{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Dieser letzte Wille ihres\nEhemannes sei jedoch nicht berücksichtigt worden, das Wohnhaus auf Artikel mmm des\nGrundbuches Q.________ sei nicht der Ehefrau resp. ihrer Erbengemeinschaft zugewiesen\nworden. Bedingung ihres Verzichts auf güterrechtliche Ansprüche auf die Liegenschaften sei\njedoch die Einhaltung des letzten Willens ihres Ehemannes durch sämtliche Erben gewesen.\nDiese Bedingung sei nicht eingetreten, folglich falle der Verzicht dahin. Sie machen geltend,\nentscheidend für die Frage der Zuteilung der Liegenschaften sei die Tatsache, dass der\nZinsendienst für die Hypothek aus Mitteln der Errungenschaft geleistet worden sei, diese\nfinanziellen Mittel würden vom Landwirtschaftsbetrieb stammen. Ein anderes Einkommen hätten\ndie Eheleute nicht gehabt. Werde der Zinsendienst – und zwar regelmässig und auf Dauer – durch\neine andere Gütermasse, als die damit belastete getragen, rechtfertige sich die Zuordnung der\nentsprechenden Hypothekarschuld an diese Gütermasse. Falls auf einem Vermögenswert eines\nEhegatten ein konjunktureller Mehrwert eingetreten sei und ein bedingtes Zusammenwirken der\nEhegatten im vermögensrechtlichen Bereich zur Finanzierung dieses Vermögenswerts\nbeigetragen habe, solle der Gewinn auch dem Ehegatten anteilsmässig zukommen (Art. 206\nZGB). Ein Anspruch nach Art. 206 ZGB setze einen konjunkturellen in der allgemeinen Marktlage\nbegründeten Mehrwert voraus. Die Grundstücke des Erblassers hätten zwischen 1963 und seinem\nTod einen konjunkturellen Mehrwert in Höhe von insgesamt CHF 1‘711‘067.- erfahren. Sie halten\nfest, dass G.________ sel. einen Anspruch von ½ an der Errungenschaftsmasse ihres Ehegatten,\nentsprechend CHF 763‘055.-, habe. Sie bemängeln, es lasse sich dem Urteil nicht entnehmen,\nweshalb das Gericht diese Liegenschaften nicht berücksichtigt habe. Diese Liegenschaften seien\nwährend der Ehe mit Mitteln der Errungenschaftsmasse erworben worden. 12.04% dieser\nLiegenschaften gehörten güterrechtlich ins Eigengut des Erblassers und 87.96% in seine\nErrungenschaftsmasse. Die überlebende Ehegattin partizipiere zur Hälfte, entsprechend\nCHF 2‘550‘014.10. Sie führen aus, dass die sich in der Erbmasse befindliche Eigentumswohnung\nebenfalls Errungenschaft bilde und G.________ sel. somit die Hälfte des Verkehrswerts, d.h.\nCHF 60‘000.-, aus Errungenschaft zustehe. Die Errungenschaftsforderung von G.________ sel.\nbetrage insgesamt CHF 3‘722‘880.15. Dieser Betrag sei massgebend für die Berechnung des\nPflichtteils (act. 12-15). An der zweitinstanzlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 beziffern\ndie Berufungskläger den güterrechtlichen Anspruch von G.________ auf CHF 4‘084‘032.85.\n\nd) In ihren Rechtschriften vom 4. Mai 2011 führen die Berufungsbeklagten aus, die\nVorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Liegenschaften Eigengut des Erblassers bilden\nwürden. Ausserdem seien die Ausführungen der erstinstanzlichen Richter betreffend des\nVorbehalts der Ehefrau in Bezug auf die Geltendmachung einer Ersatzforderung aus\nErrungenschaft gegen das Eigengut von F.________ sel. korrekt. Eine entsprechende\nErsatzforderung sei tatsächlich nie geltend gemacht worden. Sie beantragen, auf diese neuen und\nverspäteten Behauptungen der Berufungskläger sei nicht einzutreten. Im Übrigen würden diese\nneuen Behauptungen dem Willen des Erblassers nicht entsprechen, habe dieser doch den\nAnspruch seiner Ehefrau aus Güterrecht auf CHF 300‘000.- beziffert. Abschliessend halten sie\nfest, es seien nie Ersatzforderungen geltend gemacht worden, weder aus der Errungenschaft des\nF.________ sel. selbst, noch aus der Errungenschaft der G.________ sel. Die güterrechtliche\nForderung von G.________ sel. gegenüber der Erbengemeinschaft betrage CHF 349‘811.05\n(act. 189 ff.). Anlässlich der Verhandlung vor dem Zivilappellationshof vom 2. Dezember 2015\nsetzen die Berufungsbeklagten die güterrechtliche Forderung von G.________ in Abänderung\nihrer früheren Ausführungen auf CHF 352‘994.- fest.\nKantonsgericht KG\nSeite 20 von 114\n\ne) Gemäss Art. 207 ZGB werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem\nBestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands ausgeschieden. Von dieser Bestimmung\nkann mittels Ehevertrag nicht im Voraus abgewichen werden, aber anlässlich der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung kann auf Ansprüche die sich aus Art. 207 ZGB ergeben, verzichtet werden\n(BSK ZGB I-HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, Art. 207 N 4).\n\n"}