{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Als Begründung für die Benutzung der\nLiegenschaft BD.________ führen sie aus, die AA.________ AG, die in dieser Liegenschaft\neingemietet gewesen sei, habe gemäss Feststellungen des Erbenvertreters ab Januar 2001\nkeinen Mietzins mehr bezahlt. Am 27. Januar 2005 sei die AA.________ AG für die ausstehenden\nMieten im Umfang von CHF 101'920.-- förmlich gemahnt worden. Die Forderung der\nErbengemeinschaft gegenüber der AA.________ AG für die Mietzinsen und die vertraglich\ngeschuldeten Akontozahlungen seien daher unter die Nachlassaktiven aufzunehmen (act. 207/11\nf.). In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2008 führten die Kläger aus, die AA.________ AG hätten\ndie Liegenschaft BD.________, mit Ausnahme der Garage, bis ins Jahr 2005 gemietet. Der\nMietzins betrage CHF 1'750.-- für die Wohnung, jene für die Garage CHF 130.--. Die AA.________\nhätten noch Forderungen gegen die Erbengemeinschaft. Ihr stehe somit das Verrechnungsrecht\nzu. Die Forderung sei zudem zumindest teilweise verjährt, falls sie bestehen sollte (act. 217/7). An\nder Sitzung vom 30. Juni 2009 verwiesen die Kläger auf die Ausführungen ihres Rechtsanwaltes\nund erklärten, die AA.________ hätten die Liegenschaft BD.________ gemietet (act. 252/2). Im\nProtokoll der Erbensitzung der Erbengemeinschaft F.________ vom 29. Oktober 2004 wurde\nfestgehalten, dass die AA.________ AG betreffend BD.________ keinen Mietzins bezahlt.\nBetreffend BF.________ wurde festgestellt, dass der aufgelaufene Mietzinsausstand rund\nCHF 68'000.-- betrage und nächstens die polizeiliche Ausweisung erfolgen werde. Es wurde\nzudem festgehalten, dass BF.________ teilweise Verrechnung mit Arbeiten seines\nReinigungsdienstes geltend mache. Die Angelegenheit sei in Prüfung (act. 208/111). Mit Schreiben\nvom 27. Januar 2005 an die AA.________ AG stellte der damalige Erbenvertreter, AE.________,\nfest, dass die AA.________ AG in den Räumlichkeiten der Liegenschaft BD.________ eingemietet\nsei, ohne dass er in der Zeitspanne ab Januar 2001 einen Mietzinseingang feststellen konnte. Da\ndie vergleichbare Liegenschaft BG.________ zu einem Nettomietzins von CHF 2'080.-- vermietet\nwurde, übernahm der Erbenvertreter diesen Mietzins und stellte fest, dass die AA.________ AG\nseit Januar 2001 bis Januar 2005 der Erbengemeinschaft den Betrag von CHF 101'920.-- schulde.\nDie AA.________ wurden aufgefordert, diesen Betrag bis zum 20. Februar 2005 einzuzahlen.\nWeiter hält der Erbenvertreter fest, dass der Mieter der Liegenschaft BG.________ (BF.________)\nausgewiesen werden musste, da er Mietzinse im Umfang von ca. CHF 68'000.-- nicht bezahlte. An\nder Ausweisungsverhandlung habe BF.________ erklärt, er habe die Mietzinse mit Forderungen\naus Reinigungsarbeiten gegenüber der AA.________ AG verrechnet (act. 208/121). In ihrer\nStellungnahme vom 1. Februar 2005 zum obigen Schreiben des Erbenvertreters führten die\nAA.________ AG aus, entsprechend der Zusammenstellung vom 31. Oktober 2002 schulde die\nErbengemeinschaft der AA.________ über CHF 200'000.--. Diese Forderung sei im Übrigen auch\nim Inventar des Friedensgerichts aufgenommen worden, wogegen niemand Einsprache erhoben\nhabe. Die Erbengemeinschaft schulde ihr zudem anteilig mehrere zehntausend Franken aus\nAnwaltshonoraren für diverse Verfahren. Sollte der ausstehende Betrag bis 14. Februar 2005\nüberwiesen werden, sei sie bereit, die ausstehenden Mietzinse zu begleichen. Im Übrigen sei seit\nBeginn des Mietverhältnisses die Verrechnung des Mietzinses bis zur Tilgung der von der\nAA.________ erbrachten Leistungen mit dem Erblasser vereinbart worden (act. 208/122).“\n\nbb) Die Berufungskläger machen darauf aufmerksam, dass Urteile nur ausnahmsweise\nWirkung auf Dritte hätten, so Gestaltungsurteile, weil sie Rechte begründen, ändern oder aufheben\nwürden. Der vorliegende Rechtsstreit betreffe Klagen, welche eine Rechtsänderung bewirken\nsollten, namentlich die abgewiesene Ungültigkeitsklage des Testaments und die gutgeheissene\nHerabsetzungsklage. Im Übrigen vermöge das Urteil jedoch keine Wirkung gegenüber Personen\nKantonsgericht KG\nSeite 42 von 114\n\n"}