{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Während das Bundesgericht im Entscheid 121\nIII 304 noch festgehalten habe, die latenten Lasten dürften nur zurückhaltend berücksichtigt\nwerden, nämlich wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass ein\nVermögensgegenstand veräussert werde, habe die höchste Instanz im Entscheid 125 III 50\npräzisiert, Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten,\nseien bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen. Sie heben hervor,\ndas Bundesgericht anerkenne damit zu Recht, dass die Steuerlast eine Wertverminderung des\nWirtschaftsguts bewirke. Weiter habe das Bundesgericht ausgeführt, ob und gegebenenfalls wann\nsich solche Lasten verwirklichen könnten, sei für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheide\nder Richter unter Berücksichtigung aller Umstände „ex aequo et bono“. Die Liegenschaften seien\nweitgehend veräussert worden, diese Tatsache sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden.\nWenn der Steuerfall eingetreten sei, wie im vorliegenden Fall, gebe es keine sachlichen Gründe,\ndieser Tatsache nicht Rechnung zu tragen. Folglich sei pro Grundstück für die\nLiegenschaftsgewinnsteuer CHF 312‘728.- in Abzug zu bringen statt je CHF 156‘364.- (act. 16).\n\ncc) Die Berufungsbeklagten rügen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine\nwillkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, was zu einer Verletzung des Pflichtteilsrechts\nder übrigen Nachkommen führe. Sie weisen darauf hin, dass gemäss Urkunde zwischen\nC.________ und B.________ vom 10. Mai 2000 (Beilage 3 zur Expertise Magne), welche wenige\nWochen nach dem Tode des Erblassers errichtet worden sei, B.________ C.________ einen\nAnteil seines erbvorbezogenen Landes zu einem Preis von CHF 520.-/m2 verkauft habe. Dabei\nhandle es sich um den effektiven Marktpreis. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würden bei\nVereinbarungen zwischen Familienmitgliedern in der Regel tiefere Preise berücksichtigt als der\nVerkehrswert, daraus könne geschlossen werden, dass der wahre Wert höher sei als der zwischen\nden Experten verwendete Wert. Sie bemängeln, dass durch den Experten Magne keine\nfachmännische Aufklärung erfolgt sei, unter anderem habe der Sachverständige gewisse\nZusatzfragen trotz mehrfacher Aufforderung durch den Gerichtspräsidenten nicht beantwortet.\nAusserdem würden Beilagen zum Gutachten die Schätzung des Experten entkräften. Das\nGutachten sei nicht schlüssig und über den wahren Wert der erbvorbezogenen Grundstücke sei\nzwingend Beweis zu führen, weshalb die Vorinstanz zwingend eine Oberexpertise hätte anordnen\nmüssen. Aus diesem Grund müsste dieser Beweis von der Rechtsmittelinstanz abgenommen\nwerden. Die Berufungsbeklagten beantragen, durch den Zivilappellationshof sei eine\nOberexpertise anzuordnen. Falls die Rechtsmittelinstanz die Ansicht vertrete, es obliege ihr nicht,\ndiesen Beweis abzunehmen, sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts subsidiär an die erste\nInstanz zurückzuweisen. Sie werfen der Vorinstanz vor, die im Recht liegenden Dokumente,\nnämlich das Schreiben der AA.________ AG an einen Interessenten, das Angebot von\nD.________ und die zwischen C.________ und B.________ getroffene Vereinbarung vom 10. Mai\n2000 als unerheblich qualifiziert zu haben und dadurch in Willkür verfallen zu sein. Sie weisen\ndarauf hin, dass diese drei Schriftstücke klar belegen würden, dass der gemäss Gutachten\nfestgelegte Verkehrswert von CHF 325.-/m2 nicht der Realität entspreche. Der Verkehrswert\nbetrage CHF 520.-/m2, dies entspreche dem von C.________ und B.________ in ihrer\nKantonsgericht KG\nSeite 25 von 114\n\nVereinbarung vom 10. Mai 2000 einige Wochen nach dem Tode des Erblassers selbst\nfestgelegten Grundstückpreis.\n\nSchliesslich werfen sie der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil dem Urteil\nnicht entnommen werden könne, weshalb dem Antrag auf Anordnung einer Oberexpertise nicht\nentsprochen worden sei. Zur Ermittlung der Pflichtteile sei die Berücksichtigung dieser\nErbvorbezüge zu ihrem reellen Wert unabdinglich (act. 13-24 sowie act. 296-306).\n\ndd) In seiner Berufungsantwort vom 4. Mai 2011 macht der Berufungsbeklagte geltend, die\nKritik der Berufungskläger sei nicht zu hören, wenn sie neu eine Liegenschaftssteuer von je\nCHF 312‘728.- in Abzug bringen wollten. Soweit ersichtlich seien nie entsprechend bezifferte\nRechtsbegehren gestellt worden, noch je eine der wirklich bezahlten Grundstückgewinnsteuer\nentsprechende Veranlagung ins Recht gelegt worden. Die von den Berufungsklägern in ihrer\nRechtsschrift vom 6. Juni 2008 zur Berücksichtigung von Steuerlasten gemachten Äusserungen\nseien rein theoretischer Natur gewesen, und sie seien von den Berufungsbeklagten an der\nVerhandlung vom 17. Juni 2008 bestritten worden. Die Berufungskläger hätten weder\nTatsachenbehauptungen noch Beweisofferten betreffend der tatsächlich angefallenen\nLiegenschaftsgewinnsteuern geltend gemacht noch entsprechende Beweise abnehmen lassen, so\ndass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten und die Grundstücke Art. aoaoao und\nasasas im Erbgang zu ihrem vollen Verkehrswert zu berücksichtigen seien (act. 191 f.).\n\n"}