{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Bereits bebaute Grundstücke sollten als langfristige Kapitalanlage zu einem\ntiefen steuerlichen Wert, das Bauland zu einem hohen steuerlichen Wert übertragen werden. Aus\ndiesem Grund erfolgte die Übertragung der Aktien von F.________ und G.________ an ihre\nKinder D.________, E.________, A.________, B.________ und C.________ nicht zu gleichen\nTeilen. Diese „ungleiche“ Verteilung für Steuerzwecke wurde denn auch von den Steuerbehörden\nso festgehalten (vgl. Schreiben Kantonale Steuerverwaltung vom 3. November 1999; act. 40/15):\nInsgesamt beträgt die geldwerte Leistung CHF 11'118'551.-- und wird aufgrund des Aktienbesitzes\nwie folgt aufgeteilt:\n D.________, Q.________ 31 Aktien CHF 3'446’751.--\n E.________, Q.________ 20 Aktien CHF 2'223'710.--\n A.________, Q.________ 14 Aktien CHF 1'556'597.--\n C.________, Q.________ 20 Aktien CHF 2'223'710.--\n B.________, Q.________ 15 Aktien CHF 1'667'783.--\nTotal CHF 11'118'551.--\nWas die interne Regelung angeht, so sollte die „effektive“ Teilung zu gleichen Teilen erfolgen, d.h.\ndass die fünf Geschwister je einen Fünftel der Aktiven und Passiven der Gesellschaft übernehmen\nsollten. Auf Grund der Unterlagen ist zudem davon auszugehen, dass die Geschwister bei einer\nkünftigen Erbschaft auf die Geltendmachung einer Ungleichbehandlung bzw. von\nRegressansprüchen verzichteten. Die Aktien der AV.________ sind daher bei der Festsetzung des\nVermögens im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht zu berücksichtigen.“\n\ncc) In ihrer Berufung vom 15. Februar 2011 weisen die Berufungskläger auf den\nStraftatbestand von Art. 253 StGB hin, wonach mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\neiner Geldstrafe bestraft wird, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person\nöffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet und wer eine solche\nUrkunde gebraucht, um einen anderen über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Beim\nnotariellen Vertrag vom 4. Juli 1996 handle es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von\nArt. 110 Abs. 5 StGB und Art. 9 ZGB. Mit dieser Urkunde seien die verschiedenen Grundstücke\nder Gesellschaft zu genau bestimmten Bedingungen den Aktionären übertragen worden. Die\nUrkunde habe als Titel im Sinne von Art. 657 ZGB zum Eintrag ins Grundbuch gedient. Wenn die\nVorinstanz festhalte, der notarielle Vertrag gebe ausschliesslich das Aussenverhältnis der Parteien\nwieder, habe es die Berufungsbeklagten einer strafbaren Handlung bezichtigt und hätte\nkonsequenterweise gestützt auf Art. 305 StGB [recte: Art. 302 StPO] Anzeige erstatten müssen.\nZu Unrecht habe die Vorinstanz gestützt auf verschiedene Entwürfe von Vereinbarungen, einen\nnicht unterzeichneten Zwischenbericht der AV.________ und einer nicht unterzeichneten Beilage\nzu einem Brief vom 19. November 1998 angenommen, die Aktionäre hätten im Innenverhältnis\neine andere Lösung getroffen. Dies sei von den Berufungsklägern stets bestritten worden. Das\nerstinstanzliche Gericht habe die Meinung vertreten, es handle sich dabei um eine unbewiesene\nBehauptung der Berufungskläger. Dabei habe es sich offensichtlich über die Bestimmung von\nArt. 9 ZGB hinweggesetzt. Gemäss Art. 9 ZGB würden öffentliche Urkunden für die durch sie\nbezeugten Tatsachen, den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts\nnachgewiesen werde. Sie weisen darauf hin, dass die Berufungsbeklagten die Unrichtigkeit der\nKantonsgericht KG\nSeite 33 von 114\n\n"}