{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sie weisen darauf hin, der\nSchluss der Vorinstanz, dass die Aktionäre im Innenverhältnis eine andere Lösung getroffen\nhätten, sei nicht zu beanstanden und werde durch zahlreiche Beweise gestützt. Der Zeuge\nAW.________ habe zu Protokoll gegeben, aus den ganzen Gesprächen mit C.________ und\nD.________ sei hervorgegangen, dass jeder Aktionär unabhängig vom Wert der ihm\nzugewiesenen Liegenschaften eine Dividende von 20% erhalte und „toute autre valeur a été fixée\npour des raisons fiscales“. Die interne Lösung sei zudem durch die vom damaligen Liquidator\nC.________ und heutigem Berufungskläger selbst erstellten Vertragsentwürfe wie auch durch die\nvon C.________ als Liquidator, zusammen mit dem Erblasser versandten Zwischenabrechnungen\nan die Aktionäre belegt, wo auf den Rappen genau aufgezeigt werde, wer im internen Verhältnis\nwieviel erhalten habe. Der Zwischenbericht über die AV.________ AG in Q.________ enthalte gar\neine zusammenfassende Liste, welche das genaue prozentuale Verhältnis der den verschiedenen\nGeschwistern zugeteilten Nettowerte wiedergebe. Gemäss Zwischenbericht hätten die\nNachkommen je rund 20% der Aktien erhalten. Die Aussagen des Zeugen AW.________ würden\nsomit durch eigene Handlungen der Berufungskläger sowie des Erblassers selbst belegt und\nbewiesen. Ausserdem seien die Geschwister durch F.________ sel. und C.________ Ende 1998\nfür die durch sie geschuldeten Beträge gemahnt worden, diesen durch F.________ sel.\nunterschriebenen Mahnungen seien aktualisierte Zwischenabrechnungen beigelegen, welche\nwiederum auf den internen Vereinbarungen basiert hätten. Zudem sei mit Betreibungsbegehren\ngegen D.________ vom 21. Dezember 1998 erneut der Saldo gemäss interner Abmachung\ngefordert worden. Der von F.________ sel. und C.________ in Betreibung gesetzte Betrag von\nCHF 522‘543.- entspreche genau den gemäss interner Abrechnung von D.________ geschuldeten\n„offenen Zahlungen“. Die diversen Dokumente seien in sich schlüssig und würden den vollen\nBeweis für die von ihnen bezeugten Tatsachen erbringen, nämlich für den Bestand und Inhalt der\nim internen Verhältnis der Übernehmer geltenden Regelung. Sie seien in sich kongruent und\nwürden ein zusammenhängendes Bild zeigen. Zudem würden die Dokumente beweisen, dass die\ninterne Vereinbarung auch tatsächlich umgesetzt worden sei. Abschliessend halten die\nBerufungsbeklagten fest, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden seien.\n\nee) Gemäss Art. 626 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur\nAusgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser zu Lebzeiten und auf Anrechnung an ihren\nErbanteil zugewendet hat. Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung\nKantonsgericht KG\nSeite 35 von 114\n\noder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der\nErblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. Über die\nAusgleichung wird den gesetzlichen Erben im Rahmen der Erbteilung an ihre Erbquote\nangerechnet, was sie vom Erblasser zu seinen Lebzeiten als Vorempfang erhalten haben. Mittels\nBerücksichtigung ausgleichungspflichtiger lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an gesetzliche\nErben soll die Gleichbehandlung aller gesetzlichen Erben sichergestellt werden, dies unter\nBeachtung des Willens des Erblassers. Art. 626 ZGB ist dispositiver Natur, dies bedeutet, dass der\nErblasser durch Ausgleichungsdispens resp. Nichtanordnung der Ausgleichung von den\nVermutungen des Art. 626 ZGB und damit von der Gleichbehandlung seiner Erben abweichen\nkann. Für den Erlass der Ausgleichungspflicht der Nachkommen verlangt das Gesetz aber eine\nausdrückliche Erklärung. Der Ausgleichungsanspruch ist unverjährbar, er wird in aller Regel im\nRahmen des Erbteilungsverfahrens mittels eigenem Rechtsbegehren geltend gemacht. Die Regeln\ndes Art. 8 ZGB über die Beweislast gelten auch für die Ausgleichung (PraxKomm Erbrecht-\nJACQUELINE BURCKHARDT BERTOSSA, Art. 626 N 1 ff., BSK ZGB II-ROLANDO FORNI/GIORGIO PIATTI,\nArt. 626 N 19). Wird die Ausgleichung trotz Kenntnis des Ausgleichungsanspruchs anlässlich der\nTeilung nicht geltend gemacht, wird dies als endgültiger Verzicht des Berechtigten auf den\nAnspruch qualifiziert (BGE 45 II 4; PraxKomm Erbrecht-JACQUELINE BURCKHARDT BERTOSSA,\nArt. 626 N 93).\n\nDer Erblasser selbst hat in Ziffer 4.13 seiner letztwilligen Verfügung die erbvorempfangsweise\nAbtretung der Aktien explizit aufgeführt und präzisiert, dass und in welchem Umfang diese Aktien\nim Rahmen der Teilung zu berücksichtigen seien. Die Berufungsbeklagten haben den Beweis für\neine gegenteilige Vereinbarung nicht erbracht. Im Übrigen ist den Akten kein Grund zu entnehmen,\nwelcher eine Nichtberücksichtigung dieses Erbvorbezugs rechtfertigen würde. Daraus folgt, dass\ndie Vorinstanz die Aktien der AV.________ AG bei der Festsetzung des Vermögens des\nErblassers im Todeszeitpunkt zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, folglich unterliegen diese\nErbvorempfänge gestützt auf Art. 626 ZGB der Ausgleichung.\n\n"}