{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Eingabe einer nicht\nverfahrensbeteiligten Person sei aus den Akten zu weisen.\n\nIn materieller Hinsicht würden sich die weitschweifenden Ausführungen Abts wie auch die\nAusführungen in der Berufungsschrift als unbegründet erweisen und gingen an der Sache vorbei.\nDer Beginn der relativen einjährigen Verjährungsfrist von Art. 521 ZGB setze sichere Kenntnis des\nUngültigkeitsgrundes voraus. Im vorliegenden Fall liege der Ungültigkeitsgrund im Umstand, dass\nes sich bei den vier landwirtschaftlichen Parzellen in Q.________ nicht um ein landwirtschaftliches\nGewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handle, sondern um landwirtschaftliche Parzellen im Sinne\nvon Art. 8 BGBB. Es handle sich hier um eine Rechtsfrage. Bei der Beurteilung der Frage, wann\nsichere Kenntnis gegeben sei, gelte das Regelbeweismass von Art. 8 ZGB. Es gehe hier um das\nVorliegen eines Rechtsverhältnisses aus dem Anwendungsbereich des BGBB. Gemäss\nRechtsprechung sei die Vorstellung, man habe vor Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im\nFeststellungsverfahren sichere Kenntnis des Zuweisungsanspruchs haben können, schlicht\nabsurd. Die Vorstellung sei im vorliegenden Fall umso absurder, als dass im Zeitpunkt, in welchem\ndas Begehren gestellt worden sei, eigentlich vom Gegenteil habe ausgegangen werden müssen.\nBekannterweise habe nämlich die kantonale Fachbehörde mit Entscheid vom 1. Oktober 2004\nentschieden, dass die Grundstücke des Erblassers eben gerade nicht landwirtschaftliche\nGrundstücke bildeten, sondern ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB. Würde\ndie Theorie der Berufungskläger konsequent zu Ende gedacht, bedeutete dies, dass zu diesem\nZeitpunkt sichere Kenntnis vom Gegenteil bestanden habe, nämlich vom Umstand, dass ein\nlandwirtschaftliches Gewerbe vorliege. Gewissheit darüber, dass eben gerade nicht dieses\nRechtsverhältnis bestehe, sondern dass es sich bei den landwirtschaftlichen Grundstücken in der\nBR.________ um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 8 BGBB handle, habe erst der\nletztinstanzliche Entscheid des Bundesgerichts gebracht. Erst ab der Zustellung dieses Entscheids\nsei sicher bekannt gewesen, was rechtens sei. Dieser Entscheid sei der Berufungsbeklagten und\ndem Berufungskläger am 19. April 2006 zugegangen. Nun sei der Zuweisungsanspruch aber\nbereits am 1. April 2005 gestellt worden, mithin zu einem Zeitpunkt in dem gestützt auf den\nEntscheid der erstinstanzlichen Fachbehörde Grund zur Annahme bestanden habe, dass der\ngeltend gemachte Zuweisungsanspruch eben gerade nicht bestehen könnte. Das Rechtsbegehren\nsei somit gestellt worden, lange bevor sichere Kenntnis des anspruchsbegründenden\nRechtsverhältnisses bestanden habe. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Ergänzung der\nRechtsbegehren mit Diktat vom 1. April 2005, welches im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung\nvom 5. April 2005 vorgängig schriftlich eingereicht worden sei, erfolgt sei. Diese Verhandlung\nihrerseits habe die Weiterführung des Verfahrens zum Gegenstand gehabt, nachdem über die\nGültigkeit des Testaments als solches rechtskräftig entschieden worden sei. Erst ab diesem\nZeitpunkt sei es im Verfahren konkret um die Teilung gegangen. Um eine rationelle Fortführung\ndes Verfahrens gewährleisten zu können, seien auf den Zeitpunkt der Verhandlung hin nicht nur\nneue Tatsachen behauptet, sondern auch bereits die Rechtsbegehren sachdienlich ergänzt\nKantonsgericht KG\nSeite 57 von 114\n\nworden. Der Zuweisungsanspruch sei namentlich geltend gemacht worden, um dem Richter zu\nerlauben, den Prozess entsprechend zu organisieren. Es seien ebenfalls sachdienliche\nprozessuale Begehren gestellt worden, insbesondere auch das Begehren, den Prozess bis zum\nAbschluss des Feststellungsbegehrens zu sistieren. Vorliegend handle es sich nicht um ein\nprozessuales Versäumnis der Berufungsbeklagten und es sei schlicht bemühend, wenn\nvorausschauende Prozessführung als Versäumnis darzustellen versucht werde.\nZusammenfassend halten die Berufungsbeklagten fest, sichere Kenntnis über die Rechtsnatur der\nGrundstücke habe erst mit der Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids am 19. April 2006\nbestanden. Die Erwägung des Zivilgerichts, wonach die einjährige Frist zur Geltendmachung des\nZuweisungsanspruchs erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, sei nicht zu\nbeanstanden und sie entspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Folglich hätte\ndas Zuweisungsbegehren bis zum 19. April 2007 gestellt werden können.\n\nEntgegen der Ansicht der Berufungskläger und im Widerspruch zum Schreiben Abts habe sich die\nTatsachen- und Rechtslage seit der Klageantwort/Widerklage vom 15. Januar 2001 verändert,\ndenn erst das Feststellungsverfahren habe an den Tag gebracht, dass die vier Grundstücke in der\nBR.________ nicht ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten, sondern landwirtschaftliche\nGrundstücke seien.\n\n"}