{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Januar 2001 habe D.________ festgehalten, dass das\nlandwirtschaftliche Heimwesen die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht\nerfülle. Folglich habe sie seit über einem Jahr vor dem Zeitpunkt, in dem sie das Testament\nangefochten habe, zuverlässige Kenntnis von der in ihren Augen ungültigen letztwilligen\nVerfügung gehabt, so dass die Anfechtung zu spät erfolgt sei. Aus diesem Grund würden sich die\nBerufungskläger auf die Verjährung berufen.\n\nSie weisen darauf hin, in Abweichung vom Verkehrswertprinzip von Art. 617 ZGB bestimme Art. 11\nAbs. 1 recte: Art. 17 Abs. 1 BGBB dem selbstbewirtschaftenden Erben sei das das\nlandwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert anzurechnen. Demgegenüber erfolge die Zuweisung\nan nicht selbstbewirtschaftende Erben zum Verkehrswert. Mit der Anrechnung zum (doppelten)\nErtragswert solle die Übernahme von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken durch\nKantonsgericht KG\nSeite 55 von 114\n\neinen Erben zur Selbstbewirtschaftung ermöglicht und eine Überschuldung bei der Übernahme\nverhindert werden. Sie halten fest, die Anschlussberufungsklägerin behaupte nicht, sie sei\nSelbstbewirtschafterin, und auch die Vorinstanz sei zu Recht nicht von dieser Annahme\nausgegangen. Folglich stehe der Anspruch zur Zuweisung im Widerspruch zu Art. 617 ZGB.\n\nSchliesslich führen sie aus, dass es sich bei Art. ooo GB Q.________ materiell um Bauland im\nSinne von Art. 15 RPG handle, und die formelle Änderung des Nutzplanes der Gemeinde\nQ.________ immanent sei. Die Parzelle ooo GB Q.________ sei gemäss Feststellung der\nGemeinde Q.________ im Erläuterungsbericht erschlossen. Die Zuweisung dieser Parzelle an\nD.________ zum doppelten Ertragswert würde somit namentlich gegen Art. 2 BGBB – denn die\nParzelle falle materiell nicht mehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes – sowie gegen Art. 617\nZGB verstossen.\n\nAuf Aufforderung des Präsidenten reichten die Berufungskläger am 4. Februar 2014 ein Schreiben\nder Gemeinde Q.________ vom 29. Januar 2014 ein, welches über den Stand der Ortsplanung\nbezüglich der Parzelle ooo Aufschluss gibt (act. 286). Gemäss diesem Schreiben wurde die\nEinzonung der Parzelle O.________ seit mehreren Jahren ausführlich diskutiert und es habe sich\nklar herausgestellt, dass diese Parzelle der Wohnzone hoher Dichte zuzuweisen sei. Aus diesem\nGrund würden alle Einsprachen gegen die Einzonung der Parzelle ooo nach Art. 41 „Perimeter mit\nobligatorischem Detailbebauungsplan BR.________“ des PBRG abgewiesen (act. 289).\n\nMit Schreiben vom 21. Februar 2014 widersetzen sich die Berufungskläger der Schätzung des\nVerkehrswertes des Grundstückes Art. ooo GB Q.________ durch den Gutachter Conca. Sie\nmachen geltend, dass der Erblasser den Anrechnungswert testamentarisch festgelegt habe, diese\nAnordnung gehe der dispositiven Regelung des Art. 617 ZGB vor. Eine Schätzung sei nur\nanzuordnen, wenn sich alle Erben darauf einigen würden, dass nicht der Anrechnungswert des\nErblassers, sondern der heutige Verkehrswert massgebend sei und insofern vom Testament\nabgewichen werde. Eine solche Einigung bestehe nicht. Ausserdem habe keine Partei den Antrag\ngestellt, das Grundstück sei zu schätzen. Selbst wenn eine Partei einen solchen Antrag stellen\nwürde, dürfte das Gericht gegen den Willen der anderen Partei keine Schätzung anordnen, weil\nder Wille des Erblassers Art. 617 ZGB vorgehe (act. 331 ff.).\n\nf) An der Verhandlung vom 6. Februar 2014 bestritten die Berufungsbeklagten, dass die\nParzelle ooo nunmehr der Bauzone angehöre. Es sei fraglich, ob es tatsächlich zu einer\nEinzonierung kommen werde, namentlich angesichts der in Kürze in Kraft tretenden resp.\nvorgesehenen Ausführungsbestimmungen zum revidierten Raumplanungsgesetz. Gegen diese\nEinzonierung seien 73 Einsprachen eingegangen. Es sei unsicher, ob mit der Genehmigung der\nOrtsplanungsrevision Q.________ überhaupt gerechnet werden könne, stelle sie doch ganz auf\ndie geplante Umfahrungsstrasse ab, deren Realisierung buchstäblich in den Sternen stehe. Auf\njeden Fall sei die Genehmigung gemäss Art. 86 RPG ausstehend. Mit Stellungnahme vom 5. März\n2014 teilten die Berufungsbeklagten mit, dass es ihrer Meinung nach sinnvoll sei, den Wert des\nGrundstückes im Sinne der beiden dem Experten zu unterbreitenden Fragen schätzen zu lassen\n(act. 339).\n\ng) In ihrem Parteivortrag an der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 führen die\nBerufungsbeklagten aus, die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass das Zuweisungsbegehren\nrechtzeitig gestellt worden sei. Dieses sei innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Urteils des\nBundesgerichts im Feststellungsverfahren der Behörde für Grundstückverkehr einzureichen\ngewesen.\nKantonsgericht KG\nSeite 56 von 114\n\nBezüglich der von den Berufungsklägern geltend gemachten res iudicata halten die\nBerufungsbeklagten fest, dass ein rechtskräftiger Entscheid nur über die Frage der Ungültigkeit\ndes Testaments als ganzes vorliege. Ausserdem erstrecke sich die res iudicata ausschliesslich auf\ndas Dispositiv, nicht auf die Erwägungen des Entscheids. Keines der Dispositive der drei Instanzen\nenthalte irgendwelche Anordnungen über teilungsrechtliche Aspekte. Folglich liege keine res\niudicata vor, insbesondere nicht bezüglich der Zuweisungsansprüche.\n\n"}