach Art. 13 BGBB\nauch verlangen können, wenn sie keinen Ehevertrag abgeschlossen hätten. Daraus folge, dass sie\ngestützt auf gesetzliche Bestimmungen ohne fremde Hilfe Alleineigentum am landwirtschaftlichen\nGewerbe hätte erwerben können, so dass sie als wirtschaftliche Eigentümerin im Sinne von Art. 21\nBGBB zu qualifizieren sei. Somit seien sämtliche Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB erfüllt.\n\nh) Vorab gilt es festzuhalten, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 27. Juli 2014\nausführte, dass das Grundstück Art. ooo GB Q.________ gemäss Auskunft der Gemeinde\naufgrund des teilrevidierten Raumplanungsgesetzes nicht eingezont werde. Damit belaufe sich der\naktuelle Wert auf maximal CHF 4.-/m2. Folglich befindet sich dieses Grundstück weiterhin in der\nLandwirtschaftszone, was bei der Beurteilung der Zuweisungsansprüche zu berücksichtigen ist.\n\nGestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Schreiben Abts als Parteieingabe\nzu berücksichtigen, der Antrag der Berufungsbeklagten, es sei aus den Akten zu weisen, wird\nabgewiesen. Im Übrigen geht aus den nachfolgenden Erwägungen hervor, dass der\nZivilappellationshof die Auffassung Abts nicht teilt.\n\nIm Folgenden gilt es zu prüfen, ob D.________ zum Zeitpunkt der Geltendmachung ihres\nAnspruchs Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes war (aa), bevor in einem zweiten\nSchritt zu klären ist, in welchem Zeitpunkt die Bedingungen des Zuweisungsanspruchs erfüllt sein\nmüssen (bb), und in einem weiteren Schritt gilt es die Frage zu beantworten, ob sie über die\nerforderliche Verfügungsmacht verfügte (cc) bevor festzustellen ist, ob die Berufungsbeklagte ihren\nAnspruch rechtzeitig geltend gemacht hat und ob ihr Zuweisungsbegehren den formellen\nAnforderungen genügt (dd).\n\nDie erbrechtlichen Teilungsregeln des BGBB (Art. 11 bis 24 BGBB) geniessen Vorrang gegenüber\nden gewöhnlichen Teilungsvorschriften gemäss ZGB (vgl. Art. 619 ZGB). Wenn sich in der\nErbmasse landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe befinden und die entsprechenden\nKantonsgericht KG\nSeite 60 von 114\n\nZuweisungsansprüche geltend gemacht werden, gelangen vorab die erbrechtlichen Vorschriften\ndes BGBB zur Anwendung.\n\n"}