{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2016-02-18", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2011-19_2016-02-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2011_19_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64135f1c2711a637d78c1ad5f81b76e1e8b45d05ebbf1802fc7be800f772ab71af3347b511deb5828420df7ff0a133e2998&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2011_19", "Checksum": "8ebb15db2a27d076b0cc26260e934fdc"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2011 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 18.02.2016 101 2011 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:14:50", "Checksum": "bbe6ad51384bc411cf5bdc4b4dfc68c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 18.02.2016 101 2011 19\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\n d) Mit Urteil vom 2. Mai 2013 wies der Zivilappellationshof den Einwand von E.________ und\nD.________, die Berufungsschrift fasse nicht alle Erben ins Recht, ab, erklärte die\nRechtsbegehren des Erbschaftsverwalters als unzulässig und behielt die Kosten vor. Die gegen\ndieses Urteil von den Berufungsbeklagten sowie dem Erbenvertreter eingereichten Beschwerden\nwurden vom Bundesgericht am 26. Juli 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Folglich\nwurde über die Frage der Sachlegitimation auf Seiten der Berufungsbeklagten mit Urteil vom\n2. Mai 2013 rechtskräftig entschieden, so dass dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens ist.\n\ne) Vorab gilt es zu prüfen, ob auf die von den Berufungsklägern am 13. Mai 2011\neingereichte Anschlussberufung einzutreten ist.\nKantonsgericht KG\nSeite 17 von 114\n\nInnert dreissig Tagen nach Zustellung der Berufungsschrift kann der Berufungsbeklagte, selbst\nwenn er auf die Berufung verzichtet hatte, sich der Berufung anzuschliessen, um die Änderung des\nUrteils zum Nachteil des Berufungsklägers zu beantragen (Art. 296 Abs. 1 ZPO-FR).\n\nIn ihrer Anschlussberufung vom 13. Mai 2011 weisen die Berufungskläger darauf hin, dass diese\nRechtsschrift inhaltlich in allen Punkten der Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 entspreche.\nDer einzige Unterschied zwischen den zwei Rechtsschriften besteht darin, dass die\nBerufungskläger auf der Beklagtenseite mit ihrer Eingabe vom 13. Mai 2011 neben D.________\nund E.________ neu nun auch die Erbengemeinschaft der G.________, bestehend aus ihren fünf\nNachkommen, ins Recht fassen. Damit bezwecken sie die Heilung eines allfälligen Mangels\nbetreffend Sachlegitimation.\n\nAnalog zum bernischen Zivilprozessrecht ist der Anschluss an die Hauptberufung des Gegners\nnachdem die Partei bereits eigene Hauptberufung eingereicht hat, auch im freiburgischen\nZivilprozessrecht unzulässig (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für\nden Kanton Bern, Art. 340 N 3b). Die im Rahmen der Anschlussberufung gestellten\nRechtsbegehren sind absolut identisch mit den in der Berufung gestellten Anträgen. Es ist\nunzulässig, dieselben Rechtsbegehren erneut im Rahmen einer Anschlussberufung zu stellen oder\nim Rahmen einer Anschlussberufung allfällige Mangel der Hauptberufung zu beheben (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 2.5). Aus obgenannten Gründen ist auf die\nAnschlussberufung der Berufungskläger vom 13. Mai 2011 nicht einzutreten.\n\nDer Appellationshof befasst sich zuerst mit den Rügen den Parteien (Teil I). In einem ersten Schritt\ngilt es, die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (E. 2), bevor in einem zweiten Schritt\nder Nachlass im Zeitpunkt des Erbgangs (E. 3 [Aktiven], E. 4 [Passiven]) und E. 5 [Veränderung\ndes Nachlasses während der Erbteilung] zu ermitteln ist. Alsdann hat der Hof über die Zuweisung\nder landwirtschaftlichen Grundstücke zu entscheiden (E. 6). Gestützt auf diese Ergebnisse ist\nsodann in einem zweiten Teil die Erbschaft zu teilen, d.h. die Zusammensetzung Erbschaft im\nZeitpunkt des Erbganges (21. Februar 2000) festzuhalten (E. II.1), es sind die Pflichtteile\nfestzusetzen (E. II.2) und nach Ausrichtung der Vermächtnisse (E. II.3) ist die Zusammensetzung\nder Erbschaft im Zeitpunkt der Erbteilung (31. Dezember 2014) festzuhalten (E. II. 4), es sind die\nAusgleichungen (E. II. 5) vorzunehmen und schliesslich die Erbschaftsaktiven- und Passiven\nzuzuweisen (E.II.6). Schlussendlich sind die Prozesskosten festzusetzen (Teil III).\n\nI. Rügen der Parteien\n\n2. a) Gemäss Art. 204 ZGB wird der Güterstand mit dem Tod eines Ehegatten aufgelöst.\nErrungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der\nAuflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Die rechtlichen Erwägungen\nder Vorinstanz bezüglich des Zeitpunkts der Auflösung des Güterstands und der im Rahmen der\nErrungenschaftsbeteiligung anwendbaren Teilungsregeln geben zu keinen Bemerkungen Anlass\nund werden von den Parteien auch nicht beanstandet.\n\nUnbestritten ist der Anspruch von G.________ sel. aus güterrechtlicher Auseinandersetzung auf\ndie Hälfte des Umlaufvermögens und der Wertschriften, den hälftigen Betrag der den Kindern\nA.________, B.________ und C.________ gewährten Darlehen, ausmachend CHF 250‘000.-, und\ndas Fahrzeug Audi der Ehegatten.\nKantonsgericht KG\nSeite 18 von 114\n\nEs stellt sich vorliegend die Frage, ob die Liegenschaften Eigengut des Erblassers bilden, wie dies\ndie Berufungsbeklagten behaupten, oder ob sie zur Errungenschaft der Ehegatten gehören.\n\n"}