{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:50", "Checksum": "bbe6ad51384bc411cf5bdc4b4dfc68c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\nFlow Analyse gestützt, ist so unzutreffend. Die Bewertungsmethodik wird auf den Seiten 6-8 des\nGutachtens ausführlich dargelegt und der Gutachter präzisierte, für welche Objekttypologie er\nwelche Berechnungsmethode anwandte. Es ist nicht zu beanstanden, dass er hierbei auch die\nDiscounted Cash Flow Analyse zur Validierung seiner Ergebnisse mitberücksichtigte. Eine\npauschale Bestreitung ohne inhaltliche Kritik stösst auch deshalb ins Leere, weil den Parteien\nGelegenheit geboten wurde, Ergänzungsfragen zu stellen oder Erläuterungen zu verlangen; darauf\nhaben sie verzichtet. Zudem hat der Gutachter sich sehr wohl auf dem Grundbuchamt mit den\nmöglichen Vergleichsobjekten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er diese als untauglich\nerachtete (Erbvorbezüge, -teilungen oder Urteile; Gutachten S. 4). Auch der von den\nBerufungsklägern vorgebrachte Vergleich mit dem jüngsten Liegenschaftskauf der Gemeinde\nQ.________ hinkt. Es handelt sich beim Kaufobjekt zwar um eine Liegenschaft mit Zentrumslage\nvon 7‘464m2, und das Pauschalangebot betrug CHF 3.8 Mio., wobei der Grundstückanteil mit\nCHF 348.-/m2 eingesetzt wurde. Dem Liegenschaftsbeschrieb ist jedoch zu entnehmen, dass es\nsich um ein Ordenshaus mit angebauter Kapelle sowie schöner und gepflegter Parkanlage mit\neinzigartiger Baumallee handelt. Aktuell befindet sich das Grundstück in zwei verschiedenen\nZonen (Kernzone und Bauzone mittlerer Dichte); im Zuge der laufenden Ortsplanungsrevision soll\nfür die ganze Parzelle in eine „Spezialzone AU.________“ geschaffen werden zum Erhalt „der ortsund kulturgeschichtlich bedeutsamen und siedlungsökologisch wertvollen Gesamtanlage“\n(Protokoll GV Q.________ vom 5. Oktober 2015, Traktandum 2).\n\ngg) Nun stellt sich die Frage, ob die erstinstanzlichen Richter bei der Festsetzung des Werts\nder Grundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ zu Recht bloss die halbe latente\nGrundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht haben.\n\naaa) Laut herrschender Lehre sind bei der Bewertung von Vermögensgegenständen\nallfällige Belastungen, die sich künftig realisieren könnten, stets zu berücksichtigen\n(HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Art. 211 N 15; BSK ZGB I, HEINZ\nHAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, Art. 211 N 10), namentlich latente Grundstücksteuern seien bei\nder Bewertung von Liegenschaften zu berücksichtigen (DESCHENAUX/STEINAUER, le nouveau droit\nmatrimonial, Berne 1987, p. 373; PETER LOCHER, Wann sind latente Steuern bei der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen?, Der Berner Notar 49 [1988], S. 189).\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für die Berücksichtigung latenter Lasten nicht\nausschliesslich massgebend sein, ob die Veräusserung eines Vermögenswertes mit Sicherheit\noder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten und die Last sich damit verwirklichen werde. Die\nUngewissheit einer Verwirklichung der Last ändere nichts an deren grundsätzlichen Existenz und\nder dadurch bewirkten Wertverminderung eines Vermögenswerts. Ob und gegebenenfalls wann\nsich die Last verwirklichen könnte, sei hingegen für deren Bewertung bestimmend. In quantitativer\nHinsicht könnten in der Regel keine exakten Angaben darüber gemacht werden, wie sich eine\nlatente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirke. Aus diesem Grund würde der\nRichter sich oft damit behelfen müssen, die in Rechnung zu stellenden künftigen Belastungen „ex\naequo et bono“ zu ermitteln. Dies entbinde ihn jedoch nicht davon, die zur Verfügung stehenden\nrechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes der latenten Lasten zu\nberücksichtigen. In Bezug auf unklare Verhältnisse habe er nachvollziehbare Annahmen zu treffen\n(BGE 135 III 513 E. 9.4.1; 125 III 50 E. 2b). Für diese tatsächlichen Grundlagen, welche die\nwertmässige Bestimmung der latenten Lasten und nachvollziehbare Annahmen in unklaren\nVerhältnissen ermöglichen würden, dürfe das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte\nBehauptungen der Parteien verlangen. Ob diese Sachvorbringen als ausreichend substantiiert\ngelten könnten, sei eine Frage des Bundesrechts. Es sei nicht ausreichend, latente Lasten nur\nbetragsmässig zu behaupten, auch deren Realisierungswahrscheinlichkeit sei näher darzulegen\nKantonsgericht KG\nSeite 30 von 114\n\n(Urteil des Bundesgerichts 5C.201/2005 vom 2. März 2006 mit weiteren Hinweisen). Die\nBerufungskläger weisen in ihrer Rechtsschrift vom 15. Februar 2011 darauf hin, dass die\nLiegenschaften weitgehend veräussert worden seien. Somit ist der Steuerfall eingetreten, den\nAkten ist aber nicht zu entnehmen, wie hoch die von den Berufungsklägern bezahlte\nLiegenschaftsgewinnsteuer tatsächlich ausgefallen ist. An der Instruktionsverhandlung vom\n9. Februar 2015 bestätigten die Berufungskläger, dass der Steuerfall eingetreten sei und die\nGrundstückgewinnsteuern bezahlt worden seien. Ein Abzug von 4% für den Verlust von Kulturland\nsei behördlich verfügt worden und die entsprechende Verfügung sei ins Recht gelegt worden.\nGestützt darauf habe oder werde die Steuerbehörde einen Abzug von 10% für den Kanton und\nvon 6% für die Gemeinde machen. Es sei bekannt, dass die Grundstücke über 16 Jahre im\nEigentum des Erblassers gestanden hätten. Die Berufungsbeklagten weisen darauf hin, dass sich\nin diesem Zusammenhang die Frage der Beweislast stelle.\n\n"}