{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Bei einem Mietverhältnis gehört die Vereinbarung des\nMietzinses hingegen zu den wesentlichen Teilen der Mietvereinbarung (Das schweizerische\nMietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Schulthess, Art. 253-274g N 28 f., Art. 257-257b N 6). Gemäss\nArt. 253 OR verpflichtet sich der Vermieter durch den Mietvertrag, dem Mieter eine Sache zum\nGebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten. Diese\nBestimmung legt die Essentialia des Mietvertrages im Sinne einer Legaldefinition fest. Es ist\nunbestritten, dass die Wohnung der Berufungsklägerin zum Gebrauch überlassen wurde.\nA.________ selbst räumte an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 ein, für die\nNutzung der Einliegerwohnung vor dem Tod des Erblassers Miete bezahlt zu haben. Die\nwesentlichen Merkmale des Mietvertrags, d.h. die Überlassung der Sache zum Gebrauch während\neiner gewissen Dauer gegen Bezahlung eines Mietzinses, liegen hier vor, so dass das Verhältnis\nvon der Vorinstanz zu Recht als Mietverhältnis qualifiziert wurde. Die Forderung der\nErbengemeinschaft gegenüber A.________ wegen deren Nutzung der Einliegerwohnung\nAF.________ ist gutzuheissen und die Höhe der Entschädigung ist auf CHF 37‘800.- (54 Monate\n[März 2001-August 2005] x CHF 700.-) festzusetzen. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich\nteilweise gutzuheissen.\n\nc) Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die von A.________ für die Nutzung der\nAH.________ geschuldete Entschädigung zu Recht auf CHF 26‘599.70 festgesetzt hat.\n\naa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 machte die Vorinstanz bezüglich der Forderung\nwegen der Nutzung der AH.________ durch A.________ folgende Ausführungen: „Aus dem\nSchreiben des Erbenvertreters AE.________ vom 27. Januar 2005 geht hervor, dass die\nBewirtschaftung der AH.________ der Klägerin A.________ anvertraut wurde (act. 208/120). Die\nKlägerin A.________ bestreitet die Nutzung denn auch nicht. Inwieweit für die Nutzung der Alp\nKantonsgericht KG\nSeite 46 von 114\n\neine Entschädigung geschuldet war, kann dem Schreiben des Erbenvertreters nicht entnommen\nwerden. Da jedoch ein Erbe grundsätzlich für die Nutzung eines Erbgegenstandes der\nErbengemeinschaft eine Entschädigung schuldet und die Klägerin A.________ keinen Beweis\neiner gegenteiligen Vereinbarung erbracht hat, ist eine entsprechende Forderung der\nErbengemeinschaft zu berücksichtigen. Aufgrund der Lage und der Grösse der AH.________ kann\ndavon ausgegangen werden, dass diese zu einem Zins von CHF 2'800.-- bis 3'000.-- pro Jahr\nhätte verpachtet werden können. Das Gericht geht daher bei der Berechnung der Entschädigung\nvon einem jährlichen Pachtzins von CHF 2'800.-- aus, was für die Zeit von März 2001 bis August\n2010 eine Forderung von CHF 26'599.70 ergibt. Was den von den Beklagten behaupteten Erlös\naus einem Holzschlag angeht, so bestehen keine Beweise, die belegen würden, wie hoch die\nEntschädigung war. Gemäss Schreiben der Gemeinde X.________ an die Klägerin A.________\nvom 7. Juli 2007 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Holzschlag-Entschädigung für die\nVerbauung BI.________ mit ihren Kostenanteilen am Projekt BH.________-/BI.________\nverrechnet wurde (vgl. act. 208/128). Entsprechend ist keine entsprechende Forderung der\nErbengemeinschaft gegenüber A.________ zu berücksichtigen“ (Urteil, S. 90 f.).\n\nbb) Die Berufungskläger werfen der Vorinstanz vor, zur Frage einer allfälligen Abgeltung\nnicht Beweis geführt zu haben. Sie sei dazu auch nicht angehalten worden, da die Parteien keine\nentsprechenden Anträge – namentlich zur Höhe eines allfälligen Pachtzinses - gestellt hätten. Die\nBerufungsbeklagten hätten beantragt, es sei eine Forderung „pro memoria“ im Nachlass\neinzusetzen. Dadurch hätten sie, wenn auch mit einer anderen Begründung, die Aussagen der\nBerufungsklägerin anerkannt, wonach nach Bezahlung des Hirten, der Steuern, Abgaben und\nVersicherungen nichts geblieben sei. Es lasse sich dem erstinstanzlichen Urteil nicht entnehmen,\nwie das Gericht dazu gekommen sei, einen Pachtzins von CHF 2‘800.- anzunehmen. Der\nErtragswert der AH.________ betrage CHF 39‘519.-. Die Pachtzinsgestaltung sei im bäuerlichen\nPachtrecht nicht frei, der Zins bemesse sich namentlich nach der angemessenen Verzinsung des\nErtragswertes (Art. 37 lit. a LPG). Alleine davon ausgehend erweise sich der Betrag von\nCHF 2‘800.- als zu hoch. Die Annahme einer Forderung gegenüber A.________ verletze somit das\nGebot der Begründungspflicht und stehe auch im Widerspruch zur Dispositionsmaxime von Art. 4\nZPO.\n\nAn der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 erklären die Berufungskläger, dass A.________ die\nAH.________ in Gebrauchsleihe nutze und sämtliche Lasten gemäss Art. 307 OR trage. Es wäre\ndie Aufgabe des Erbenvertreters gewesen, einen allfälligen Zins für die Nutzung einzufordern.\n\ncc) Die Berufungsbeklagten heben hervor, dass die Vorinstanz ihren Entscheid in Bezug auf\ndie Pachtzinsforderung sehr wohl begründet habe. Sie habe festgehalten, dass die Nutzung der\nAlp durch A.________ nicht bestritten werde und ein Erbe für die Nutzung eines Erbgegenstandes\ngrundsätzlich eine Entschädigung schulde. In Anbetracht der Lage und der Grösse der Alp habe\nsie den Pachtzins auf CHF 2‘800.- bis CHF 3‘000.- pro Jahr festgesetzt. Folglich könne von\nmangelnder Begründung keine Rede sein und die Rüge gehe fehl.\n\n"}