{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\n b) Der Erblasser machte in seiner letztwilligen Verfügung betreffend die Art. aoaoao und\nasasas GB Q.________ folgende Ausführungen (act. 2/2, Ziff. 4.1 und 4.2):\n„4.1 Erbvorbezugsweise Abtretung an Sohn B.________:\nDas Grundstück Art. aoaoao GB Q.________ (Bauland von 6014 m2) wurde, gemäss\nAbtretungsvertrag vom 14.4.1998 zum Anrechnungswert von CHF 1'407'000.-- (eine Million\nvierhundert-sieben-tausend Franken) an Sohn B.________ zu Alleineigentum zugewiesen.\n4.2 Erbvorbezugsweise Abtretung an Sohn C.________:\nDas Grundstück Art. asasas GB Q.________ (Bauland von 6014 m2) wurde, gemäss\nAbtretungsvertrag vom 14. April 1998 zum Anrechnungswert von CHF 1'407'000.-- (eine Million\nvierhundert-sieben-tausend Franken) an Sohn C.________ zu Alleineigentum zugewiesen.“\naa) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 hielt die Vorinstanz fest, der Erblasser habe die\nGrundstücke Art. aoaoao und asasas GB Q.________ an die Berufungskläger B.________ und\nC.________ auf Anrechnung an deren Erbteil abgetreten, deshalb seien sie bei der Berechnung\ndes Vermögens im Zeitpunkt des Todes zu berücksichtigen. Dies werde denn auch von keiner\nPartei bestritten. Umstritten sei vielmehr der Wert, der diesen Grundstücken im Zeitpunkt der\nZuwendung zugewiesen werden könne. Die Grundstücke seien im Zeitpunkt der Zuwendung\nunüberbaute Parzellen in der Bauzone gewesen. Nachdem ihnen die Grundstücke abgetreten\nworden seien, hätten C.________ und B.________ auf ihre Kosten Quartierpläne erstellt,\nErschliessungsarbeiten vorgenommen und die Grundstücke bebaut bzw. an Dritte veräussert. Die\nVorinstanz kam zum Schluss, dass die gerichtliche Expertise nicht in allen Punkten zu befriedigen\nKantonsgericht KG\nSeite 22 von 114\n\nvermöge, insbesondere weil sich der Gutachter bei der Beantwortung der Zusatzfragen kurz\ngehalten habe, mehrheitlich entspreche sie aber weitgehend der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung. Der Experte habe sich vor Ort begeben, die Lage der Grundstücke beschrieben,\ndie Grundbucheintragungen konsultiert, Kenntnis von der von den Parteien ins Recht gelegten\nSchätzung der Kommission von Liegenschaften vom 18. Januar 1999 sowie von der Vereinbarung\nzwischen B.________ und C.________ gehabt. Die Schätzung des Gutachters stütze sich neben\nder persönlichen Besichtigung auf Informationen von Drittpersonen sowie auf Landverkäufe in der\nGemeinde Q.________, von denen er als Mitglied der kantonalen Kommission für die Schätzung\nvon Liegenschaften Kenntnis gehabt habe. Die vom Experten auf die von den Parteien gestellten\nZusatzfragen gegebenen Antworten seien nachvollziehbar, wenn auch teilweise äusserst knapp.\nDas von den Beklagten ins Recht gelegte Schreiben der AA.________ AG an einen Interessenten\n(act. 16/1) könne demgegenüber für die Berechnung des Verkehrswertes der Grundstücke nicht\nherangezogen werden, weil im Anschluss an dieses Schreiben kein Kaufvertrag abgeschlossen\nworden sei (act. 39/4 f., ad 7.1). Das gleiche gelte auch für das Angebot von D.________ an\nC.________, ihm Bauland im Quartier AT.________ zum Preis von CHF 420.-/m2 zu verkaufen\n(act. 115/27), denn dieses Angebot sei ausgeschlagen worden. Was die zwischen den Klägern\nC.________ und B.________ getroffene Vereinbarung vom 10. Mai 2000 angehe, wonach\nallfällige Ausgleichszahlungen auf CHF 800.-/m2 BGF festzulegen sei, müsse festgehalten werden,\ndass es sich dabei um eine Vereinbarung zwischen Familienangehörigen handle, die gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Verkehrswertbestimmung verwendet werden sollte.\n\n"}