{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Gebrauchsleihe sei per Definition unentgeltlich. Die\nAnnahme, A.________ habe die Einliegerwohnung bis Ende 2005 benutzt, lasse sich dem\nVerfahren nicht entnehmen. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass A.________ im Laufe des\nMonats August ins Bauernhaus habe einziehen können. Auf dieses Datum hin habe sie das in der\nEinliegerwohnung gelagerte Material entfernt und ins Bauernhaus gebracht. Daraus schliessen sie,\ndass die erstinstanzlichen Richter die Mietzinsforderung für den Zeitraum nach August 2005\ngestützt auf einen unzutreffenden Sachverhalt gutgeheissen hätten. Sie kritisieren, dass das\nGericht sich nicht ohne nähere Abklärungen über Zustand und Grösse der Einliegerwohnung auf\nden von den Berufungsbeklagten geforderten Mietzins von CHF 700.- habe abstützen dürfen. Sie\nweisen darauf hin, dass die Nebenkosten in aller Regel mit Grösse und Komfort der Wohnung in\nZusammenhang stünden. Die laut Comparis veranschlagten Nebenkosten seien doppelt so hoch\nwie der von den Berufungsbeklagten geforderte Betrag. Die Vorinstanz verkenne, dass die\nNebenkosten nicht mit dem Mietzins gleichzusetzen seien, sondern Aufwendungen des Vermieters\nseien, die vom Gebrauch der Sache abhängig seien. Sie seien zwingend einkommensneutral.\nSoweit das Gericht von einem CHF 650.- übersteigenden Mietzins ausgehe, verletze es\nausserdem die in Art. 4 ZPO verankerte Dispositionsmaxime. Die Vorinstanz habe\nunberechtigterweise einfach auf die Sachverhaltsbehauptung der Berufungsbeklagten abgestellt.\nSie weisen darauf hin, dass infolge Beweislosigkeit somit selbst bei Annahme eines\nMietverhältnisses nicht von einem Betrag von CHF 40‘600.- als Forderung der Erbengemeinschaft\nhabe ausgegangen werden können.\n\ncc) Die Berufungsbeklagten heben hervor, die neu vorgebrachten Gründe für die Nutzung\nder Wohnung durch A.________ würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien prozessual\nohnehin unzulässig. Sie kritisieren, dass die Berufungskläger zu Unrecht eine Verletzung der\nDispositionsmaxime geltend gemacht hätten, entspreche doch die von der Vorinstanz\ngutgeheissene Forderung dem von den Berufungsbeklagten Mietzins von CHF 650.- zuzüglich\nNebenkosten von CHF 50.-. Entgegen der Annahme der Berufungskläger sei über den Wert der\nEinliegerwohnung Beweis geführt worden. Es sei notorisch, dass der Mietzins für eine 2.5-\nZimmerwohnung in Q.________ CHF 700.- übersteige.\n\ndd) Unbestrittenermassen hat die Berufungsklägerin die Einliegerwohnung nach dem Tode\ndes Erblassers genutzt. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Nutzung bis August 2005 oder bis\nEnde 2005 gedauert hat. A.________ selbst gab anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom\n30. Juni 2009 zur Dauer ihrer Nutzung der Einliegerwohnung als Büro folgendes zu Protokoll: „Ja,\nKantonsgericht KG\nSeite 45 von 114\n\ndies bis zum Tod des Vaters. Anschliessend hörte ich auf. Ich habe Miete dafür bezahlt. Ich kann\ndies beweisen. Nach dem Tod habe ich es nicht mehr benutzt, da ich nicht mehr arbeitete,\nentsprechend zahlte ich auch keine Miete mehr.“ Auf die Frage, wann sie die Möbel aus der\nWohnung geholt habe, führt sie aus: „Es war nur Ghüder. Es waren sogar noch Sachen meiner\nSchwester dort. Sie hat auch keine Miete bezahlt, oder? Es ist nicht richtig, dass mich der\nErbenvertreter dazu aufgefordert hat. Es handelt sich um eine blöde Frage“ (act. 252/5). An der\nVerhandlung des Zivilgerichts vom 17. Juni 2008 erklärte A.________, sie sei ungefähr im August\n2005 wieder ins Bauernhaus eingezogen (act. 223/14). In der Berufungsschrift vom 15. Februar\n2011 weisen die Berufungskläger darauf hin, dass sich die Annahme, A.________ hätte die\nEinliegerwohnung bis Ende 2005 genutzt, dem Verfahren nicht entnehmen lasse. Aus den Akten\ngehe nämlich hervor, dass A.________ im Laufe des Monats August ins Bauernhaus habe\neinziehen können und zu diesem Zeitpunkt habe sie das in der Einliegerwohnung gelagerte\nMaterial entfernt und ins Bauernhaus gebracht. In ihrem Schreiben vom 11. Januar 2006 weisen\ndie Berufungsbeklagten darauf hin, dass A.________ die Liegenschaft geräumt habe, ohne\nfestzuhalten, wann genau diese Räumung erfolgt sei (act. 208/113). Aus den Akten geht somit\nnicht hervor, bis zu welchem Zeitpunkt A.________ die Wohnung genutzt hat. Gemäss Art. 8 ZGB\nsind die Berufungsbeklagten was die Dauer der Nutzung betrifft beweispflichtig. Sie haben den\nBeweis dafür, dass die Wohnung von A.________ bis Ende 2005 genutzt wurde, nicht erbracht\nund tragen somit die Folgen der Beweislosigkeit.\n\n"}