{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Das Gericht halte bloss korrekt fest,\nentscheidender Zeitpunkt sei das Datum des Zuweisungsbegehrens, d.h. der 1. April 2005. Die\nBerufungsbeklagte habe sich nach 8-jähriger Prozessdauer mittels Abtretungsvertrags den\nMiteigentumsanteil ihres Ehemannes zuweisen lassen, obwohl es dafür keine sachlichen Gründe\ngegeben habe. Der Ehemann sei nach wie vor Bewirtschafter und die Berufungsbeklagte eidg.\ndipl. Immobilienhändlerin. Sinn und Zweck des Rechtsgeschäfts könne nur der Versuch sein, über\nein landwirtschaftliches Gewerbe zu verfügen, es handle sich folglich um Rechtsmissbrauch.\nBlosses Miteigentum genüge gemäss Rechtsprechung nicht. Das Zivilgericht habe verkannt, dass\ndie Berufungsbeklagte als Miteigentümerin keine Verfügungsmacht gehabt habe bzw. in Zukunft\nhätte haben können. Als Miteigentümerin habe sie nicht ohne Zutun eines Dritten, ihres\nEhemannes, Alleineigentümerin werden können. Einen Anspruch aus Vertrag, z.B. Ehevertrag,\nhabe sie nicht. Das Rechtsgeschäft, welches sie am 17. Juli 2008 (act. 256) abgeschlossen habe,\nsei ein Vertrag, mithin ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für dessen Zustandekommen habe es des\nZutuns der zweiten Vertragspartei, ihres Ehemannes, bedurft. Somit sei erstellt, dass sie ohne\nZutun eines Dritten oder des Richters im Rahmen eines Verfahrens auf Auflösung des\nMiteigentums nicht habe Alleineigentümerin werden können.\n\nSchliesslich weisen die Berufungskläger darauf hin, dass die Voraussetzungen für den Anspruch\nauf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks (Art. 21 BGBB) sich von jenen für den\nAnspruch eines landwirtschaftlichen Gewerbes unterscheiden würden. Gestützt auf Lehre und\nRechtsprechung gehen die Berufungskläger davon aus, dass die Bestimmungen des ZGB\nvorgehen.\n\nIm Übrigen würde die Berufungsbeklagte auch die subjektiven Voraussetzungen nach Art. 36\nBGBB, d.h. Eignung und Wille zur Selbstbewirtschaftung, nicht erfüllen.\n\nAbschliessend halten sie fest, dass die Ausführungen zum Zuweisungsanspruch der\nBerufungsbeklagten somit nicht nur an der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf\nBegründung leiden würden, sondern auch zu Unrecht zum Schluss führen würden, der\nBerufungsbeklagten stehe ein Zuweisungsrecht an den Art. mmm, nnn, ooo und ppp GB\nQ.________ zu. In diesem Zusammenhang, sei darauf hinzuweisen, wie leicht sich das Gericht\nKantonsgericht KG\nSeite 54 von 114\n\nüber den Willen des Erblassers hinweggesetzt habe. Die Regel des „favor testamenti“ bleibe in\nVerkennung von Lehre und Rechtsprechung unberücksichtigt.\n\nd) In ihrer Berufungsantwort vom 4. Mai 2011 machen die Berufungsbeklagten geltend, der\nVersuch der Berufungskläger, die Behörde für Grundstückverkehr als einzige zur Beurteilung\nlandwirtschaftlicher Sachverhalte zuständige Behörde zu erklären, sei unbehelflich. Im Rahmen\nder Beurteilung der Zuweisungsansprüche sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 21\nBGBB erfüllt seien, die Beurteilung dieser Frage liege zweifellos in der Kompetenz des\nZivilgerichts des Sensebezirks.\n\nSie halten fest, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren den Beweis dafür, dass D.________\nMiteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei, erbracht hätten. Im Gegensatz zu der\nnicht weiter begründeten Behauptung der Berufungskläger habe die Vorinstanz das Vorliegen der\nwirtschaftlichen Verfügungsmacht der Berufungsbeklagten sehr wohl begründet und zu Recht\nerkannt, dass sie gemäss Art. 36 Abs. 1 BGBB über ein gesetzliches Zuweisungsrecht bei\nAuflösung des Miteigentums verfüge. Der Miteigentümer und Selbstbewirtschafter eines\nlandwirtschaftlichen Gewerbes habe nicht nur Anspruch auf Zuweisung bei der Erbteilung, sondern\nauch bei vertraglicher Auflösung des Miteigentums. Die Berufungsbeklagte sei bereits vor\nAuflösung des Miteigentums gemäss Vertrag vom 17. Juli 2008 zuweisungsberechtigt gewesen.\nSie führen aus, die Berufungsbeklagte habe bereits vor Eröffnung des Erbganges die\nVoraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 BGBB erfüllt. Bezüglich des Zeitpunkts, in dem die\nZuweisungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, sei die Auffassung der Vorinstanz zu\nnuancieren, wenn sie davon ausgehe, der Zeitpunkt der Geltendmachung des Zuweisungsrechts\nsei massgebend. Gemäss einem grundsätzliche Geltung beanspruchenden Prinzip des\nZivilprozessrechts seien dem Urteil die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Urteilsfällung\nzugrunde zu legen, dieser Grundsatz gelte auch für die Zuweisungsansprüche nach BGBB. Sie\nmachen geltend, die Berufungskläger würden übersehen, dass die Berufungsbeklagte selbst eine\nlandwirtschaftliche Ausbildung genossen habe, wie ihr Ehemann auch. Durch Grundbuchbelege,\ndie steuerliche Veranlagungsanzeige und die Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft sei\nbewiesen worden, dass die Eheleute D.________ und BL.________ den Hof gemeinsam\nbewirtschaften und die Berufungsbeklagte somit Selbstbewirtschafterin sei.\n\n"}