{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Diese Beschränkung der materiellen\nRechtskraft folgt bereits aus dem durch Verfassung und EMRK geschützten Anspruch auf\nrechtliches Gehör. Nur den Prozessparteien wurde das rechtliche Gehör gewährt, deshalb sind nur\nsie durch das Prozessergebnis gebunden (BSK ZPO-PAUL OBERHAMMER, vor Art. 236-242 N 47).\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Erbe daran, dass in einem nur zwischen den\nErben geführten Prozess das Nichtbestehen einer Forderung festgestellt wird, die ein Dritter\ngegenüber dem Erblasser oder der Erbengemeinschaft erworben zu haben behauptet, kaum ein\nrechtliches Interesse, das Bundesrecht schliesse eine solche Klage dem Sinne nach geradezu\naus. Die in Gutheissung einer solchen Klage getroffene Feststellung des Nichtbestehens der\nForderung des Dritten wäre nämlich, da ein Urteil grundsätzlich nur für die Prozessparteien Recht\nschaffe, für den Gläubiger nicht verbindlich. Die Forderung des Dritten müsste vielmehr, auch\nwenn das Urteil ihren Bestand verneinen würde, auf Verlangen eines Erben gemäss Art. 610\nAbs. 3 ZGB, welcher auf Erbgangsschulden entsprechend Anwendung finde, vor der Teilung der\nErbschaft sichergestellt werden, da nach wie vor mit ihrer erfolgreichen Geltendmachung durch\nden Gläubiger zu rechnen wäre. Mit einer Klage gegen die Miterben auf Feststellung des\nNichtbestehens einer von einem Dritten behaupteten Forderung gegen die Erbengemeinschaft\nlasse sich daher gar kein vernünftiger Zweck erreichen, so dass einer solchen Klage das aus Art. 2\nAbs. 2 ZGB sich ergebende Verbot absolut nutzloser Rechtsausübung entgegenstehe (BGE 89 II\n434 E. 4, 93 II 11 E. 3b). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung kann auf die vorliegend von der\nErbengemeinschaft gegen die AA.________ AG geltend gemachte Forderung aufgrund des\nvergleichbaren Sachverhalts analog angewendet werden.\n\nGemäss Art. 620 Abs. 2 OR sind die Aktionäre nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet,\nsie haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich. Bei Forderungen gegen eine\nAktiengesellschaft muss die Gesellschaft selbst verklagt werden, es ist nicht ausreichend, wenn\ndie Forderung gegenüber dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten dieser Gesellschaft geltend\ngemacht wird. Daraus folgt, dass die Berufungsbeklagten die Forderung gegen die\nAktiengesellschaft selbst geltend machen müssen, die Tatsache, dass zwei der drei Organe dieser\nFirma am Prozess beteiligt waren, genügt nicht.\n\nAus obgenannten Gründen ist vorliegend mangels Parteiqualität der AA.________ AG auf die von\nder Erbengemeinschaft gegenüber der Gesellschaft geltend gemachten Forderungen nicht\neinzutreten. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen.\n\nNun gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz die von den Berufungsbeklagten gegen A.________\ngestellten Forderungen wegen Nutzung verschiedener Liegenschaften zu Recht gutgeheissen hat.\n\nb) aa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 hielt die Vorinstanz fest, das Beweisverfahren\nhabe ergeben, dass A.________ die Einliegerwohnung der Liegenschaft AF.________ auch nach\ndem Tod des Erblassers benutzt habe, was sie im Übrigen auch nicht bestreite. Bei dieser\nLiegenschaft handle es sich um einen Erbschaftsgegenstand, weshalb sie dem Nachlass für die\nNutzung eine Entschädigung schulde. Die Vorinstanz räumte ein, dass sie über keine genauen\nAngaben bezüglich der Dauer der Nutzung verfüge. Mangels anderer Angaben gehe sie davon\naus, dass A.________ die Einliegerwohnung bis Ende 2005 benutzt habe, so dass sie der\nErbengemeinschaft für die Zeit von März 2001 bis Dezember 2005 eine Entschädigung schulde.\nKantonsgericht KG\nSeite 44 von 114\n\nBezüglich der Höhe der Entschädigung führte das erstinstanzliche Gericht aus, seine\nInternetsuche habe ergeben, dass 2.5-Zimmerwohnungen in Q.________ zu einem Nettomietzins\nvon CHF 790.- bis CHF 1‘160.- angeboten würden. Daraus schloss es, dass der von der Beklagten\nverlangte Betrag von insgesamt CHF 700.- monatlich angemessen erscheine. In Bezug auf die von\nA.________ erhobene Verrechnungseinrede für die von ihr für das Lüften und Heizen geltend\ngemachte Forderung hielt die Vorinstanz fest, dass es sich dabei um eine reine Parteibehauptung\nhandle, für welche der Beweis nicht erbracht worden sei. Gestützt auf diese Ausführungen hiess\nsie die von den Berufungsbeklagten geltend gemachte Forderung in Höhe von CHF 40‘600.- gut\n(58 Monate zu CHF 700.-).\n\n"}