{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:50", "Checksum": "bbe6ad51384bc411cf5bdc4b4dfc68c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\nSogar wenn die Rüge rechtzeitig erfolgt wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Wie die\nVorinstanz korrekt festgehalten hat, zog A.________ ohne die Zustimmung der anderen Erben im\nAugust 2005 in das wieder aufgebaute Bauernhaus AG.________. Ausserdem bestreitet sie nicht,\nder Erbengemeinschaft für die Nutzung nie eine Entschädigung bezahlt zu haben. Die Nutzung der\nsich in der Erbmasse befindlichen Liegenschaft ist nicht unentgeltlich. Folglich hat die Vorinstanz\ndie von den Berufungsbeklagten gegen A.________ wegen der Nutzung des Bauernhauses\nAG.________ geltend gemachte Entschädigungsforderung zu Recht gutgeheissen. Auch die von\nden erstinstanzlichen Richtern vorgenommene Bemessung der Entschädigung ist nicht zu\nbeanstanden.\n\n6. A.________ und D.________ beantragen beide die Zuteilung der sich in der Erbmasse\nbefindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke Art. ppp, amamam, akakak GB Q.________.\nC.________ und B.________ sowie D.________ beantragen je die Zuweisung des\nlandwirtschaftlichen Grundstücks Art. ooo GB Q.________. Die Berufungskläger stellen dabei auf\nden Verkehrswert ab, die Berufungsbeklagten stützen sich auf den doppelten Ertragswert.\n\na) In seiner letztwilligen Verfügung vom 14. September 1999 verfügte der Erblasser über\ndiese Grundstücke wie folgt:\n\n„4.3 Grundstück Art. ooo GB Q.________ (Fläche von 9'405 m2), Zuweisung an Söhne\nB.________ und C.________:\n\nDas Grundstück Art. ooo GB Q.________, das sich derzeit noch in meinem Eigentum befindet, soll\nnach meinem Ableben meinen Söhnen, B.________ und C.________ zu gleichen Teilen zum\nAnrechnungswert von insgesamt CHF 48'020.– (pro Übernehmer demnach je ½ =\nAnrechnungswert von CHF 24'010.–) zu Miteigentum, je zur Hälfte, übertragen werden. Dieser\nAnrechnungswert erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das unerschlossene\nGrundstück Art. ooo GB Q.________ derzeit nur im Richtplan der Gemeinde Q.________ und\nnicht in der Bauzone befindet.\n\n4.9 Landwirtschaftliches Heimwesen in Q.________ und Alpweiden in BK.________\n(Gemeinde X.________), Zuweisung an Tochter, A.________:\n\nMit Ausnahme des Wohnhauses Vers. Nr. acacac, über welches ich gemäss vorstehender Ziffer\nverfügt habe, soll mein gesamtes, landwirtschaftliches Heimwesen in Q.________ mit den\nGrundstücken Art. mmm (vermindert um das Gebäude Vers. Nr. acacac mit dazugehörigen\nUmschwung von ca. 2400 m2), Art. nnn, zzz, yyy, ppp GB Q.________, sowie die Alpweiden in\nBK.________ bestehend aus den Grundstücken Art. sss, ttt, uuu, vvv und www GB X.________\nKantonsgericht KG\nSeite 49 von 114\n\n(inklusive der sich darauf befindlichen Gebäulichkeiten und Anlagen) meiner Tochter, Frau\nA.________, in Q.________, zu Alleineigentum zugewiesen werden. Meine Tochter A.________\nweist als ausgebildete Meisterlandwirtin die Qualifikation zur Führung des landwirtschaftlichen\nBetriebes auf.\n\nAls Übernahmewerte lege ich folgende Summen fest:\n\n- für das landwirtschaftliche Heimwesen in Q.________ wird, unter Berücksichtigung der\nbereits durch meine Tochter A.________ getätigten Investitionen in Höhe von ca. CHF 400'000.–,\nein Anrechnungswert von CHF 800'000.– (achthundert-tausend Franken), abzüglich der darauf\nlastenden Hypothekarschuld von CHF 230'000.–, demnach ein Nettoübernahmewert von\nCHF 670'000.– festgelegt; sollte sich die Hypothekarschuld in der Zwischenzeit aufgrund der\nneuen, durch den kürzlichen Brandfall notwendigen Investitionen, welche nicht durch die kant.\nGebäudeversicherung getragen werden, verändern, ist zur Berechnung des\nNettoübernahmewertes die effektive Hypothekarverpflichtung zu berücksichtigen.\n\n- für die Grundstücke in BK.________ (Gemeinde X.________) wird ein Anrechnungswert von\nCHF 250'000.– (zweihundert-fünfzigtausend Franken), abzüglich Hypothekarschulden von\nCHF 27'000.–, festgelegt.\n\n"}