{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:50", "Checksum": "bbe6ad51384bc411cf5bdc4b4dfc68c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\n ee) In ihrer Berufungsantwort vom 13. Mai 2011 halten die Berufungskläger fest, gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung sei primär auf die Preisvergleichsmethode abzustellen. Dies\nführe gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dann zu richtigen Resultaten, wenn\nVergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung\nstünden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Der vom Experten geschätzte und vom\nGericht übernommene Wert von CHF 325.-/m2 sei somit keinesfalls zu tief, im Gegenteil. Dies\nergebe sich auch aus der Offerte von D.________ vom 9. Oktober 1998, wonach sie C.________\nLand für CHF 420.-/m2 angeboten habe. Die Ausnutzungsziffer für dieses Land habe 0.85\nbetragen gegenüber der Ausnutzungsziffer von 0.65 für das von B.________ und C.________\nerbvorbezugsweise erhaltene Land. C.________ habe das Angebot nicht angenommen. Diese\nOfferte belege, dass ein Preis von CHF 420.-/m2 für das entsprechende Land zu hoch gewesen\nsei. Sie räumen ein, dass der Experte die Fragen von D.________ und E.________ nicht voll bzw.\nnicht befriedigend beantwortet habe. Er habe im Rahmen der Beantwortung von Zusatzfragen aber\nfestgehalten, „comme membre de la CEIM, je dispose d’une liste de prix des transactions dans\nchaque commune“. Die Commisssion d’estimation des immeubles sei jene Kommission, welche für\ndie Finanzdirektion sowie für die Grundbuchämter die Verkehrswerte festsetze, wenn in\nRechtsgeschäften keine oder offensichtlich zu tiefe Werte angegeben worden seien. Mit dem\ndurch diese Funktion verbundenen Wissen sei der Experte klar zum Schluss gelangt, dass ein\nEinzelgeschäft, wo zudem von BFG-Flächen und nicht von m2 gesprochen worden sei, nicht\nmassgebend sein könne. Die Kritik an der Expertise ziele vor allem aber auch ins Leere, weil nach\nder vom Bundesgericht propagierten Vergleichsmethode eine genügende Anzahl Objekte\nähnlicher Beschaffenheit herangezogen werden müssen. Die Berufungskläger würden nicht\nverkennen, dass die Expertise den Anforderungen an die Vergleichsmethode nicht gerecht werde,\nzumal nicht gesagt werde, welche konkreten Verkäufe den Experten zu seiner Schlussfolgerung\nveranlasst hätten. Aus Gründen der Opportunität hätten sie in ihrer Berufung aber verzichtet, das\nUrteil in diesem Punkt anzufechten, um zu vermeiden, dass das Verfahren infolge einer Ergänzung\ndes Beweisverfahrens wesentlich verzögert werde. Die Berufungskläger würden den vom Gericht\nberücksichtigten Wert als zu hoch erachten. Sie unterstreichen, von entscheidender Bedeutung sei\nKantonsgericht KG\nSeite 26 von 114\n\ndie Schatzung des Werts der Grundstücke durch die Kommission für die Schatzung der\nLiegenschaften zwecks Erhebung der Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes.\nBerechnungsgrundlage dieser Schatzung sei der Verkehrswert gewesen. Sie heben hervor, dass\ndie kantonale Schatzungskommission mit den Preisen bestens vertraut sei. Sie habe in ihrem\nGutachten festgehalten, dass sich der handelsübliche Preis zwischen CHF 250.-/m2 und\nCHF 300.-/m2 bewege. Die Fachkommission habe den Verkehrswert auf CHF 240.-/m2 für Artikel\naoaoao und CHF 255.-/m2 für Parzelle asasas festgelegt. Dieses aus einem anderen Verfahren\nbeigezogene Gutachten sei dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht worden, welcher den\nvon der Kommission festgesetzten Wert bestritten habe. Die Vorinstanz sei von einem\nVerkehrswert von CHF 325.-/m2 ausgegangen, d.h. von einem höheren Preis als jener von der\nSchatzungskommission festgesetzte. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Akten sowie der\nExpertise habe die Vorinstanz willkürfrei auf die Schlussfolgerung des Experten abstellen können,\nso dass die Berufung in diesem Punkt unbegründet sei.\n\nff) In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob das gerichtliche Gutachten die gesetzlichen\nAnforderungen erfüllt (aaa) und die Vorinstanz zur Festsetzung des Verkehrswerts zu Recht darauf\nabgestellt hat (bbb), bevor alsdann die Frage der Berücksichtigung latenter Steuern bei der\nFestsetzung des Werts der Grundstücke zu klären ist (gg).\n\n"}