{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Argumentation Abts laufe auf einen überspitzten\nFormalismus hinaus, welcher in der schweizerischen Rechtsordnung verpönt sei. Ausserdem\nübersehe Abt das Verhältnis der Zuweisungsbestimmungen des BGBB zu den\nallgemeinrechtlichen erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB. Die erbrechtlichen\nZuweisungsbestimmungen des BGBB seien Spezialrecht, welches den Bestimmungen des ZGB\nvorgehe. Lex specialis derogat lex generalis. Die Zuweisungsansprüche nach BGBB würden\ngegenteiligen testamentarischen Anordnungen in jedem Fall vorgehen. Schliesslich werfen die\nBerufungsbeklagten Abt vor, den Grundsatz in maiore minus übersehen zu haben. In der\nUngültigkeitsklage betreffend des ganzen Testaments sei die Ungültigkeit einzelner Klauseln\nenthalten.\n\nDie Frage, ob die Berufungsbeklagte die Voraussetzungen zur Zuweisung der landwirtschaftlichen\nGrundstücke erfülle, habe die Vorinstanz zu Recht bejaht, nachdem sie festgestellt habe, dass die\ndrei Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB erfüllt seien. Der Einwand der Berufungskläger, die\nBerufungsbeklagte sei zum Zeitpunkt in dem das Zuweisungsbegehren gestellt worden sei, noch\nnicht Alleineigentümerin des Gewerbes gewesen, sondern Miteigentümerin, sei unbehelflich. Bei\nder Prüfung des Einwands gelte es zwei Fragen zu beantworten, nämlich die Frage, wann das\nEigentum im Hinblick auf die Geltendmachung des Zuweisungsanspruchs bestehen müsse und\nfalls der massgebende Stichtag nicht der Urteilszeitpunkt sei, die Frage, ob Miteigentum genüge.\nGemäss allgemeinem zivilprozessualem Grundsatz sei einem Urteil der Sachverhalt zugrunde zu\nlegen, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils präsentiere. Massgebend sei der Stand der Dinge im\nUrteilszeitpunkt. Sowohl im Urteilszeitpunkt der ersten als auch der zweiten Instanz sei die\nZuweisungsberechtigte Alleineigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebs in BP.________\ngewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im bäuerlichen Bodenrecht nicht der allgemeine\nzivilprozessuale Grundsatz gelten solle. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei zu dieser\nKantonsgericht KG\nSeite 58 von 114\n\nFrage noch nicht gefestigt. Die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage, ob allenfalls bereits im\nZeitpunkt des Erbgangs Eigentum oder Verfügungsmacht bestehen müsse, sei klar zu verneinen.\nEin solcher Stichtag sei realitätsfremd, denn in der Tat sei es nicht selten, gerade im\nlandwirtschaftlichen Bereich, dass erst Jahre oder Jahrzehnte oder sogar erst Generationen nach\ndem Tod des Erblassers geteilt werde. Der Zeitpunkt des Erbganges falle daher ausser Betracht.\nAuf einen anderen Zeitpunkt als den Urteilszeitpunkt abzustellen sei umso problematischer, als mit\ndem Zuweisungsanspruch von Art. 21 BGBB nicht irgendwelche Verwandten im\nlandwirtschaftlichen Erbgang begünstigt werden sollen. Der Zuweisungsanspruch bezwecke die\nStrukturverbesserung landwirtschaftlicher Betriebe, es handle sich um ein sozialpolitisches Ziel.\nDem Zuweisungsanspruch lägen strukturpolitische Erwägungen und nicht der Schutz des\nSelbstbewirtschafters zugrunde. Vorliegend spiele die Frage des Stichtags aber sowieso nur eine\nRolle, wenn als Voraussetzung zur Ausübung des Zuweisungsrechts Alleineigentum am\nlandwirtschaftlichen Gewerbe vorausgesetzt würde. Genüge Miteigentum, sei die Frage irrelevant,\ndenn die Berufungsbeklagte sei seit 1977 Miteigentümerin des Gewerbes in BP.________. Auch\nwenn der Gesetzgeber ausschliesslich den Ansprecher, der es selbst in den Händen habe, ob er\nzum Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelange, als zuweisungsberechtigt erachte,\nkönne daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums\n(Gesamt- oder Miteigentum) nicht unter den Eigentumsbegriff von Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen\nwürden. Gemäss Botschaft zum BGBB und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nämlich\nalleine entscheidend, ob die Rechtstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter\nNatur und damit vergleichbar mit jener des Alleineigentümers sei, mit den Alternativtatbeständen\n(Eigentum und wirtschaftliche Verfügungsmacht) solle ausschliesslich die Pacht eines\nlandwirtschaftlichen Gewerbes ausgeschlossen werden. Aus der Botschaft gehe der klare Wille\ndes Gesetzgebers hervor. Zuweisungsberechtigt sei auch ein Gesamt- oder Miteigentümer, wenn\ndas gemeinschaftliche Eigentum von dauerhafter Natur sei. In der Botschaft zum BGBB werde\nsogar festgehalten, denkbar sei auch, dass aufgrund der güterrechtlichen Situation die\nwirtschaftliche Verfügung eines Ehegatten zu bejahen sei, obwohl der andere Ehegatte als\nEigentümer im Grundbuch eingetragen sei. Vom Gesetzgeber würden also sogar Konstellationen\nerfasst, wo der Zuweisungsberechtigte selbst gar nicht Eigentümer sei. Die vom Bundesgericht\nbisher wohl zu apodiktisch formulierte und gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers\nentsprechende Voraussetzung, dass nur von wirtschaftlicher Verfügungsmacht gesprochen\nwerden könne, wenn der ansprechende Erbe „vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum\ngelangen kann“, finde im Gesetz somit keine Stütze. Die Stellung habe nur mit derjenigen eines\nAlleineigentümers vergleichbar zu sein. Die Rechtstellung müsse von dauerhafter Natur sein.\n\n"}