{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:50", "Checksum": "bbe6ad51384bc411cf5bdc4b4dfc68c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\n bbb) Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Steuer zum Ausgleich der Verminderung\ndes Kulturlandes, welche gemäss öffentlicher Urkunde vom 14. April 1998 den Berufungsklägern\nB.________ und C.________ auferlegt worden ist (act. 40/1, Ziffer 6) und vom Grundbuchamt des\nSensebezirks mit Rechnung vom 23. Februar 1999 fakturiert wurde, bei der Festsetzung des\nWerts der Grundstücke zu Recht berücksichtigt hat. Den Akten ist im Übrigen auch nicht zu\nentnehmen, dass dies von den Berufungsbeklagten bestritten wurde.\n\nIm Berufungsverfahren ist unbestritten, dass die Liegenschaften weitgehend veräussert wurden\n(Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 S. 16, act. 16, Berufungsantwort S. 16, act. 191). Die\nVorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die latente Steuer zufolge Veräusserung\nder Vermögenswerte mit hoher Wahrscheinlichkeit angefallen ist und die Last sich damit\nverwirklicht hat. Was die wertmässige Bestimmung der latenten Liegenschaftsgewinnsteuer zum\nZeitpunkt des Todes des Erblassers (21. Februar 2000) betrifft, kann auf die zu diesem Zeitpunkt\ngeltende gesetzliche Regelung abgestellt werden. Ein weitergehender Beweis, wie dies die\nBerufungsbeklagten fordern, ist hierfür nicht erforderlich. Somit ist gestützt auf Art. 43 lit. a i.V.m.\nArt. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 18\ndes Gesetzes über die Gemeindesteuern (SGF 632.1) eine Grundstückgewinnsteuer von 10% für\nden Kanton und von Art. 6% für die Gemeinde in Abzug zu bringen. Ausserdem ist noch die von\nden Berufungsklägern geleistete Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes in\nHöhe von je CHF 58‘625.- zu berücksichtigen (act. 40/2). Die beiden Grundstücke Art. asasas und\naoaoao GB Q.________ haben einen Verkehrswert von je CHF 2‘100‘000.-, von diesem Betrag\nsind 16% für die latenten Grundstückgewinnsteuern, d.h. CHF 336‘000.-, sowie die Steuer zum\nAusgleich der Verminderung des Kulturlandes von je CHF 58‘625.- in Abzug zu bringen. Folglich\nist die Berufung der Berufungskläger in diesem Punkt gutzuheissen und diese Erbvorbezüge sind\nihnen zu einem Wert von je CHF 1‘705‘375.- anzurechnen.\n\nc) aa) In seiner letztwilligen Verfügung vom 14. September 1999 äusserte sich der Erblasser\nzu den Aktien der AV.________ AG wie folgt (act. 2/2, S. 8):\n„4.13 Erbvorempfangsweise Abtretung von Aktien der AV.________ AG an meine Kinder:\nIch stelle fest, dass ich zusammen mit meiner Ehegattin, Frau G.________, im Jahre 1996\nverschiedene Aktien der AV.________ AG an meine Kinder im Rahmen von Erbvorempfängen\nabgetreten habe, wobei sich die Aktien zuvor je zur Hälfte im Eigentum meiner Ehegattin und mir\nbefunden haben. Demnach wird die erbvorempfangsweise Abtretung einer Aktie hier jeweils zur\nHälfte berücksichtigt. Der Wert einer Aktie der in der Zwischenzeit aufgelösten Gesellschaft betrug\nim Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft CHF 84'000.-- pro Aktientitel.\nEmpfänger der Aktien: Anzahl: Anrechnungswerte:\nKantonsgericht KG\nSeite 31 von 114\n\n"}