{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:50", "Checksum": "bbe6ad51384bc411cf5bdc4b4dfc68c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\nUnbestrittenermassen wurden sämtliche Aktien der AV.________ AG erbvorbezugsweise\nübernommen. Vom Erblasser stammen 50% der insgesamt 100 Aktien, deren Wert wurde von der\nSteuerverwaltung am 3. November 1999 auf total CHF 11'118'551.- festgesetzt (act. 40/15). Diese\nErbvorempfänge sind daher im Umfang von CHF 5'559'275.50 als Erbschaftsaktiven zu\nberücksichtigen, vorausgesetzt der Ausgleichungsanspruch wurde anlässlich der Teilung geltend\ngemacht.\n\nVorliegend stellt sich nun die Frage, ob die Berufungskläger ihren Ausgleichungsanspruch\nrechtzeitig geltend gemacht haben. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2008 machten die\nBerufungskläger unter Ziffer 160 geltend, die 15 erbvorempfangsweise abgetretenen Aktien der\nAV.________ AG seien bei der Festsetzung der Aktiven des Nachlasses zu berücksichtigen\n(act. 217/13). Erst in ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 weisen sie erstmals darauf hin,\ndass die Hälfte der 100 Aktien, entsprechend CHF 5'716'820.-, bei den Aktiven aufzunehmen\nseien. Trotz Kenntnis des Ausgleichungsanspruchs haben die Berufungskläger im\nerstinstanzlichen Verfahren auf die Geltendmachung ihres Ausgleichungsanspruchs bezüglich der\n70 weiteren erbvorbezugsweise, aber nicht im Testament erwähnten Aktien, verzichtet. Dieser\nVerzicht ist endgültig, so dass der erst im Berufungsverfahren hervorgebrachte\nAusgleichungsanspruch verspätet erfolgte. Die Erbvorempfänge sind daher nur im Umfang von\nCHF 1‘667'782.50, entsprechend den 30 in Ziffer 4.13 der letztwilligen Verfügung genannten\nAktien, als Erbschaftsaktiven zu berücksichtigen.\nKantonsgericht KG\nSeite 36 von 114\n\nff) Somit stellt sich die Frage, ob die Aktien der AV.________ AG zu ungleichen Teilen auf\ndie Nachkommen verteilt wurden wie dies aus dem Testament hervorgeht oder ob eine\ngleichmässige Teilung erfolgte, wie dies von den Berufungsbeklagten behauptet wird.\n\naaa) Gemäss Art. 9 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die\ndurch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts\nnachgewiesen ist. Diese Bestimmung enthält nach ihrer Formulierung eine vom Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung abweichende gesetzliche Beweisregel, wonach öffentliche Urkunden und\nöffentliche Register für die für sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen. Art. 9 ZGB führt\njedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Inhalts der\nUrkunde ist an keine besondere Form gebunden. Eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9\nZGB ist die Feststellung bundesrechtlich bezeichneter Tatsachen oder Willenserklärungen durch\neine Urkundsperson in einem gesetzlich geregelten Verfahren und dient den Parteiinteressen, der\nSchaffung zulässiger Grundlagen für Registereinträge und der verstärkten Beweiskraft (BGE 99 II\n159 E. 2a; 96 II 167, 90 II 281; 118 II 32 E. 3d). Die verstärkte Beweiskraft der öffentlichen\nUrkunde beruht auf der die Parteien sowie die Urkundsperson treffenden Wahrheitspflicht. Das\nErschleichen einer falschen Beurkundung ist strafbar. Die Beweiskraft erstreckt sich auf das, was\ndie Urkundsperson kraft eigener Wahrnehmung als richtig bescheinigt (BGE 110 II 1 E. 3). Im\nRahmen der Beurkundung werden Tatsachen bescheinigt (BGE 122 III 150 E. 2b), nämlich die\nIdentität der Erklärenden, ihre Handlungs- und Urteilsfähigkeit und ihr Erklärungswille. Der Beweis\nder Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde kann mit allen Beweismitteln geführt werden. Es gilt der\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass das\nBeweismass für den Gegenbeweis gegenüber öffentlichen Urkunden hoch anzusetzen ist. Als\nGründe zur Entkräftung des Beweiswertes einer öffentlichen Urkunde kommen in Frage, dass es\nzufolge Beurkundungsmangels an der Beweisverstärkung fehlt, dass sie nicht den wirklichen\nParteiwillen widergibt und dadurch einen Formmangel aufweist, dass das beurkundete Geschäft\nanfechtbar ist oder einen rechtswidrigen Inhalt aufweist oder dass ein Aufhebungsvertrag zustande\ngekommen ist (BSK ZGB I-HANS SCHMID/FLAVIO LARDELLI, Art. 9 N 1 ff. mit weiteren Hinweisen;\nHAUSHEER/JAUN, Stämpflis Handkommentar, S. 293 ff.).\n\nbbb) In den Akten befinden sich zwei öffentliche Urkunden, welche Aufschluss über die\nAufteilung der Aktien der AV.________ AG anlässlich der Liquidation der Gesellschaft geben,\nnämlich die notarielle Urkunde „Zuteilung von Grundstücken nach Auflösung einer\nAktiengesellschaft“ vom 4. Juli 1996 (act. 15, Beilage 4) und die letztwillige Verfügung vom\n24. September 1999 (act. 1, Beilage 1).\n\nDie von Notar AX.________ erstellte Urkunde vom 4. Juli 1996 regelt die Zuteilung der\nGrundstücke infolge Auflösung der Aktiengesellschaft AV.________ AG. Sie wurde von\nF.________ sel. als Vertreter der AV.________ AG sowie von den Nachkommen D.________,\nA.________, C.________, E.________ und B.________ unterzeichnet. Gemäss Urkunde verfügt\ndie Gesellschaft über ein Aktienkapital von CHF 100‘000.-, eingeteilt in 100 Namensaktien zu\nCHF 1‘000.-, welche sich im Eigentum von A.________ (14), C.________ (20), E.________ (20),\nB.________ (15) und D.________ befinden (31) (act. 15, Beilage 4).\n\nIn seiner letztwilligen Verfügung vom 14. September 1999 hielt der Erblasser fest, dass er im Jahre\n1996 die im Eigentum der Ehegatten stehenden Aktien der AV.________ AG an seine Kinder\nabgetreten habe. Jeder Nachkomme besass je 14 Aktien und infolge Liquidation der Gesellschaft\nwurden die 30 Aktien der Ehegatten im Jahr 1996 gemäss Testament wie folgt auf die\nNachkommen verteilt: D.________ erhielt 17 Aktien, E.________ 6 Aktien, B.________ eine Aktie\nKantonsgericht KG\nSeite 37 von 114\n\n"}