{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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In ihrem\nSchreiben hielt die kantonale Steuerverwaltung fest, dass die geldwerte Leistung infolge\nLiquidation der Gesellschaft CHF 11‘118‘551.- betrage und aufgrund des Aktienbesitzes wie folgt\naufgeteilt werde: D.________ besitze 31 Aktien im Wert von insgesamt CHF 3‘446‘751.-,\nE.________ 20 Aktien im Wert von CHF 2‘223‘710.-, A.________ 14 Aktien im Wert von\nCHF 1‘556‘597.-, C.________ 20 Aktien im Wert CHF 2‘223‘710.- und B.________ 15 Aktien im\nWert von CHF 1‘667‘783.- (act. 40/15).\n\nccc) Nun gilt es zu prüfen, ob der Beweiswert dieser zwei öffentlichen Urkunden durch\nandere Beweismittel entkräftet wird, namentlich ob die notariellen Urkunden nicht den wirklichen\nParteiwillen widergeben.\n\nAnlässlich der Verhandlung vom 17. Juni 2008 erklärte der Zeuge AW.________ er sei am\n29. März 1995 von der AV.________ AG im Hinblick auf die Liquidation mandatiert worden. Er\nführte aus, sie hätten auf die Aufteilung von 20% pro Aktionär hingewiesen, und dies sei nicht von\nallen akzeptiert worden. Auf Frage des Gerichtspräsidenten räumte er ein, vom notariellen Vertrag\nvom 4. Juli 1996 Kenntnis gehabt zu haben. Laut Aussagen des Zeugen wurde sein Mandat aber\nvor Abschluss des notariellen Vertrags aufgehoben. Die Widersprüche zwischen dem Schreiben\nder Steuerverwaltung vom 3. November 1999 und der angeblichen internen Regelung, welche\neine gleichmässige Teilung der Aktien vorgesehen habe, konnte er nicht erklären, denn er sei nicht\nmehr mandatiert gewesen, als die Parteien mit der Steuerverwaltung eine Vereinbarung\nabgeschlossen hätten (act. 223/14 ff.). Der Zeuge legte einen Bericht über seinen Auftrag ins\nRecht (act. 224b). Angesichts der Tatsache, dass das Mandat des Zeugen zum Zeitpunkt des\nAbschlusses des notariellen Vertrags vom 4. Juli 1996 gar nicht mehr bestand, vermag seine\nAussage den in der Urkunde widergegebenen Willen der Nachkommen als Urkundsparteien nicht\nzu entkräften.\n\nDie zwei von den Berufungsbeklagten ins Recht gelegten Vertragsentwürfe (act. 16/2), welche\neine gleichmässige Teilung der Aktien auf die fünf Nachkommen vorsehen, sind weder datiert noch\nunterzeichnet. Mangels Unterzeichnung durch die Parteien ist davon auszugehen, dass sie nicht\ndem Willen aller Nachkommen entsprachen, somit ist ihr Beweiswert äusserst gering.\n\nMit Mahnungsschreiben der AV.________ AG vom 19. November 1998 wurde E.________ von\nF.________ sel. sowie C.________ gestützt auf die rechtswirksamen Steuerbescheide ein Betrag\nvon CHF 203‘635.- in Rechnung gestellt (act. 16/3). Dieser Mahnung liegen\nZwischenabrechnungen bei, welche auf eine gleichmässige Teilung der Aktien hinweisen. Die\nZwischenabrechnungen sind jedoch nicht unterzeichnet. Es ist unklar, ob diese\nZwischenabrechnungen von den Parteien akzeptiert wurden, die Zahlungsverweigerung deutet\neher auf das Gegenteil hin. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 wurde D.________ darauf\nhingewiesen, dass die von ihr gemäss Vertrag vom 4. Juli 1998 [recte: 4. Juli 1996] geforderte\nZahlung noch nicht beglichen worden sei und die Betreibung gegen sie eingeleitet werde, wenn sie\ndie Forderung innert der ihr gewährten Nachfrist nicht begleichen werde. Beiliegend zum\nSchreiben befindet sich eine Kopie des angedrohten Betreibungsbegehrens. Auch in diesem\nKantonsgericht KG\nSeite 38 von 114\n\nBetreibungsbegehren wird der Liquidationsvertrag vom 4. Juli 1996 als Grund der Forderung\ngenannt (act. 224/148). Die Berufungsbeklagten machen geltend, dass der D.________ in\nRechnung gestellte Betrag gemäss den der Mahnung an E.________ beiliegenden\nZwischenabrechnungen den von D.________ geschuldeten Zahlungen entspreche. Wie bereits\nerwähnt geht aus den Akten nicht hervor, ob diese Zwischenabrechnungen dem Willen der\nParteien entsprechen, so dass sie den durch die notarielle Urkunde vom 4. Juli 1996 und die\nletztwillige Verfügung vom 14. September 1999 erbrachten Beweis für eine ungleichmässige\nAufteilung der Aktien der AV.________ AG auf die Nachkommen des Erblassers nicht zu\nentkräften vermögen.\n\nDarüber hinaus gilt es festzuhalten, dass einzig die Aktienübernahme erbrechtlich relevant ist,\nnicht aber die Liquidation der Gesellschaft. Soweit interne Regelungen über die noch nicht\nangefallene Erbschaft erfolgt sind, ist die Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers zwingend\n(Art. 636 ZGB). Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger haben die Berufungsbeklagten\neine Zustimmung des Erblassers zu angeblichen internen Vereinbarungen daraus abgeleitet, dass\ner Ende 1998 Mahnungen unterschrieben habe, welchen aktualisierte Zwischenabrechnungen\nbeigelegen hätten, welche auf den internen Vereinbarungen basiert hätten. Wie bereits erwähnt,\nist nicht erstellt, dass diese Zwischenabrechnungen dem Willen der Parteien entsprechen, so dass\nsie den Beweiswert der öffentlichen Urkunden nicht zu entkräften vermögen, ungeachtet einer\nallfälligen Zustimmung des Erblassers.\n\nFolglich ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Erbvorempfänge sind den\nParteien im Umfang von CHF 1‘667'782.50 anzurechnen.\n\n"}