{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:50", "Checksum": "bbe6ad51384bc411cf5bdc4b4dfc68c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\n ddd) In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die Parteien an der\nVerhandlung vom 9. Februar 2015 auf Frage des Instruktionsrichters informierten, dass\nD.________ und E.________ die ihnen gemäss Testament als ausgleichspflichtige\nErbvorempfänge anzurechnenden Beträge von CHF 325‘722.- resp. CHF 174‘278.- der im\nZusammenhang mit der Liquidation der Gesellschaft angefallenen Steuerschulden inzwischen\nbeglichen haben. Es seien von den Parteien sämtliche mit Rahmen der Liquidation angefallenen\nSteuerschulden beglichen worden (act. 400).\n\n4. a) Nach Überprüfung der durch die Vorinstanz erfolgten Berücksichtigung der Erbvorbezüge\ngilt es zu klären, ob den Passiven des Erblassers bei der Festsetzung der Erbmasse\nvollumfänglich Rechnung getragen wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob das\nHonorar und die Auslagen der Erbenvertreter im Rahmen der Erbgangskosten zu berücksichtigen\nsind.\n\naa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 äusserte sich die Vorinstanz wie folgt zu den im\nRahmen der Festsetzung der Erbmasse zu berücksichtigenden Erbgangskosten: „Gemäss\nArt. 474 Abs. 2 ZGB sind bestimmte Erbgangsschulden für die Berechnung der verfügbaren Quote\nvom Wert der Erbschaft abzuziehen. Es handelt sich um Passiven, welche durch den Erbfall\nausgelöst werden, also erst nach dem Todestag entstanden sind. Im Gesetz erwähnt sind die\nAuslagen für das Begräbnis sowie für die Siegelung und die Inventaraufnahme (Nertz, a.a.O., N 15\nzu Art. 474 ZGB) Andere Kosten des Erbganges bleiben unerwähnt und können nicht abgezogen\nwerden, namentlich die Kosten der Erbschaftsverwaltung, der amtlichen Liquidation, sonstige\nKosten der Verwaltung der Erbschaft, insbesondere der Fortführung der Geschäfte des Erblassers,\nsowie der Erbschaftsteilung nebst damit verbunden Gerichts-, Anwalts- und Schätzungskosten.\nKantonsgericht KG\nSeite 39 von 114\n\nAusgeschlossen sind damit Aufwendungen für Massnahmen, die vom Erblasser oder von Erben\n(zur Haftungsbegrenzung oder Wahrung ihrer Rechte) veranlasst wurden. Man hat die\nBerechtigung dieser Unterscheidung in Zweifel gezogen. Die restriktive Regelung des ZGB\nentspricht jedoch dem gemeinen Recht und war ohne Zweifel gewollt. Das ist auch konsequent, da\nder verfügbare Teil ja prinzipiell nach dem Stand des Vermögens zur Zeit der Eröffnung des\nErbganges berechnet wird (Weimar, a.a.O., N 10 zu Art. 474 ZGB). Gemäss den Klägern setzen\nsich die Erbgangsschulden wie folgt zusammen (act. 217/15, 218/3-5b):\nBestattungsinstitut AY.________\n(Sarg, Blumen, diverse Dienstleistungen) CHF 3'805.00\nGasthof AZ.________ CHF 3'861.00\nInserate CF.________ CHF 1'516.85\nGrabmahl CHF 8'500.00\nGrabmahlfonds für aktuellen und künftigen\nUnterhalt/Schmuck des Grabes CHF 5'000.00\nTotal CHF 22'682.85\nDie Kosten der Testamentseröffnung durch Notar H.________ betragen zudem CHF 1'244.50\n(act. 218/8). Die Beklagten bestreiten die aufgeführten Erbgangsschulden nicht, weshalb diese\nohne weitere Abklärungen bei der Berechnung der Erbschaft im Zeitpunkt des Todes so\nberücksichtigt werden können. In ihrer Eingabe vom 6. Juni 2008 berücksichtigen die Kläger die\nbis zu diesem Zeitpunkt an den Erbenvertreter bezahlten Honorare von CHF 250'000.--\n(act. 217/16). Wie unter Ziffer 3.1 ausgeführt handelt sich bei den Kosten der Erbschaftsverwaltung\num Kosten, die vom Wortlaut des Art. 474 ZGB nicht gedeckt werden und daher im Rahmen der\nBerechnung der verfügbaren Quote nicht berücksichtigt werden können.\n\nbb) In ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 werfen die Berufungskläger der\nVorinstanz vor, die Kosten des Erbenvertreters im Rahmen der Erbgangsschulden nicht\nberücksichtigt zu haben. Sie bemängeln, dass das Zivilgericht ausschliesslich auf die Lehrmeinung\nvon Weimar im Berner Kommentar abstelle, welche von der herrschenden Lehre sowie dem\nZürcher Obergericht nicht geteilt werde. Sie machen geltend, dass die erstinstanzlichen Richter\nverpflichtet seien, eine Abweichung von der herrschenden Lehrmeinung hinreichend zu\nbegründen. Sie führen aus, die Kosten der Erbenvertreter würden sich auf mehr als CHF 200‘000.-\nbelaufen, insbesondere AE.________ habe sich dank seiner Verfügungsmacht über die Konti und\neiner gewissen Hilflosigkeit des Friedensgerichts grosse Summen zugeschanzt. In diesem\nZusammenhang stellen sie den Antrag, die Akten des Friedensgerichts seien von Amtes wegen\nbeizuziehen. Sie weisen darauf hin, offen und im Zivilprozess ausgewiesen und vom Gericht als\nSchulden anerkannt seien die Forderungen der AJ.________ AG in Höhe von CHF 41‘226.70\nsowie die Forderung von I.________ von CHF 15‘000.-, d.h. ein Betrag von insgesamt\nCHF 56‘226.70. Daraus schliessen sie, dass die Erbgangsschulden mindestens CHF 80‘154.05\nbetragen würden.\n\nAn der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 führen die Berufungskläger gestützt auf die Eingabe\nvon I.________ vom 30. Oktober 2015 aus, dass sich die Kosten der Erbenvertretung auf\nCHF 247'210.40 belaufen würden und als Erbgangsschulden zu berücksichtigen seien. Die von\nder Vorinstanz berücksichtigten Erbgangsschulden von CHF 23'927.35 seien hinzuzählen, somit\nwürden die Erbgangsschulden insgesamt CHF 271'137.75 betragen.\n\ncc) In ihren Rechtsschriften vom 4. Mai 2011 weisen die Berufungsbeklagten darauf hin,\ndass die Schulden gegenüber der AJ.________ AG sowie gegenüber I.________ im Urteil\nKantonsgericht KG\nSeite 40 von 114\n\n"}