{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Gleich\nverhält es sich bezüglich dem Eigengut der Ehegattin des Erblassers. Gemäss Inventar des\nFriedensgerichts handelt es sich dabei um ein Mitgliedersparkonto bei der AI.________, mit einem\nSaldo von CHF 52'876.95, sowie um einen Betrag von CHF 20'000.-- aus der Erbschaft\nG.________ (act. 40/19). (…) Gemäss den Klägern bildet das Wohnhaus (Villa, Vers-Nr. acacac)\nErrungenschaft, so dass G.________ daran einen hälftigen Anspruch habe. Der Übernahmewert\ngemäss Testament entspreche mindestens dem Verkehrswert jenes Teiles, der zur Erbmasse\ngehöre. Für alle Eventualitäten mache G.________ eine Ersatzforderung gegen die\nErrungenschaftsmasse von F.________ sel. geltend, entsprechend der Hälfte des Verkehrswertes\nder Baute mit Vers.-Nr. acacac (act. 39/21). In der Begründung führen sie weiter aus, G.________\nmache zur Zeit keine güterrechtlichen Ansprüche an den Grundstücken geltend, jedoch am\nbeweglichen Vermögen und namentlich an den liquiden Mitteln nebst den Darlehensguthaben, wie\nsie in Ziffer 4 Punkt 12 des Testaments festgehalten seien. Sie behalte sich allerdings das Recht\nvor, ihre Position in Wiedererwägung zu ziehen (act. 39/24). Die Beklagten sind der Ansicht, dass\ndas Wohnhaus in Q.________ (Villa) im Testament zu niedrig bewertet wurde, es habe\nmindestens einen effektiven Wert von CHF 900'000.--. Ausserdem sei es unwahrscheinlich, dass\ndie Abtrennung von Art. mmm GB Q.________ möglich sei, da das Haus als CB.________ gebaut\nwurde und im Grundbuch als integrierender Bestandteil des landwirtschaftlichen Heimwesens\neingetragen wurde (act. 15/12). Das Gericht stellt fest, dass es unklar ist, wann und aus welchen\nMitteln die Villa bezahlt wurde und inwieweit Ersatzforderungen bestehen. Die von den Klägern\nangekündigte Geltendmachung einer güterrechtlichen Forderung durch G.________ wurde nicht\ngemacht. Da sich das Grundstück im Eigentum des Erblassers befunden hat und beide Parteien in\nihren Parteivorträgen keine güterrechtliche Forderung von G.________ aufnehmen, sondern „nur“\ndie liquiden Mittel sowie die Darlehen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung\nberücksichtigen, geht das Gericht davon aus, dass die „Villa“ (AF.________) zum Eigengut des\nErblassers hinzuzurechnen ist.“\n\nc) Die Berufungskläger werfen der Vorinstanz vor, sie habe sich einzig auf den\nAbtretungsvertrag vom 24. September 1964 und die Sachverhaltsbehauptungen der\nBerufungsbeklagten, wonach die Ehefrau keine güterrechtlichen Ansprüche auf die Grundstücke\nhabe, gestützt. Sie heben hervor, dass sie bereits mit Rechtsschrift vom 13. Juni 2001 (act. 39/23)\ndarauf hingewiesen hätten, dass die Liegenschaften im Umfang von CHF 21‘043.75 mit Mitteln der\nErrungenschaft erworben worden seien. Laut Abtretungsvertrag vom 24. September 1964 habe\nder Erblasser die Grundstücke zu einem Preis von CHF 290‘600.- erworben (act. 16/22). Sein\nanrechenbarer Erbanteil habe CHF 35‘000.- betragen. Der Saldo von CHF 234‘556.25 sei mittels\nSchuldübernahme beglichen worden (act. 40/22 und 16/15). Die Ehegatten hätten im Jahr 1950\ngeheiratet und im Hinblick auf die Übernahme des Heimwesens Kapital geäufnet, so dass dieses\nErrungenschaft bilde. Sie weisen darauf hin, dass Vermögenswerte von Ehegatten im Zweifel zur\nErrungenschaft gehörten. Daraus schliessen sie, dass die Vorinstanz die Liegenschaften bei der\ngüterrechtlichen Auseinandersetzung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Sie führen aus, dass\ndie Ehegattin des Erblassers in ihrer Rechtschrift ausgeführt habe, sie würde zurzeit keine\nKantonsgericht KG\nSeite 19 von 114\n\n"}