{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Angesichts der Rechnungsablegungsverweigerung kann\nder Wert der Forderung nicht genauer beziffert werden und diese ist „pro memoria“ im Nachlass\nKantonsgericht KG\nSeite 47 von 114\n\neinzusetzen“. Entgegen der Ansicht der Berufungskläger haben die Berufungsbeklagten an ihrer\nForderung explizit festgehalten, lediglich die Bezifferung der Höhe der Forderung war ihnen\naufgrund der Rechnungsablegungsverweigerung der Berufungskläger unmöglich. Die Vorinstanz\nhat die Dispositionsmaxime durch die Zusprechung der Ersatzforderung folglich in keiner Weise\nverletzt.\n\nZur Bemessung der Entschädigung kann auf Verordnung über die Bemessung des\nlandwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, SR 221.213.221) abgestellt werden.\nGemäss Art. 11 der Pachtzinsverordnung kann die kantonale Bewilligungsbehörde den\nBasispachtzins um bis zu 15% vermindern oder erhöhen, um den besonderen örtlichen\nVerhältnissen Rechnung zu tragen. Im Kanton Freiburg gilt generell eine Erhöhung von 15% im\nganzen Kantonsgebiet (STUDER/HOFER, a.a.O., Anhang III/Freiburg). Bei der Festsetzung des\nPachtzinses ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin gemäss eigenen Aussagen für die\nKosten der Sanierung des Zufahrtswegs aufgekommen ist.\n\nDer Pachtzins für den Boden setzt sich zusammen aus dem Basispachtzins von 6.5% des\nBodenertragswertes, bereinigt aufgrund der örtlichen Verhältnisse (+/-15%) und allenfalls\nbetriebsbezogenen Zuschlägen von je 15% für bessere Arrondierung und günstige Lage. Dazu\nkommt der Mietwert der Gebäude. Gemäss Schatzungsbericht der Behörde für Grundstückverkehr\nvom 1. Juni 2007 (act. 275b, Beilage 159) beträgt der Ertragswert der AH.________ CHF 39‘519.-.\nGemäss Beschreibung im Gesamtbericht über die Alpinspektion 2007, Zone XVII [BJ.________]\n(www.alpagesetchalets.ch), handelt es sich um eine Alp von 275‘845m2 mit zwei Alphütten. Die\nZufahrt wird als steil und schwierig im Unterhalt beschrieben. Wasser von guter Qualität sei\ngenügend vorhanden. Die Weiden seien west/nordwestlich ausgerichtet und von mittlerer bis sehr\nstarker Neigung. Der Boden sei im unteren Bereich Flysch, oben Übergang zu Kalkstein; die\nGrasqualität wird mit mässig bis gut mit vernässten Stellen beschrieben. Im Frühling 2006 kam es\nzu einem grösseren Rutsch. Besonders bemerkt wurde, dass elektrischer Strom vorhanden sei\nund der Unterhalt des Hauptgebäudes wegen der steilen Zufahrt schwierig sei. Die Wohnung\ndiene als Ferienwohnung, stehe jedoch zurzeit leer. Der Wald mit einer Fläche von 14.4 ha wird\nals oben steiler guter Fichtenwald mit grossen Lothar-Käferschäden beschrieben. Die\nBewirtschaftung sei fast nur mit Helikopter möglich.\n\nAuszugehen ist daher von einem Basispachtzins von CHF 2‘954.05 (6,5% von CHF 39‘519.- =\nCHF 2‘568.75, zuzüglich 15%, d.h. CHF 385.30). Die Vorinstanz hat den Pachtzins auf\nCHF 2‘800.- festgesetzt, was von den Berufungsbeklagten nicht gerügt wurde (Parteivortrag vom\n2. Dezember 2015, S. 14). Folglich kann die Frage, ob allenfalls ein höherer als der von der\nVorinstanz festgesetzte Pachtzins gerechtfertigt wäre, offen gelassen werden. Gestützt auf die\nDispositionsmaxime ist somit im Rahmen der Berechnung der Entschädigung auf den von der\nVorinstanz festgesetzten Pachtzins abzustellen. A.________ schuldet der Erbengemeinschaft für\ndie Nutzung der AH.________ für die Zeit von März 2001 bis Dezember 2014 einen jährlichen\nPachtzins von CHF 2‘800.-, was eine Entschädigung von CHF 38‘733.35 ergibt. An der\nVerhandlung vom 2. Dezember 2015 beziffern die Berufungsbeklagten den\nEntschädigungsanspruch gegen die Berufungsklägerin wegen der Nutzung der AH.________ auf\nCHF 38'731.-, gestützt auf die Dispositionsmaxime ist auf diesen Betrag abzustellen.\n\nd) In ihren im zweitinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschriften haben die\nBerufungskläger die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigungsforderung der\nErbengemeinschaft gegen A.________ wegen der Nutzung des Bauernhauses AG.________ mit\nkeinem Wort gerügt. In der Berufungs- und der Anschlussberufungsschrift vom 15. Februar bzw.\nKantonsgericht KG\nSeite 48 von 114\n\n13. Mai 2011 haben sie die Forderung unter den Aktiven des Nachlasses aufgeführt (act. 29 und\n379), dadurch haben sie die Forderung der Erbengemeinschaft gegenüber A.________ explizit\nanerkannt. Die erst an der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 vorgebrachte Rüge erfolgte\nverspätet. Folglich schuldet die Berufungsklägerin der Erbengemeinschaft eine Entschädigung für\ndie Nutzung des Bauernhauses zu einem jährlichen Mietwert von CHF 14‘824.- während der Zeit\nvon August 2005 bis Dezember 2014, die Entschädigungsforderung gegen A.________ beläuft\nsich somit auf CHF 139‘592.65. Im Rahmen des Parteivortrags vom 2. Dezember 2015 beziffern\ndie Berufungsbeklagten den Entschädigungsanspruch gegen die Berufungsklägerin für die\nNutzung des Bauernhauses auf CHF 138'357.-, gestützt auf die Dispositionsmaxime ist auf diesen\nBetrag abzustellen.\n\n"}