{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Richtig dürfte sein, weder die latenten\nGrundstücksgewinnsteuern voll zu berücksichtigen, da sie noch suspensiv bedingt seien, noch auf\ndie subjektive Verkaufsabsicht abzustellen, da der Wert der Pflichtteile nicht vom Verhalten der\nErben abhänge, noch eine spätere Abrechnung vorzubehalten, da dies dem Rechtsfrieden nicht\ndienlich sei, sondern der möglichen Nichtveräusserung durch eine Reduktion der latenten Steuern\nRechnung zu tragen. Da einfache Lösungen oft gerechte Lösungen seien, werde, in Anlehnung an\ndie Unternehmensbewertung ein Abzug der halben latenten Grundstückgewinnsteuer postuliert.\nBei einem Verkehrswert von CHF 1’954'550.- je Grundstück würden sich die\nGrundstückgewinnsteuern von 16% (10% Kanton, 6% Gemeinde) auf je CHF 312'728.- belaufen.\nEntsprechend der oberwähnten Lehre rechtfertige es sich, die halbe der latenten\nGrundstückgewinnsteuern in Abzug zu bringen, d.h. CHF 156'364.- pro Grundstück. Zur Steuer\nzum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes von 4%, führte das erstinstanzliche Gericht\naus, dass der Staat gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung\ndes Kulturlandes (KVStG) eine Steuer erhebe, die dazu bestimmt sei, die Verminderung des\nKulturlandes auszugleichen. Die Steuer werde bei der Veräusserung von produktivem Boden\nerhoben, die eine Verminderung des Kulturlandes zur Folge habe. Sei das Grundstück in den zwei\nJahren vor seiner Veräusserung dem Kulturland entzogen worden, werde die Steuer bei der\nVeräusserung erhoben, soweit sie nicht bereits vorher erhoben worden sei (Art. 3 KVStG). Als\nVeräusserung gelte jedes Rechtsgeschäft, das dem Erwerber das Eigentum oder einen\nMiteigentumsanteil an einem Grundstück übertrage (Art. 4 Abs. 1 KVStG). Die Steuer werde vom\nVeräusserer geschuldet (Art. 5 Abs. 1 KVStG). Die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des\nKulturlandes sei jeweils bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vom\nVeräusserer zu begleichen. Vorliegend sei das Eigentum an den Grundstücken Art. asasas und\naoaoao GB Q.________ mit Abtretungsvertrag vom 14. April 1998 vom Erblasser an B.________\nbzw. C.________ übertragen worden und die entsprechende Steuer sei zu diesem Zeitpunkt\ngeschuldet gewesen. Das Grundbuchamt des Sensebezirks habe dem Erblasser am 23. Februar\n1999 für das Grundstück Art. asasas eine Rechnung über CHF 58'625.- zugestellt. Entgegen den\ngesetzlichen Bestimmungen im KVStG hätte der Erblasser mit B.________ und C.________\nvereinbart, dass der Ausgleichsbetrag für die Verminderung des Kulturlandes durch die\nÜbernehmer, d.h. B.________ bzw. C.________, getragen werde und sie die entsprechenden, an\nden Erblasser gerichteten, Abrechnungen des Grundbuchamt zu begleichen hätten (act. 40/1). Ein\nentsprechender Vermerk finde sich denn auch auf der erwähnten Rechnung des Grundbuchamtes\nvom 23. Februar 1999 (act. 40/2). Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen geht die\nVorinstanz davon aus, dass die Abgabe für das Grundstück Art. aoaoao ebenfalls CHF 58'625.-\nbetragen habe und dem Erblasser eine entsprechende Rechnung zugestellt worden sei. Aufgrund\ndes Abtretungsvertrages und der Abrechnung des Grundbuchamtes sei davon auszugehen, dass\ndie Kläger B.________ und C.________ diese Beträge auch tatsächlich bezahlt hätten. Es\nrechtfertige sich daher, die tatsächlich bezahlten Abgaben von je CHF 58'625.- zu berücksichtigen.\nIn diesem Zusammenhang weisen die erstinstanzlichen Richter darauf hin, dass die Kläger\nC.________ und B.________ trotz dem im vorliegenden Urteil - im Vergleich zum\nAbtretungsvertrag - höher geschätztem Verkehrswert nicht mit einer Nachbesteuerung zu rechnen\nhätten. Gemäss Art. 32 KVStG würden diese Forderungen fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit\nverjähren. Zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit sei die Forderung verwirkt. Da die Übertragung\ndes Eigentums im April 1998 erfolgt sei, sei sowohl die Verjährungs- wie auch die Verwirkungsfrist\nabgelaufen. Gestützt auf diese Erwägungen setzt das Zivilgericht den Verkehrswert der\nKantonsgericht KG\nSeite 24 von 114\n\nGrundstücke Art. aoaoao und asasas abzüglich der zu berücksichtigenden Steuerlasten im\nZeitpunkt des Erbganges auf je CHF 1’739’561.- fest (CHF 1'954'550.- [Verkehrswert] –\nCHF 156'364.- [halbe latente Grundstücksgewinnsteuer] – CHF 58’625.- [effektiv bezahlte Steuer\nzum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes] (act. 56-70).\n\n"}