{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\n- D.________ (1/2 von) 17 CHF 714'000.--\n- E.________ (1/2 von) 6 CHF 252'000.--\n- B.________ (1/2 von) 1 CHF 42'000.--\n- C.________ (1/2 von) 6 CHF 252'000.--\n4.14 AV.________ AG, Steuerschulden:\nIch stelle fest, dass im Zusammenhang mit der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft\n„AV.________ AG“ die Vermögenswerte der besagten Gesellschaft auf die Aktionäre übertragen\nworden sind, wobei diese Vermögensübertragung vor der Bezahlung der Liquidationssteuern\nerfolgt ist.\nAufgrund der Tatsache, dass meine Tochter, Frau D.________ sowie mein Sohn, Herr\nE.________, im Verhältnis zu den jeweiligen Eigentumszuweisungen jeweils zu kleine\nHypothekarschulden übernommen haben, haben die beiden im Rahmen der Liquidation der\nbesagten Akteingesellschaft jeweils eine höhere Beteiligung an die Liquidationssteuern, welche\nEnde des laufenden Jahres fällig werden, zu tragen. Diese Tatsachen werden durch meine\nobgenannte Tochter D.________ wie auch durch meinen obgenannten Sohn E.________\nbestritten.\nFalls diese Steuern nicht fristgerecht beglichen werden, wird für die durch Frau D.________ im\nAlleineigentum übernommenen Vermögenswerte der liquidierten Gesellschaft ein Steuerbetrag in\nHöhe von ca. CHF 4'000'000.-- zur Zahlung fällig.\nTrotz mehrmaligem Mahnen seitens der Liquidatoren der Gesellschaft (F.________ und\nC.________) weigert sich meine Tochter D.________ die geschuldeten Ausgleichzahlungen\n(gemäss Liquidationsvertrag) in Höhe von CHF 1'428'285.-- zu bezahlen.\nDamit diese Steuerforderung fristgemäss beglichen werden kann, werde ich nun anstelle meiner\nTochter, Frau D.________ den entsprechenden Fehlbetrag, nach Abzug der durch die übrigen\nAktionäre geleisteten Betrag, im Umfang von CHF 325'722.-- bezahlen, wobei diese Leistung\nmeiner Tochter D.________ als ausgleichspflichtiger Erbvorempfang angerechnet wird.\nMein Sohn, Herr E.________ weigert sich ebenfalls, den durch die Liquidatoren der Gesellschaft\ngeforderten Ausgleichsbetrag von CHF 174'278.-- fristgemäss zu bezahlen. Falls diese Forderung\nbis Ende des laufenden Jahres nicht beglichen ist, wird für die durch meinen Sohn E.________ im\nAlleineigentum übernommenen Vermögenswerte der liquidierten Gesellschaft ein Steuerbetrag in\nHöhe von ca. CHF 4'000’0000.-- zur Zahlung fällig.\nDamit diese Steuerforderung fristgerecht beglichen werden kann, werde ich anstelle meines\nSohnes, Herrn E.________ den entsprechenden Betrag von CHF 174'278.-- bezahlen, wobei\ndiese Leistung meinem Sohn E.________ als ausgleichspflichtiger Erbvorempfang angerechnet\nwird.“\nbb) Die Vorinstanz berücksichtigte die von den Nachkommen erbvorbezugsweise erhaltenen\nAktien bei der Festsetzung des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes nicht und\nbegründete dies wie folgt: „Aufgrund des Beweisverfahrens ist das Gericht zum Schluss\ngekommen, dass es bei der Liquidation der Gesellschaft AV.________ AG eine interne Regelung\nzwischen den Parteien gegeben hat und der notarielle Vertrag vom 4. Juli 1996 ausschliesslich\ndas Aussenverhältnis gegenüber der Steuerbehörde regelt. Nicht nur, dass der notarielle Vertrag\nselber auf eine interne Regelung verweist. Auch die zahlreichen vom Kläger C.________, zum Teil\nzusammen mit dem Erblasser unterzeichneten und nach Unterzeichnung des notariellen Vertrages\nerstellten Dokumente können nur mit einer internen Abmachung erklärt werden. Diese Dokumente\nbasieren auf der in den Vertragsentwürfen dargestellten und von den Beklagten behaupteten\nmündlichen internen Abmachung zwischen den Parteien. Sie weisen darauf hin, dass die interne\nVereinbarung umgesetzt wurde. Schliesslich stimmen auch die Aussagen und die Beobachtungen\nKantonsgericht KG\nSeite 32 von 114\n\n"}