{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin A.________ nicht Eigentümerin eines\nlandwirtschaftlichen Gewerbes ist. Soweit sich ein anderer pflichtteilsgeschützter Erbe, der die\nVoraussetzungen gemäss Art. 21 BGBB erfüllt, einen Zuweisungsanspruch geltend macht, geht\ndessen Zuweisungsanspruch der Regelung in der letztwilligen Verfügung vor. Die Beklagten\nverlangten erstmals mit Eingabe vom 1. April 2005 die Zuweisung der Art. mmm, nnn, ooo und ppp\nGB Q.________ an die Beklagte D.________ (act. 111/2). Das Begehren auf Zuweisung der Art.\nsss, ttt, uuu, vvv und www GB der Gemeinde X.________ erfolgte am 21. April 2008 (act. 207/2).\nEs ist daher vorliegend zu überprüfen, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Ausübung ihres\nZuweisungsrechts im April 2005 die Voraussetzungen von Art. 21 BGBB erfüllte. Wie bereits\ndargelegt, wurde das Zuweisungsrecht betreffend die Grundstücke in der Gemeinde X.________\nnach Ablauf der Anfechtungsfrist geltend gemacht, so dass diesbezüglich keine weiteren\nAbklärungen notwendig sind und die letztwillige Verfügung zum Zuge kommt (vgl. Ziff. A.1).\nVoraussetzung für den Zuweisungsanspruch an einem landwirtschaftlichen Grundstück bildet,\ndass der Ansprecher Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Selbstbewirtschaftung\ndes Bewerbers ist nicht erforderlich (Studer, BGBB-Kommentar., N 10 zu Art. 21 BGBB). Der Erbe\nmuss im Zeitpunkt der Ausübung seines Zuweisungsrechts Eigentümer eines landwirtschaftlichen\nGewerbes sein. Dabei sind die zuzuweisenden und zugepachteten Grundstücke nicht zu\nberücksichtigen. Denn durch die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken sollen nicht\nerst neue landwirtschaftliche Gewerbe geschaffen, sondern bestehende Gewerbe verbessert und\nleistungsfähige Gewerbe gefördert werden (Meyer, a.a.O., S. 116; BGE 134 1, E. 3.4.2). Dem\nEigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe wird die wirtschaftliche Verfügung über ein\nsolches gleichgestellt. Darunter sind Fälle zu subsumieren, in welchen ein Verfügungsberechtigter\naufgrund von (einfachen oder qualifizierten) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen,\nderen Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen (Art. 4 Abs. 2\nBGBB), oder aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Zusicherungen ohne fremde Hilfe\nAlleineigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe erwerben kann. Auch wenn der\nGesetzgeber ausschliesslich den Ansprecher, der es selber in den Händen hat, ob er zum\nEigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe gelangt, als zuweisungsberechtigt erachtet,\nkann daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamtoder Miteigentums) nicht unter den Eigentumsbegriff des Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen können.\nEntscheidend ist nämlich alleine, ob die Rechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von\ndauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist (BGE 134 III 433).\nDie gesetzlichen Zuweisungsrechte sind in den meisten Fällen ausreichend, damit die vom\nBundesgericht geforderte wirtschaftliche Verfügungsmacht erreicht werden kann (Studer Benno, in\nsuccessio 2009, S. 313 ff.). Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an\neinem landwirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer\nverlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber\nbewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint (Art. 36 Abs. 1 BGBB). Gemäss BGBB gilt als\nlandwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und\nAnlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren\nBewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standartarbeitskraft nötig ist (Art. 7\nAbs. 1 BGBB). Die Beklagte D.________ war seit dem Jahre 1977 zusammen mit ihrem Ehemann,\nBL.________, hälftige Miteigentümerin der landwirtschaftlichen Grundstücke Art. bmbmbm,\nbnbnbn, bobobo GB der Gemeinde Q.________ (act. 224a/145 - 147). Im Jahre 2008 trat der\nKantonsgericht KG\nSeite 51 von 114\n\n"}