{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Juni\n2001 macht G.________ sel. folgende Ausführungen: „Frau G.________ macht zur Zeit keinen\ngüterrechtlichen Anspruch an den Grundstücken geltend, jedoch am beweglichen Vermögen und\nnamentlich an den liquiden Mitteln nebst den Darlehensguthaben, wie sie in Ziffer 4 Punkt 12 des\nTestaments festgehalten sind. Sie muss sich allerdings das Recht vorbehalten, ihre Position in\nWiedererwägung zu ziehen“ (Do. ZG 00-37, act. 39/24). Anlässlich der Verhandlung des\nZivilgerichts vom 13. Dezember 2001 bestätigte G.________ sel. auf Frage des\nGerichtspräsidenten, dass sie die Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 gelesen habe und deren Inhalt\nbestätige. Sie gab zu Protokoll, dass sie dem Erblasser erklärt habe, dass sie nicht die Absicht\nhabe, das Testament ändern zu lassen. Das Testament sei die Sache von F.________ sel.\ngewesen, sie habe gewusst, dass er für sie schauen werde (Do. ZG 00-37, act. 60/2 ff.). An der\nVerhandlung vom 15. Januar 2002 führte der Zeuge H.________, der Notar, welcher die\nletztwillige Verfügung von F.________ sel. aufgesetzt hat, aus, G.________ sel. sei bei der\nBesprechung bezüglich der Regelung des Nachlasses auch anwesend gewesen und habe sich mit\nden Grundzügen des Testamentsentwurfs einverstanden erklärt (Do. ZG 00-37, act. 72/10).\n\nG.________ erklärte sich sowohl im Rahmen der Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 als auch an der\nVerhandlung des Zivilgerichts vom 13. Dezember 2001 mit der von F.________ sel. getroffenen\ngüterrechtlichen Regelung einverstanden. Sie verstarb am 11. November 2003. Aus den Akten\ngeht nicht hervor, dass sie sich vor ihrem Tod nochmals zum Verzicht auf Geltendmachung einer\nErsatzforderung aus Errungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. geäussert hat. Aus\ndiesem Grund ist davon auszugehen, dass sie ihre Meinung bezüglich der in der letztwilligen\nVerfügung des Erblassers enthaltenen Bestimmungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung\nnicht geändert hat, so dass der Verzicht verbindlich erfolgte. Folglich ist die Berufung der\nBerufungskläger in diesem Punkt abzuweisen.\n\nf) In ihrem Urteil vom 22. September 2010 hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, dass\nG.________ gegenüber der Erbengemeinschaft eine güterrechtliche Forderung von\nCHF 349'811.05 habe, welche sich aus CHF 91'926.05 (1/2 Barschaften), CHF 250'000.-\n(1/2 Darlehen) und CHF 7'885.- (1/2 Wert Audi A6) zusammensetze (Urteil Ziffer 6, S. 21). In ihrer\nBerufungsantwort sowie Anschlussberufung vom 4. Mai 2011 führen die Berufungsbeklagten aus,\ndass sie die Berechnung der güterrechtlichen Forderung der G.________ sel. gegenüber der\nErbengemeinschaft auf S. 21, Ziffer 6 des Urteils des Zivilgerichts des Sensebezirks nicht\nbeanstanden würden (act. 121 und 268). Erst in ihrem Parteivortrag vom 2. Dezember 2015\nmachen sie neu und in Abweichung von ihren früheren Ausführungen geltend, dass der\ngüterrechtliche Anspruch der Ehefrau des Erblassers auch den Zins auf die A.________,\nB.________ und C.________ gewährten Darlehen umfasse, und beziffern diesen Zinsanspruch\nauf CHF 62'500.- (Parteivortrag, S. 47). Diese Geltendmachung erfolgt verspätet, so dass darauf\nnicht einzutreten ist.\nKantonsgericht KG\nSeite 21 von 114\n\nSogar wenn auf diesen erstmals im Parteivortrag geltend gemachten Zinsanspruch gegenüber den\nBerufungsklägern einzutreten gewesen wäre, hätte er abgewiesen werden müssen. Gemäss\nArt. 313 Abs. 1 OR ist das Darlehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse\nverabredet sind. Aus Ziffer 4.12 des Testaments des Erblassers vom 14. September 1999 geht\nhervor, dass der Erblasser und die Darlehensnehmer keinen Zins vereinbart haben.\n\n3. a) Zur Bestimmung der Erbmasse im Zeitpunkt des Erbgangs sind die Zuwendungen unter\nLebenden zum Vermögen hinzuzurechnen, sofern sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind\n(Art. 475 ZGB). Die Hinzurechnung gewisser lebzeitiger Verfügungen erfolgt bloss zwecks\nBerechnung der Pflichtteile, zur Feststellung der Berechnungsmasse, nicht zur Feststellung des\nNachlasses und der nicht pflichtteilsgeschützten Erbteile. Die lebzeitigen Zuwendungen, die der\nHerabsetzung unterliegen, sind zu dem Wert hinzuzurechnen, den die zugewendeten\nVermögenswerte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatten, nicht massgebend ist der Wert\nzum Zeitpunkt der Zuwendung (Art. 537 Abs. 2 ZGB; BGE 110 II 231). Der\nHerabsetzungsanspruch ist obligatorischer und nicht dinglicher Natur, so dass der Todestag und\nnicht der Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils massgebend ist. Auch bei den\nausgleichungspflichtigen Zuwendungen ist der Wert zum Zeitpunkt des Erbgangs massgebend.\nWurde der auszugleichende Vermögenswert vor dem Erbgang veräussert, ist der damals erzielte\nErlös hinzuzurechnen (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Ob die Zuwendungen unter Lebenden über die\nverfügbare Quote hinausgingen, erfordert eine Berechnung (BSK ZGB I-DANIEL STAEHELIN,\nArt. 475 N 2-10; PraxKomm Erbrecht-CHRISTOPH NERTZ, Art. 475 N 1-12).\n\nVorliegend gilt es nun zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz vorgenommene Hinzurechnung\ngewisser im Testament vorgesehener Erbvorbezüge korrekt erfolgte.\n\n"}