{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vorab ist daher festzustellen, ob die landwirtschaftlichen\nGrundstücke Art. bmbmbm, bnbnbn und bobobo GB der Gemeinde Q.________ ein\nlandwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB darstellen, d.h. ob eine Gesamtheit von\nlandwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen gegeben ist, die als Grundlage der\nlandwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist,\nmindestens eine Standartarbeitskraft nötig ist. Gemäss Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft\nvom 20. Oktober 2008 sind für die Bewirtschaftung der im Zeitpunkt der Geltendmachung des\nZuweisungsrechts im Miteigentum der Eheleute D.________ und BL.________ stehenden\nLiegenschaften 1,09556 Standartarbeitskräfte nötig. Das Amt hält in seiner Bestätigung\nausdrücklich fest, dass bei der Berechnung lediglich die drei Parzellen Art. bmbmbm, bnbnbn und\nbobobo, die im Eigentum der Eheleute standen, berücksichtigt wurden (act. 251/156). Die von\nBL.________ hinzugepachteten Grundstücke wurden nicht berücksichtigt. Dies im Gegensatz zur\nBestätigung des gleichen Amtes vom 28. November 2008, wo die Standartarbeitskräfte unter\nBerücksichtigung der hinzugepachteten landwirtschaftlichen Grundstücke auf 1,353 festgelegt\nwurden (act. 251/155). Aufgrund der obigen Ausführungen kann daher festgehalten werden, dass\ndie Beklagte D.________ im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zuweisungsrechts\nMiteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des BGBB war. Weiter ist\nabzuklären, ob das im Jahre 2005 bestehende Miteigentum der Beklagten D.________ für die\nGeltendmachung eines Zuweisungsrechts gemäss Art. 21 BGBB genügt. Dass sie im Jahre 2008\ndie Grundstücke zu Alleineigentum übernahm, ist für die Beurteilung dieser Frage nicht\nmassgebend, sind doch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung des Zuweisungsrechts\nmassgebend. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Formen des\ngemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) auch unter den Eigentumsbegriff des\nArt. 21 Abs. 1 BGBB fallen. Massgebend sei, ob derjenige, der ein Zuweisungsrecht geltend\nmache, über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge. Verfügungsmacht bedeute, dass er über\ndie wirtschaftliche Position früher oder später und ohne das Zutun von Dritten Eigentum an einem\nlandwirtschaftlichen Gewerbe zu erwerben vermöge (BGE 134 III 433 E. 2.4). Wie bereits\ndargelegt, sind die gesetzlichen Zuweisungsrechte gemäss Lehre in den meisten Fällen\nausreichend, damit die vom Bundesgericht geforderte wirtschaftliche Verfügungsmacht erreicht\nwerden kann (vgl. Ziff. 1.3.1). Die Beklagte D.________ war im Moment der Ausübung ihres\nZuweisungsrechts gemäss Art. 21 BGBB Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes.\nDurch Art. 36 Abs. 1 BGBB verfügte sie zudem über ein gesetzliches Zuweisungsrecht bei\nAuflösung des Miteigentums. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die\nBeklagte D.________ im Jahre 2005 wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne\nvon Art. 21 BGBB verfügte. Dass sie seit längerer Zeit von ihrem Mann getrennt lebt und das\nGewerbe überwiegend von ihrem Ehemann bewirtschaftet wird, ändert daran nicht, setzt doch die\nGeltendmachung des Zuweisungsrechts gemäss Art. 21 BGBB keine Selbstbewirtschaftung\nvoraus. Das landwirtschaftliche Grundstück muss gemäss der gesetzlichen Bestimmung zudem im\nortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegen. Eine Strukturverbesserung des\nLandwirtschaftsbetriebes wird nur dann erzielt, wenn sich das Grundstück nicht zu weit vom\nGewerbe entfernt befindet. Dabei sind keine starren Grössen massgebend. In der Praxis wird für\ndas Mittelland eine Distanz von 10 km als zulässig erachtet. (…) Das landwirtschaftliche Gewerbe\n(Art. bmbmbm, bnbnbn und bobobo GB der Gemeinde Q.________) der Beklagten D.________ in\nBP.________ ist rund 2,5 km von den landwirtschaftlichen Grundstücken der Erbengemeinschaft\nKantonsgericht KG\nSeite 52 von 114\n\n(Art. mmm, nnn, ppp und ooo GB der Gemeinde Q.________) entfernt. Aufgrund der obigen\nAusführungen kann daher festgehalten werden, dass die Grundstücke im ortsüblichen\nBewirtschaftungsbereich des Gewerbes liegen. Die Beklagte D.________ erfüllt somit sämtliche\nVoraussetzungen gemäss Art. 21 BGBB, weshalb ihr die landwirtschaftlichen Grundstücke\nArt. mmm, nnn, ppp und ooo GB der Gemeinde Q.________ zum doppelten Ertragswert\nzuzuweisen sind. Betreffend die AH.________ (Art. sss, ttt, uuu, vvv und www GB X.________)\nhat die Beklagte D.________ ihren Zuweisungsanspruch verspätet geltend gemacht, weshalb\ndiese landwirtschaftlichen Grundstücke entsprechend dem Willen des Erblassers der Klägerin\nA.________ zum doppelten Ertragswert zuzuweisen sind.\n\n"}