{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Februar 2014 erklärten die Berufungskläger, dass sie\nmit der zusätzlichen Schätzung des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ nicht einverstanden\nseien. Die Berufungsbeklagten informierten mit Schreiben vom 5. März 2014, dass sie dem dem\nExperten zu unterbreitenden Fragenkatalog zustimmen und sie die Schätzung des Wert des\nGrundstücks Art. ooo GB Q.________ als sinnvoll erachten. Mit Verfügung vom 2. April 2014\nerteilte der Instruktionsrichter dem Gutachter Conca den Auftrag, innert einer Frist von 8 Wochen\nein Gutachten zu erstellen. Ungeachtet des Einwands der Berufungskläger wurde der Gutachter\ndamit beauftragt, den Wert des Grundstücks Art. ooo GB Q.________ zu schätzen. Daniel Conca\nstellte dem Kantonsgericht das von ihm erstellte Gutachten am 28. Juli 2014 zu.\nKantonsgericht KG\nSeite 28 von 114\n\nAn der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 äusserten sich die Parteien zum Zweitgutachten. Die\nBerufungskläger lehnen die Schätzung des Experten Conca in Bezug auf die Grundstücke\nArt. aoaoao und asasas GB Q.________ ab. Sie kritisieren, dass er sich bezüglich dieser\nGrundstücke in keiner Weise mit den vom Experten Magne ermittelten Werten auseinandergesetzt\nhabe, sondern lediglich die dem Gutachter Magne unterbreiteten Zusatzfragen aus seiner Sicht\nnochmals beantwortet habe. Daraus schliessen sie, dass der Experte Conca seinem Auftrag nicht\nnachgekommen und das Gutachten somit unbeachtlich sei, da in keinem Punkt erwähnt werde,\nweshalb die Expertise Magne für den vorliegenden Prozess nicht verwertbar sein solle. Ausserdem\nsei die Bewertung vom Gutachter Conca nicht gestützt auf die vom Bundesgericht geforderte\nVergleichsmethode erfolgt, sondern gemäss einer sogenannten „Discounted Cash Flow Analyse“.\nAngesichts der regen Bautätigkeit in Q.________ um die Jahrtausendwende sei die einleitende\nBemerkung des Experten Conca, wonach nicht genügend Vergleichwerte zur Verfügung stünden\nunglaubhaft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei primär auf die\nPreisvergleichsmethode abzustellen, welche zu korrekten Resultaten führe, wenn Vergleichspreise\nin genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stünden. In Q.________\nseien im Umkreis von weniger als 1km in vergleichbaren Lagen und Zonen zahlreiche Verkäufe\ngetätigt und Häuser erstellt worden, dabei sei D.________ selbst eine der aktivsten\nVerkäuferinnen gewesen. Folglich wäre es für den Experten Conca ohne weiteres möglich\ngewesen, Vergleichspreise zu beschaffen bzw. D.________ wäre ohne grossen Aufwand in der\nLage gewesen, die Vergleichspreise selbst ins Recht zu legen. Die Berufungsbeklagten hätten es\nunterlassen, mit konkreten Verkäufen den von ihnen behaupteten Verkehrswert zu beweisen,\nweshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten. In der Expertise Conca seien wenige\nVergleichswerte aufgeführt worden, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundstücke\nArt. aoaoao und asasas GB Q.________ einen Verkehrswert von CHF 350.-/m2 gehabt haben\nsollten, zumal diese unerschlossen gewesen seien und eine geringere Ausnützung aufgewiesen\nhätten als die aufgeführten Vergleichsgrundstücke. Diese Differenz werde vom Experten mit\nkeinem Wort begründet. Alleine die Kosten der Erschliessung würden sich laut dem Experten\nMagne auf CHF 60.-/m2 belaufen. Dass der von Experte Conca geschätzte Verkehrswert von\nCHF 350.-/m2 nicht zutreffend sein könne, ergebe sich weiter aus folgendem Vergleich: Die\nGemeinde Q.________ könne gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung vom 5. Oktober 2015\nim Dorfzentrum von Q.________ ein Grundstück (mit gleicher Ausnützung wie die Grundstücke\nArt. aoaoao und asasas, aber erschlossen) vom Preis von CHF 374.-/m2 kaufen. Es sei\nschlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb der Verkehrswert der unerschlossenen Grundstücke\nArt. aoaoao und asasas GB Q.________ per 21. Februar 2000 CHF 350.-/m2 betragen haben\nsolle, wenn mehr als 15 Jahre später ein erschlossenes Grundstück mit gleicher Ausnützung im\nDorfzentrum von Q.________ zum Preis von CHF 374.-/m2 gehandelt werde, dies umso mehr als\ndie Immobilienpreise in den letzten 10 Jahren um 4% pro Jahr gestiegen seien. Somit sei für den\nWert sämtlicher Grundstücke im Nachlass per Todestag auf die Expertise Magne abzustellen.\n\nDie Berufungsbeklagten weisen an der Verhandlung vor dem Zivilappellationshof vom\n2. Dezember 2015 darauf hin, dass die Discounted Cash Flow Analyse die heute vorherrschende\nSchätzungsmethode sei. Was den von den Berufungsklägern erwähnten Kauf der Gemeinde\nQ.________ im Jahr 2015 betrifft, führen die Berufungsbeklagten aus, es handle sich dabei um ein\nNovum, abgesehen davon sei dieses Grundstück mit den Grundstücken Art. aoaoao und asasas\nGB Q.________ unvergleichbar.\n\nDer Zivilappellationshof hat keine Veranlassung von der Expertise Conca abzuweichen. Sie wurde\nlege artis erstellt. Der Einwand, Gutachter Conca habe nicht die vom Bundesgericht geforderte\nVergleichsmethode angewandt, sondern sich auf eine unbekannte, sogenannte Discounted Cash\nKantonsgericht KG\nSeite 29 von 114\n\n"}