{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zu diesem Zwecke lädt der Gerichtspräsident den\nExperten zur Verhandlung vor oder fordert ihn auf, einen ergänzenden Bericht einzureichen.\nErachtet sich das Gericht als ungenügend unterrichtet und handelt es sich insbesondere um eine\nExpertise zwecks vorsorglicher Beweisführung, so ordnet es eine zweite Expertise an. Das\nGutachten dient dazu, dem Gericht das für die Entscheidung über bestimmte Tatsachen\nnotwendige Fachwissen zu vermitteln. Diesem Anspruch muss das Gutachten sowohl in formeller\nals auch materieller Hinsicht gerecht werden. In materieller Hinsicht muss das Gutachten\nvollständig, klar und schlüssig sein. Vollständigkeit setzt nicht voraus, dass nur die gestellten\nFragen vollständig zu beantworten sind. Die verwendeten Akten und übrigen Quellen müssen\nangegeben und die durchgeführten Beweiserhebungen sowie beigezogene Hilfspersonen\nvollständig offengelegt werden. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen\nGrundlagen die sachverständige Person ausgegangen ist und wie bzw. aus welchen Quellen sie\ndiese ermittelt hat. Die Quellen (Akten und Untersuchungen) sowie Hilfsmittel sind genau zu\nbezeichnen und allenfalls zu erläutern. Aus dem Gutachten muss klar hervorgehen, auf welchem\nWeg und gestützt auf welche Methoden bzw. Fachkenntnisse die sachverständige Person ihre\nBefunde ermittelt und die Schlussfolgerungen gezogen hat. Das Gutachten sollte nicht\nwidersprüchlich sein und die Ausführungen des Gutachters sollten für das Gericht und die Parteien\nnachvollziehbar sein. Genügt ein Gutachten diesen Anforderungen nicht, sind dem\nSachverständigen Ergänzungs- oder Erläuterungsfragen zu stellen. Falls das Gutachten\nunbrauchbar ist, ist ein Obergutachten anzuordnen (BSK ZPO-ANNETTE DOLGE, Art. 183 N 10-16).\nDas Gericht prüft von Amtes wegen, ob das Gutachten Mängel aufweist bzw. der Erläuterung oder\nErgänzung bedarf, selbst wenn die Parteien auf entsprechende Anträge verzichten. Über die von\nden Parteien gestellten Anträge entscheidet das Gericht und bestimmt, welche Erläuterungs- oder\nErgänzungsfragen der sachverständigen Person gestellt werden. Das Gericht prüft von Amtes\nwegen, ob das Gutachten vollständig, klar und schlüssig begründet ist. Entspricht das Gutachten\nKantonsgericht KG\nSeite 27 von 114\n\nnicht den Anforderungen, die an ein solches gestellt werden, oder kam es aufgrund von\nPflichtverletzungen des Sachverständigen nicht ordnungsgemäss zustande, ist es mangelhaft.\nNicht wesentlich ist, aus welchen Gründen es mangelhaft ist. Mängel sind möglichst durch\nVerbesserung – auf dem Wege der Erläuterung und Ergänzung – zu beheben. Soweit eine\nVerbesserung aufgrund der Schwere der Mängel nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ist der\nsachverständigen Person Gelegenheit zur Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens zu geben.\nAuf Parteiantrag oder von Amtes wegen kann das Gericht ein neues Gutachten, ein sogenanntes\nObergutachten, von einem anderen Sachverständigen einholen, wenn eine Erläuterung bzw.\nErgänzung die Mängel des Gutachtens nicht zu beseitigen vermochte oder wenn eine\nVerbesserung von vornherein keinen Erfolg verspricht (BSK ZPO-ANNETTE DOLGE, Art. 188 N 7-\n10).\n\nbbb) Die Vorinstanz selbst räumte ein, dass das Gutachten nicht in allen Punkten zu\nbefriedigen vermöge, der Experte habe sich insbesondere bei der Beantwortung der Zusatzfragen\nsehr kurz gehalten. Sie hielt fest „im Grossen und Ganzen entspricht sie weitgehend der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung“. Zu Recht weisen die Berufungskläger darauf hin, dass das\nGutachten den Anforderungen an die Vergleichsmethode nicht gerecht werde, denn es werde\nnicht präzisiert, auf welche Quellen, Akten und Grundlagen sich der Gutachter gestützt habe. Die\nvon den Parteien gestellten Zusatz- oder Erläuterungsfragen beantwortete der Sachverständige\nlediglich äusserst knapp bzw. teilweise gar nicht. Auf die Frage der Berufungskläger nach seinen\nQuellen (act. 177/2) erklärte der Experte, er habe sich auf seine persönliche Erfahrung sowie die\nAuskunft von Dritten gestützt (act. 191). Die Berufungskläger fragten den Gutachter, ob er andere\nLandverkäufe berücksichtigt habe und forderten ihn auf, allenfalls zu präzisieren und diese\naufzuzählen. Im Falle der Verneinung der Frage wird er ersucht, zu erklären, wie er auf den Wert\nvon CHF 325.-/m2 gekommen sei. Darauf antwortete der Gutachter wie folgt: „oui, j’ai effectué\ndifférentes estimations en toute région. Pour le prix fixé, je me réfère aux informations reçues de\ntiers, etc… (questions 12 et 13)“. Die Antworten des Experten auf die Fragen nach den\nGrundlagen oder Quellen seiner Schlussfolgerungen ist zweifellos viel zu knapp und unpräzise. Es\nist unklar, auf welche Grundlagen sich die sachverständige Person gestützt hat und wie bzw. aus\nwelchen Quellen sie diese ermittelt hat. Die Quellen (Akten und Untersuchungen) sowie Hilfsmittel\nwerden nicht genannt. Mangels Angabe der Grundlagen und Quellen sowie präziser Erläuterungen\nsind die Ausführungen des Gutachters für das Gericht nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund ist\nein Obergutachten anzuordnen.\n\n"}