{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sie werfen der Vorinstanz vor, sich über diesen\nGrundsatz hinweggesetzt zu haben, als sie über gegenseitige Forderungen zwischen der\nErbengemeinschaft und der AA.________ AG entschieden habe. Letztere sei unbestrittenerweise\nnicht Prozesspartei, bezüglich der Erben des F.________ sel. sei sie eine Drittperson. Folglich\nhätten die Forderungen der AA.________ AG keinen prozesskonformen Eingang ins Verfahren\ngefunden. Sie kritisieren, das Zivilgericht habe die von der AA.________ AG geltend gemachte\nForderung von mehr als CHF 200‘000.- mit der Begründung abgewiesen, es sei der AA.________\nAG nicht gelungen, den Bestand der Forderung zu beweisen, habe sich aber auf dasselbe\nDokument gestützt, um festzustellen, dass die AA.________ AG mit dem Hinweis „sind wir gerne\nbereit, die ausstehenden Mietzinse zu begleichen“ die Verjährung durch Anerkennung der\nForderung unterbrochen habe. Die Schlussfolgerung des Gerichts habe sich auf eine aus dem\nKontext gerissene Aussage gestützt, denn die AA.________ AG habe sich dazu wie folgt\ngeäussert: „Wir konnten einen Eingang der Zahlung bis heute nicht feststellen. Sollten Sie den\nausstehenden Betrag bis am 14. Februar 2005 auf unser Konto bei der Valiantbank überwiesen\nhaben, sind wir gerne bereit, die ausstehenden Mietzinse zu begleichen.“ Die Bereitschaft\nMietzinse zu bezahlen, sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass die ausstehenden\nForderungen der AA.________ AG aus Leistungen für die Erbengemeinschaft sowie Beteiligung\nan Anwaltshonoraren bis zum 14. Februar 2005 bezahlt würden. Die Zahlung sei nicht erfolgt,\nsomit sei die Bedingung nicht erfüllt worden. Folglich sei das Geschäft gestützt auf Art. 151 Abs. 2\nOR nicht wirksam geworden, denn ein bedingungsloser Verzicht sei nie erfolgt. Aus diesem Grund\nsei der Entscheid auch materiell unhaltbar. Daraus ziehen die Berufungskläger die\nSchlussfolgerung, dass der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Erbengemeinschaft F.________\nsel. Mietzinsforderungen von CHF 94‘500.- und CHF 1‘880.- gegenüber der AA.________ AG\nzustehen würden, sowohl aus formellen wie auch materiellen Gründen unhaltbar sei.\nAbschliessend weisen sie darauf hin, dass die Tatsache, dass zwei von drei Organen der\nAA.________ AG Erben des F.________ sel. seien, in dieser Eigenschaft am Prozess\nteilgenommen hätten und Ausführungen zu Sachverhaltsbehauptungen bezüglich der angeblichen\nForderungen der Erbengemeinschaft gegenüber der AA.________ AG gemacht hätten, nicht\nentscheidend sein könne. Die sinngemässe Anwendung der Kriterien zum sogenannten Durchgriff\nwürden in doppelter Hinsicht ins Leere zielen: Einerseits wegen der Verletzung des Grundsatzes\ndes rechtlichen Gehörs, andererseits weil B.________ und C.________ weder Alleinaktionäre\nnoch alleinige Organe der Gesellschaft seien.\n\ncc) Die Berufungsbeklagten halten fest, dass die Vorinstanz die rechtsgenüglich geltend\ngemachten Forderungen gegen die AA.________ AG einer einlässlichen Prüfung unterzogen\nhabe. Das Gericht habe keineswegs eine allfällige Auseinandersetzung mit der AA.________ AG\nvorausgenommen, sondern lediglich die Aktiven und Passiven der Erbmasse gestützt auf die\nTatsachenbehauptungen und Beweise gewürdigt. Sie räumen ein, dass die AA.________ AG nicht\nProzesspartei gewesen sei, im Prozess seien sich die Erben des F.________ sel.\ngegenübergestanden und unter denen hätten sich C.________ und B.________ als\nAlleinaktionäre der AA.________ AG befunden, welche den Standpunkt der AA.________ AG in\nden Prozess eingebracht hätten. Sie bemängeln, die Kritik der Berufungskläger sei umso weniger\nnachvollziehbar, als gar nie ein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt worden sei.\nKantonsgericht KG\nSeite 43 von 114\n\n"}