{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Kompetenz dieses Fachorgans sei\numfassend, sie habe sämtliche Feststellungen bezüglich des bäuerlichen Bodenrechts zu treffen.\nDie Aufzählung in Art. 90 BGBB sei nicht abschliessend, insbesondere gehöre es in die\nausschliessliche Kompetenz dieser Behörde, Feststellungsverfügungen betreffend der Begriffe von\nArt. 6-10 BGBB zu erlassen. Sie werfen der Vorinstanz vor, sich über diesen fundamentalen\nGrundsatz hinweggesetzt zu haben, indem sie auf eine Bestätigung des Amts für Landwirtschaft\nvom 20. Oktober 2008 abgestellt habe. Dieses Dokument entspreche keinesfalls einer\nFeststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB. Sie machen geltend, dass diese Bestätigung\nden gesetzlichen Anforderungen in doppelter Hinsicht nicht genüge: Die Autorin des Schreibens,\nBQ.________, könne keine verbindlichen Aussagen machen für das Amt für Landwirtschaft, denn\nes fehle an einer Vollmacht. Das Amt für Landwirtschaft habe zudem keine Kompetenzen, einen\ndem bäuerlichen Bodenrecht unterliegenden Sachverhalt juristisch verbindlich zu qualifizieren. Sie\nheben hervor, dass das Schreiben der Mitarbeiterin des Amtes für Landwirtschaft ausschliesslich\nauf Angaben beruhe, welche D.________ gegenüber dem Regionalvertreter der Abteilung\nDirektzahlungen gemacht habe sowie auf den Angaben ihres Ehemannes im Rahmen von\nAgrarerhebungsdaten. Es sei unklar, ob diese Angaben zutreffen würden, und dies werde von\nihnen jedenfalls bestritten. Ausserdem würden die unverifizierten Angaben im Schreiben des\nAmtes aus dem Jahr 2008 stammen, es sei nicht bekannt, wie es sich im entscheidenden Jahr\n2005 verhalten habe. Sie kritisieren, dass das Zivilgericht völlig ausser Acht gelassen habe, dass\ndie Daten der Agrarerhebung nicht entscheidend seien, weil diese auch das Pachtland umfassen\nwürden, welches laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht zu berücksichtigen sei\n(BGE 134 III 1). Die von den Berufungsbeklagten eingereichte offizielle Agrardatenerhebung 2008\nvom 14. November 2008 (act. 251/155) sei unvollständig, enthalte sie doch nur 3 von 16 Seiten.\nEs entgehe den Berufungsklägern, was dem Gericht vorenthalten worden sei. Dem Dokument\nlasse sich nicht mit zuverlässiger Sicherheit entnehmen, wie es zur Standarbeitskraft-Zahl von\n1.353 komme. Ausserdem würden die Angaben über die bewirtschafteten Flächen fehlen, obwohl\ndies neben der Art der Bewirtschaftung der entscheidende Faktor sei. Gestützt auf Seite 5 des\nDokuments sei davon auszugehen, dass den auf dieser Seite genannten Zahlen auch die\nzugepachteten Parzellen ppp, ooo, mmm und N.________ zugrundeliegen würden. Erfasst sei\nsomit der ganze Betrieb von BL.________ und nicht lediglich Teile davon. Sie führen aus, das\nSchreiben des Amtes für Landwirtschaft vom 20. Oktober 2008 äussere sich nur zur Frage der\nStandardarbeitskraft, daraus liesse sich nicht ableiten, ob die weiteren Wesenselemente des\nGewerbebegriffs erfüllt seien, wozu Wirtschafts- und Wohngebäude gehörten. Diese zweite\nVoraussetzung habe das Gericht offensichtlich übersehen und keine Abklärungen dazu getroffen.\nDaraus schliessen sie, es lasse sich dem Beweisverfahren nicht entnehmen, dass D.________ im\nKantonsgericht KG\nSeite 53 von 114\n\nApril 2005 Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen sei. Die\nBerufungsbeklagte habe es unterlassen, Feststellungen bezüglich der rechtlichen Natur ihres\nMiteigentumsanteils an den Grundstücken in BP.________ machen zu lassen und habe auch\nwährend der ganzen Prozessdauer zu keinem Zeitpunkt entsprechende Beweisanträge gestellt.\nSomit könne dem Verfahren nicht entnommen werden, dass die Berufungsbeklagte\nMiteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei. Sie leite jedoch aus der Behauptung,\nMiteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu sein, das Recht auf einen\nZuweisungsanspruch an den landwirtschaftlichen Grundstücken im Nachlass von F.________ sel.\nab, obwohl sie den Beweis dafür nicht erbracht habe. Dieser Beweis lasse sich mangels Vorliegen\nder materiellen Voraussetzungen auch nicht erbringen. Die Beweislast sei die Regelung der\nBeweislosigkeit, gemäss Art. 8 ZGB trage die Berufungsbeklagte die Folgen der\nbeweislosgebliebenen Sachverhaltsbehauptung.\n\n"}