{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:50", "Checksum": "bbe6ad51384bc411cf5bdc4b4dfc68c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\nZur Berücksichtigung der auf den Grundstücken lastenden Steuern, hielt die Vorinstanz fest, dass\nGewinne, die sich bei der Veräusserung eines Grundstückes des Privatvermögens oder von\nAnteilen daran ergäben, der Grundstücksgewinnsteuer (Art. 41 DStG) unterliegen würden. Die\nSteuerpflicht werde durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an einem Grundstück\nübertragen werde. Die Besteuerung werde jedoch bei Eigentumswechsel durch Erbgang,\nErbvorbezug oder Schenkung aufgeschoben (Art. 42 f. DStG). Bei einer Eigentumsdauer von über\n15 Jahren betrage der Steuersatz 10% (Art. 51 DStG). Die Gemeinden würden zudem einen\nSteuerzuschlag auf der Grundstückgewinnsteuer von 60 Rappen pro Franken der vom Staat\nerhobenen Steuer erheben (Art. 18 Gesetz über die Gemeindesteuer). Die\nGrundstückgewinnsteuer und Handänderungssteuer bezeichne man als „latente Steuern“.\nInwieweit diese im Rahmen der Berechnung von Art. 474 ff. ZGB zu berücksichtigen seien, sei\numstritten. Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit einer güterrechtlichen\nAuseinandersetzung in BGE 121 III 304 E. 3b festgehalten, dass künftige, nur schätzungsweise\nfeststellbare Grundstücksgewinnsteuern bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur\nberücksichtigt werden dürften, wenn mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit feststehe, dass\nein im ehelichen Vermögen stehendes Grundstück nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung\nveräussert werde. Im Jahre 1999 habe es aber seine Rechtsprechung geändert und entschieden,\ndass latente Lasten grundsätzlich als wertvermindernde Faktoren zu berücksichtigen seien.\nNaturgemäss könnten in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine exakten Angaben darüber\ngemacht werden, wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes\nauswirke. Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, sei für\nderen Bewertung bestimmend. Dabei habe der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände „ex\naequo et bono“ zu entscheiden. Dies entbinde das Gericht allerdings nicht davon, die zur\nVerfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen bei der Bestimmung des Wertes\nder latenten Lasten zu berücksichtigen und in Bezug auf unklare Verhältnisse nachvollziehbare\nAnnahmen zu treffen (BGE 125 III 50 E. 2a). Für diese tatsächlichen Grundlagen, die die\nwertmässige Bestimmung der latenten Lasten und nachvollziehbaren Annahmen in unklaren\nVerhältnissen ermöglichen würde, dürfe das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte\nKantonsgericht KG\nSeite 23 von 114\n\n"}