{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ausserdem habe er ausgesagt, „wir\nhaben auf die Aufteilung von 20% pro Aktionär hingewiesen und dies wurde nicht von allen\nakzeptiert“. Wenn der Vorschlag des Zeugen AW.________ nachweislich vor dem Abschluss des\nnotariellen Vertrags nicht von allen Erben angenommen worden sei, könne das Gericht nicht\nwillkürfrei folgern, seine Aussagen würden den Schluss zulassen, es hätte eine interne und eine\nexterne Abmachung gegeben. Sie werfen der Vorinstanz vor, dass sie Ziffer 4.13 des Testaments\nvöllig ausser Acht gelassen habe. Der Testator habe mit dieser Bestimmung ausdrücklich\nfestgehalten, welche Erben in welchem Umfange erbvorempfangsweise Aktien erhalten hätten.\nEine solche Feststellung in einem gültigen Testament dürfe vom Gericht nicht kommentarlos\nübergangen werden. Gestützt auf diese Erwägungen kommen die Berufungskläger zum Schluss,\ndass die Vorinstanz verkannt habe, dass der Erblasser im Jahr 1996 Erbvorschüsse\nvorgenommen habe. Deren Verkehrswert sei von der kantonalen Steuerverwaltung auf\nCHF 101‘000.- pro Aktie festgelegt worden (act. 40/21). Auf diesen Wert sei auch für den Erbgang\nabzustellen. Folgende Vorbezüge seien somit aufzurechnen:\n\nD.________, ½ von 17 Aktien (8.5) CHF 858‘800.-\nE.________, ½ von 6 Aktien (3) CHF 303‘000.-\nC.________, ½ von 6 Aktien (3) CHF 303‘000.-\nB.________, ½ von einer Aktie (0.5) CHF 50‘500.-\n\nEs sei unbestritten, dass der Verkehrswert dieser Aktien CHF 11‘433‘640.- betragen habe, dieser\nWert habe dem Wert der Liegenschaften der AV.________ AG nach Abzug der Schulden\nentsprochen. Die von den Eltern übertragenen Aktien würden mangels anderweitiger Feststellung\nErrungenschaft der Eheleute F.________ und G.________ bilden, folglich gehöre je die Hälfte,\nd.h. je CHF 5'716'820.-, in die Errungenschaftsmasse jedes Ehegatten.\n\nDer Wert der Liegenschaften, die den Erben infolge der Auflösung der Aktiengesellschaft\nübertragen worden sei, habe sich bis zum Erbgang nicht vermindert. Es sei notorisch, dass\nSachwerte, namentlich Liegenschaften, tendenziell an Wert zunähmen. Bei der Festsetzung des\nVermögens des Erblassers im Zeitpunkt des Todes habe das Zivilgericht die Aktien der\nAV.________ AG nicht berücksichtigt. Es habe sein Vorgehen damit begründet, dass die effektive\nTeilung zu gleichen Teilen erfolgt sei, d.h. dass die fünf Nachkommen je einen Fünftel hätten\nübernehmen sollen. Gestützt auf die Unterlagen sei es zudem davon ausgegangen, dass die\nNachkommen bei einer künftigen Erbschaft auf die Geltendmachung der Ungleichbehandlung bzw.\nvon Regressansprüchen verzichten würden. Die Vorinstanz unterlasse es aber, zu präzisieren, auf\nwelche Unterlagen sie eine solche Annahme stütze. Folglich erweise sich das Urteil in diesem\nPunkt als verfassungswidrig, es mangle an einer Begründung, die es den Berufungsklägern\nerlauben würde, sich mit der Argumentation kritisch auseinanderzusetzen. Sie weisen darauf hin,\ndass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, den Erbvorbezug der Aktien für die Bestimmung der\nErbmasse bzw. in der Folge für die Berechnung der Pflichtteile nicht zu berücksichtigen. Der\nErblasser habe in Ziffer 4.13 seiner letztwilligen Verfügung die erbvorempfangsweise Abtretung\nder Aktien ausdrücklich aufgeführt und unzweideutig festgehalten, dass die Aktien im Rahmen der\nTeilung anzurechnen seien. Dadurch habe er das Prinzip von Art. 626 ZGB bestätigt. Gestützt auf\nKantonsgericht KG\nSeite 34 von 114\n\ndie in Art. 626 ZGB vorgesehene Ausgleichungspflicht der Erben sei somit der Wert der Hälfte der\nAktien, entsprechend CHF 5‘716‘820.-, bei den Aktiven aufzunehmen.\n\nAn der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 führen die Berufungskläger aus, dass eine interne\nRegelung unter den Geschwistern ein Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft gemäss\nArt. 636 ZGB darstellen würde. Ein solcher Vertrag sei nur unter Mitwirkung und mit Zustimmung\ndes Erblassers verbindlich. Es sei von den Berufungsbeklagten zu keinem Zeitpunkt behauptet\noder bewiesen worden, dass der Erblasser an der angeblichen internen Regelung mitgewirkt oder\ndieser zugestimmt habe. Bereits daher dürfe in der Erbteilung nicht von einer internen Regelung\nausgegangen werden, zumal es eine solche nicht gegeben habe. Sie halten fest, dass die\nausgleichungspflichtigen Bezüge für D.________ CHF 1'723'367.50 und für E.________\nCHF 1'111'850.- betrügen.\n\n"}